Arbeitsunfall in Mittagspause
Weg zur Essensaufnahme in Arbeitspause ist unfallversichert
Ein Weg zur Essensaufnahme während einer Arbeitspause steht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, da die Essensaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Eine Berufsgenossenschaft kann einen Unfall nicht als Arbeitsunfall ablehnen, wenn im Vergleich zur Fahrzeit nur wenige Minuten für die Nahrungsaufnahme Zeit bleiben. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 10.08.2009 (Az. L 2 U 105/09).
Klagegegenstand
Ein Beschäftigter erlitt im April 2005 einen Unfall, als er während der Mittagspause zur Wohnung seiner Freundin fuhr, um dort zu Mittag zu essen. Die Fahrstrecke zur Freundin war so lange, so dass ihm während seiner halbstündigen Mittagspause nur wenige Minuten für die Essensaufnahme zur Verfügung standen.
Gegenüber der Berufsgenossenschaft begründete er seine Fahrt zur Freundin damit, dass er trotz der knappen Zeit die Wegstrecke auf sich nahm, da es ihm wichtig war, die Mittagspause mit ihr zu verbringen. Die Berufsgenossenschaft lehnte daraufhin den Unfall, den er mit seinem Motorrad erlitten hatte, als Arbeitsunfall ab.
Landessozialgericht erkannte Arbeitsunfall an
Wie bereits das Sozialgericht Koblenz revidierte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Mit Urteil vom 10.08.2009 (Az. L 2 U 105/09) gaben die Richter dem Verletzten Recht und erkannten den Unfall als Arbeitsunfall an.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein Arbeitsunfall selbst in diesem Fall nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, wenn im Vordergrund der Fahrt die Motivation zum Besuch der Freundin gestanden habe. Der Verletzte habe seine Freundin unter anderem deshalb aufgesucht, um dort sein Mittagessen einzunehmen. Der Weg zur Freundin war auch nicht so weit, damit die Essensaufnahme wegen der Fahrzeit als unwesentliche Mitursache angesehen werden kann. Es existiert keine zeitliche Obergrenze, ab der ein Weg zum Mittagessen nicht mehr gesetzlich unfallversichert ist. Zudem merkten die Richter des Landessozialgerichts an, dass es den verbreiteten Gepflogenheiten und der Lebenswirklichkeit entspricht, wenn das Mittagessen in angenehmer und selbst gewählter Gesellschaft eingenommen wird.
Erst wenn der Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund tritt, weshalb ein Weg in der Arbeitspause zurückgelegt wird, ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Dies war bei dem Kläger jedoch nicht der Fall, weshalb die Klage Erfolg hatte.
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