Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Eine neue abschlagsfreie Altersrente ab 2012
Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ wird ab dem Jahr 2012 eingeführt. Dabei handelt es sich um eine weitere Altersrente, die in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen wird. Interessant ist diese Altersrente deshalb, da diese vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze – abschlagsfrei beansprucht werden kann.
Hintergrund
Der Gesetzgeber bestimmt durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, dass die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird. Betroffen von der Anhebung sind alle Versicherten, die nach dem 31.12.1946 geboren wurden. Für Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Welche Regelaltersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.
Mit der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht die Möglichkeit, unabhängig davon, welche Regelaltersgrenze gilt, eine Altersrente bereits ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zu beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass von den Rentenversicherten – wie der Name der Altersrente bereits ausdrückt – eine besonders lange Vorversicherungszeit nachgewiesen werden kann.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind, dass seitens des Versicherten das 65. Lebensjahr vollendet wird und gleichzeitig eine Wartezeit (Mindest-Vorversicherungszeit) von 45 Jahren (bzw. 540 Monaten) erfüllt wird.
Vorversicherungszeit
Auf die extrem lange Vorversicherungszeit, welche für einen Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt werden muss, werden nicht alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Anzurechnen auf die Wartezeit für diese Altersrente werden Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten, mit Ersatzzeiten, Zeiten, welche aufgrund einer geringfügigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung berechnet werden, Berücksichtigungszeiten und Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr.
Als Pflichtbeitragszeiten werden ausschließlich die Monate angerechnet, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet werden. Darunter fallen die Zeiten einer versicherten Beschäftigung, einer Pflegetätigkeit oder einer selbstständigen Tätigkeit. Unberücksichtigt bleiben Pflichtbeitragszeiten, welche aufgrund eines Bezugs von Arbeitslosengeld oder –hilfe oder Arbeitslosengeld II vorhanden sind. Ebenfalls werden rentenrechtliche Zeiten, die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern stammen, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Beitragszeiten, welche aufgrund einer freiwilligen Beitragsleistung vorliegen.
Da eine ganze Reihe an rentenrechtlichen Zeiten bei der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht berücksichtigt werden können, kann ein Anspruch auf diese Altersrente ausgeschlossen sein, obwohl 45 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind!
Hinweis
Sofern aufgrund unzureichender Vorversicherungszeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht, kann dennoch eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden. Hier kommt beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass hier pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein Rentenabschlag in Höhe von 0,3 Prozent in Kauf genommen werden muss.
In welchem Umfang sich eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente individuell auswirkt, können registrierte Rentenberater berechnen. Registrierte Rentenberater sind Experten im Rentenversicherungsrecht und beraten unabhängig von den Versicherungsträgern. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem (Renten-)Anliegen den Rentenberater Helmut Göpfert, der die Leistungsansprüche auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen kann.


