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Waisenrenten

. Veröffentlicht in Rentenversicherung

Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Verstirbt ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung, sehen die Leistungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Waisenrenten vor. Die Waisenrenten zählen zu den Hinterbliebenenrenten und werden entweder als Halbwaisenrente oder als Vollwaisenrente geleistet.

Wer erhält eine Waisenrente?

Kinder haben, wenn mindestens ein Elternteil verstirbt, bis zu einem bestimmten Lebensalter einen Anspruch auf eine Waisenrente. Voraussetzung ist, dass seitens des verstorbenen Elternteils eine bestimmte Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen hat. Diese Vorversicherungszeit nennt man „Wartezeit“.

Anspruchsberechtigte Kinder

Kinder im Sinne der Waisenrenten sind die leiblichen Kinder, welche vom verstorbenen Elternteil abstammen. Dabei beschreiben die gesetzlichen Vorschriften (im Bürgerlichen Gesetzbuch), dass ein Kind von der Frau abstammt, die es geboren hat. Ein Kind stammt von dem Mann ab, der zum Zeitpunkt dessen Geburt mit der Mutter verheiratet war. Sofern das Kind außerhalb der Ehe geboren wird, gilt derjenige Mann als Vater, der bis zu 300 Tage vor der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Ebenfalls wird als Vater im Sinne der Waisenrente anerkannt, für den die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde bzw. die Vaterschaft wirksam anerkannt hat.

Als Kinder im Sinne der Waisenrente kommen auch vom verstorbenen Elternteil angenommene Kinder, sogenannte Adoptivkinder, in Frage. Ebenfalls zählen Stiefkinder und Pflegekinder als Kinder im Sinne der Waisenrente, wenn diese vom verstorbenen Elternteil in den Haushalt aufgenommen wurden. Ebenfalls können Enkel und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen als Kinder im Sinne der Waisenrenten anerkannt werden.

Geltende Altersgrenzen

Wird ein hinterbliebenes Kind des Verstorbenen als Kind in Bezug auf eine Waisenrente anerkannt, ist eine Altersgrenze zu beachten, bis zu der die Waisenrente maximal geleistet werden kann. Die/der Waise hat – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Waisenrente. Bis zu diesem Lebensalter des Kindes spricht man von einem „unbedingten Anspruch“ auf diese Hinterbliebenenrente, da seitens der/des Waisen keine weiteren Anspruchsvoraussetzung (z. B. kein Einkommen, welches die Hinzuverdienstgrenze überschreitet) zu erfüllen sind.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht der Anspruch auf eine Waisenrente bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die/der Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet. Auch das Vorliegen einer Behinderung, welche es der/dem Waisen unmöglich macht sich selbst zu unterhalten, rechtfertigt einen Leistungsanspruch auf eine Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres kann grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine Waisenrente realisiert werden. Lediglich in den Fällen, in denen durch die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes eine Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wurde, wird der Rentenanspruch um die Zeit dieser Unterbrechung über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert.

Vorversicherungszeit

Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Waisenrente ist, dass der verstorbene Versicherte eine Mindest-Vorversicherungszeit (die allgemeine Wartezeit) erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern und Zeiten aus Zuschlägen, welche aus dem Entgelt einer rentenversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung (Minijob) errechnet werden, angerechnet.

Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst

Während des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes, wie es ihn bis einschließlich 30.06.2011 gegeben hatte, konnte keine Waisenrente geleistet wird. Dies gilt auch für den ab 01.07.2011 möglichen freiwilligen Wehrdienst. Ein Bundesfreiwilligendienst, wie er ab dem 01.07.2011 möglich ist, schließt eine Waisenrente hingegen nicht aus. Das bedeutet, dass auch während eines Bundesfreiwilligendienstes – sofern die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Halb- bzw. Vollwaisenrente weiterhin vorliegen – die Hinterbliebenenrente geleistet wird.

Höhe der Waisenrente

Verstirbt ein Elternteil und ist noch ein weiterer Elternteil vorhanden, besteht ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Dies gilt dann, wenn der noch vorhandene Elternteil unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Ist kein Elternteil des Kindes mehr vorhanden, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, besteht ein Anspruch auf die Vollwaisenrente. Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent – also das Doppelte der Halbwaisenrente – der Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, auf die zum Todeszeitpunkt der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte.

Registrierte Rentenberater

Für alle Fragen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der registrierte und gerichtlich geprüfte Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.

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