Zusätzliche Betreuungsleistungen
Zusätzliche Betreuungsleistungen von Pflegekasse
Bis zum 30.06.2008 konnten die gesetzlichen Pflegekassen für Personen, die einen erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsaufwand haben, einen Betrag von bis zu 460,00 Euro pro Kalenderjahr übernehmen. Die Leistung war allerdings nur dann möglich, wenn der Versicherte in eine Pflegestufe (Pflegestufe I bis III) eingestuft war. In der Praxis war diese gesetzliche Regelung allerdings nicht zielführend, da die Betroffenen mit dem erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsaufwand hinsichtlich der Grundpflege meist noch selbstständig sind.
Erleichterte Voraussetzungen seit 01.07.2008
Der Gesetzgeber hat auf den Umstand reagiert und mit der Pflegereform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), welche zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, erleichterte Zugangsvoraussetzungen für die zusätzlichen Betreuungsleistungen geschaffen. Gleichzeitig wurde der Leistungsbetrag merklich erhöht.
Seit dem 01.07.2008 können Versicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch dann beanspruchen, wenn keine Pflegestufe vergeben wurde. Das heißt, wenn der grundpflegerische Hilfebedarf täglich weniger als 46 Minuten beträgt. In diesen Fällen spricht man von der sogenannten Pflegestufe 0.
Der Leistungsbetrag wurde merklich gesteigert. Seit Juli 2008 beträgt der monatliche Leistungsanspruch bei Versicherten, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben (Grundbetrag) 100 Euro monatlich bzw. 1.200 Euro jährlich. Bei Versicherten, bei denen die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, beträgt der Leistungsanspruch (erhöhter Betrag) 200 Euro monatlich bzw. 2.400 Euro jährlich.
Wird ein Leistungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig beansprucht, kann der Restbetrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Verwendung der Leistung
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können für die Inanspruchnahme von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, für die Eigenanteile der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege und für Angebote von zugelassenen Pflegediensten, sofern es sich nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung, handelt.
Die Anspruchsvoraussetzungen prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, wenn bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf die Betreuungsleistungen gestellt wird. Wird ein Antrag auf die weiteren Pflegeleistungen (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistung) gestellt, werden die Voraussetzungen der zusätzlichen Betreuungsleistungen ebenfalls mit beurteilt.
Fazit
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen ergänzen die häuslichen Pflegeleistungen. Sie betragen seit Juli 2008 für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz 100 Euro bzw. 200 Euro monatlich. Auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen besteht bereits dann ein Anspruch, wenn die betroffenen Versicherten die Voraussetzungen für Pflegeleistungen noch nicht erfüllen, also noch keiner Pflegestufe zugeordnen wurden.


