Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Wurde für einen Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung eine Pflegestufe vergeben und sind die weiteren Leistungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen erfüllt, besteht die Möglichkeit, sich die Pflegehilfen selbst zu beschaffen. In diesem Fall gewährt die zuständige Pflegekasse Pflegegeld, wenn die Pflege in geeigneter Weise entsprechend der notwendigen erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sichergestellt wird.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Leistung „Pflegegeld“ das Ziel, dass ein pflegebedürftiger seiner Pflegeperson für deren Opferbereitschaft und deren Einsatz eine materielle Anerkennung zukommen lassen kann. Auf das Pflegegeld hat der Pflegebedürftige den Anspruch. Ein Anspruch der Pflegeperson gegenüber der zuständigen Pflegekasse besteht nicht.

Die Pflegegrade

Ist ein Versicherter pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung, wird dieser auf Antrag ab dem 01.01.2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Die Pflegegrade ersetzen ab Januar 2017 die bislang in der Pflegeversicherung geltenden Pflegestufen. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, wobei ein Anspruch auf das Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 besteht.

Voraussetzungen für die Leistung von Pflegegeld

Pflegegeld wird geleistet, wenn die/der Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung gepflegt wird, wobei die häusliche Umgebung sowohl der eigene Haushalt, jedoch auch ein anderer Haushalt – z. B. der Haushalt der Pflegeperson oder ein anderer, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde – sein kann. Diesbezüglich kann der Pflegebedürftige auch in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung leben.

Das Pflegegeld wird von den Pflegekassen immer im Voraus ausgezahlt. Lesen Sie hierzu auch: Pflegegeld nicht am Monatsersten am Konto

Höhe des Pflegegeldes

Für die Zeit ab Januar 2017, also ab Einführung der Pflegegrade, welche die bisherigen Pflegestufen ersetzen, beträgt das Pflegegeld in:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Pflegegeldbeträge 2015 und 2016

Folgende Leistungsbeträge können Pflegebedürftige von Januar 2015 bis Dezember 2016 beanspruchen:

  • Pflegestufe 0: 123,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne Demenz: 244,00 Euro
  • Pflegestufe I mit Demenz: 316,00 Euro (244,00 Euro + 72,00 Euro)
  • Pflegestufe II ohne Demenz: 458,00 Euro
  • Pflegestufe II mit Demenz: 545,00 Euro (458,00 Euro + 87,00 Euro)
  • Pflegestufe III mit und ohne Demenz: 728,00 Euro

Pflegegeldbeträge 2013 und 2014

Ab Januar 2013 erhielten auch Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz anerkannt wurde (demente Versicherte) und die Pflegestufe I nicht vorliegt, ein Pflegegeld. Das heißt, dass dieser Personenkreis nun erstmals Pflegegeld erhält. Eine Leistungsverbesserung gibt es auch für Pflegegeldbezieher, die in die Pflegestufe I oder Pflegestufe II eingestuft sind. Diese Versicherten erhalten, sofern auch hier eine eingeschränkte Alltagskompetenz bestätigt wurde, ein zusätzliches Pflegegeld.

Die Pflegegeldbeträge sind folgend dargestellt:

  • Pflegestufe 0: 120,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne Demenz: 235,00 Euro
  • Pflegestufe I mit Demenz: 305,00 Euro (235,00 Euro + 70,00 Euro)
  • Pflegestufe II ohne Demenz: 440,00 Euro
  • Pflegestufe II mit Demenz: 525,00 Euro (440,00 Euro + 85,00 Euro)
  • Pflegestufe III mit und ohne Demenz: 700,00 Euro

Pflegegeldbeträge 2012

Im Rahmen der Reform der Sozialen Pflegeversicherung, welche zum 01.07.2008 in Kraft trat, wurde bereits bestimmt, dass das Pflegegeld für die Zeit ab 01.01.2012 erhöht wird.

Von Januar bis Dezember 2012 betrug das Pflegegeld in der

  • Pflegestufe I monatlich 235,00 Euro,
  • in der Pflegestufe II 440,00 Euro und in der
  • Pflegestufe III monatlich 700,00 Euro.

Pflegegeldbeträge 2010 und 2011

Das Pflegegeld betrug für die Zeit ab dem 01.01.2010 bis 31.12.2011 in der

  • Pflegestufe I monatlich 225,00 Euro,
  • in der Pflegestufe II monatlich 430,00 Euro und in de
  • Pflegestufe III monatlich 685,00 Euro.

Besteht der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat, ist dieses entsprechend zu kürzen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn erst im Laufe eines Monats die Pflegebedürftigkeit beginnt.

In den Fällen, in denen sich der Pflegebedürftige in stationäre Krankenhausbehandlung begeben muss oder eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nimmt, wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen (28 Tage) weitergezahlt.

Bislang bestand bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – mit Ausnahme der Aufnahme- und Entlassungstage – kein Anspruch auf Pflegegeld. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) wurde eine Leistungsverbesserung dahingehend umgesetzt, dass bei diesen Leistungen nun das hälftige Pflegegeld weitergewährt wird. Nimmt ein Pflegebedürftiger, der grundsätzlich Pflegegeld bezieht, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch, wurde der halbe Pflegegeldanspruch (hier ist der Anspruch auf Pflegegeld am Aufnahmetag relevant) für die Dauer von bis zu 28 Tagen je Leistung weitergewährt. Ab Januar 2016 wird das hälftige Pflegegeld bei einer Kurzzeitpflege für die Dauer von 56 Tagen und bei einer Verhinderungspflege für die Dauer von 42 Tagen weitergewährt. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe übernommen.

Verstirbt ein Pflegebedürftiger, besteht noch für den vollen Sterbemonat ein Anspruch auf das Pflegegeld. Eine Rückforderung für die Zeit vom Sterbetag bis zum Monatsletzten kann damit durch die Pflegekasse nicht erfolgen.

Beratungseinsätze

Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse ausschließlich ein Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Zeitabständen einen Beratungseinsatz durch eine Sozialstation in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Vorschriften geben vor, dass Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 2 oder 3 bestätigt wurde, den Beratungseinsatz kalenderhalbjährlich, Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 4 oder 5 bestätigt wurde, den Beratungseinsatz kalendervierteljährlich in Anspruch nehmen müssen.

Durch den Nachweis des Beratungseinsatzes erhält die Pflegekasse die Mitteilung, dass die selbst beschaffte Pflege ausreichend sichergestellt ist. Ein Beratungseinsatz hat allerdings auch die Zielsetzung, dass den Pflegepersonen entsprechende Hinweise zur Pflege gegeben oder entsprechende Maßnahmen empfohlen werden, durch die die Pflegesituation verbessert wird.

Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Ziel des Gesetzgebers ist, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich im häuslichen Bereich gepflegt werden. Wenn die Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen sichergestellt wird, sieht der Leistungskatalog neben der Gewährung von Pflegegeld weitere Leistungen für die ehrenamtlichen Pflegepersonen vor. Während der Pflegetätigkeit besteht für die ehrenamtlichen Pflegepersonen eine soziale Sicherung.

So ist eine Pflegeperson aufgrund der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge hierfür werden von der zuständigen Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist, getragen. Damit erwirbt die Pflegeperson zusätzliche Rentenansprüche. Zusätzlich besteht während der Pflegetätigkeit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Ereignet sich während der Pflegetätigkeit ein Unfall, handelt es sich hier um einen Arbeitsunfall, für deren Folgen der gesetzliche Unfallversicherungsträger aufkommt. Dies kann bis zur Gewährung einer Unfallrente reichen.

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