Drucken

Pflegegeld

. Veröffentlicht in Pflegeversicherung

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Wurde für einen Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung eine Pflegestufe vergeben und sind die weiteren Leistungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen erfüllt, besteht die Möglichkeit, sich die Pflegehilfen selbst zu beschaffen. In diesem Fall gewährt die zuständige Pflegekasse Pflegegeld, wenn die Pflege in geeigneter Weise entsprechend der notwendigen erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sichergestellt wird.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Leistung „Pflegegeld“ das Ziel, dass ein pflegebedürftiger seiner Pflegeperson für deren Opferbereitschaft und deren Einsatz eine materielle Anerkennung zukommen lassen kann. Auf das Pflegegeld hat der Pflegebedürftige den Anspruch. Ein Anspruch der Pflegeperson gegenüber der zuständigen Pflegekasse besteht nicht.

Die Pflegestufen

Ist ein Versicherter pflegebedürftig im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung, wird dieser auf Antrag in eine Pflegestufe eingestuft. Die Pflegeversicherung kennt drei Pflegestufen. Bei einem täglichen grundpflegerischen Hilfebedarf von mindestens 46 Minuten, wird die Pflegestufe I vergeben. Beträgt der grundpflegerische Hilfebedarf mindestens 120 Minuten täglich, erfolgt eine Einstufung in die Pflegestufe II, bei einem grundpflegerischen Hilfebedarf von mindestens 240 Minuten täglich erfolgt eine Einstufung in die Pflegestufe III. Zusammen mit der hauswirtschaftlichen Versorgung muss allerdings in der Pflegestufe I ein täglicher Gesamt-Hilfebedarf von 90 Minuten, in der Pflegestufe II von 180 Minuten und in der Pflegestufe III von 300 Minuten bestehen.

Voraussetzungen für die Leistung von Pflegegeld

Pflegegeld wird geleistet, wenn die/der Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung gepflegt wird, wobei die häusliche Umgebung sowohl der eigene Haushalt, jedoch auch ein anderer Haushalt – z. B. der Haushalt der Pflegeperson oder ein anderer, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde – sein kann. Diesbezüglich kann der Pflegebedürftige auch in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung leben.

Das Pflegegeld wird von den Pflegekassen immer im Voraus ausgezahlt. Lesen Sie hierzu auch: Pflegegeld nicht am Monatsersten am Konto

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt seit dem 01.01.2010 in der Pflegestufe I monatlich 225,00 Euro, in der Pflegestufe II monatlich 430,00 Euro und in der Pflegestufe III monatlich 685,00 Euro.

Im Rahmen der letzten Reform der Sozialen Pflegeversicherung, welche zum 01.07.2008 in Kraft trat, wurde bereits bestimmt, dass das Pflegegeld für die Zeit ab 01.01.2012 erhöht wird. Ab Januar 2012 beträgt das Pflegegeld in der Pflegestufe I monatlich 235,00 Euro, in der Pflegestufe II 440,00 Euro und in der Pflegestufe III monatlich 700,00 Euro.

Besteht der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat, ist dieses entsprechend zu kürzen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn erst im Laufe eines Monats die Pflegebedürftigkeit beginnt.

In den Fällen, in denen sich der Pflegebedürftige in stationäre Krankenhausbehandlung begeben muss oder eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nimmt, wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen (28 Tage) weitergezahlt. Im Falle der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege besteht hingegen – mit Ausnahme der Aufnahme- und Entlassungstage – kein Anspruch auf Pflegegeld.

Verstirbt ein Pflegebedürftiger, besteht noch für den vollen Sterbemonat ein Anspruch auf das Pflegegeld. Eine Rückforderung für die Zeit vom Sterbetag bis zum Monatsletzten kann damit durch die Pflegekasse nicht erfolgen.

Beratungseinsätze

Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse ausschließlich ein Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Zeitabständen einen Beratungseinsatz durch eine Sozialstation in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Vorschriften geben vor, dass Pflegebedürftige der Pflegestufe I und Pflegestufe II den Beratungseinsatz kalenderhalbjährlich, Pflegebedürftige der Pflegestufe III den Beratungseinsatz kalendervierteljährlich in Anspruch nehmen müssen.

Durch den Nachweis des Beratungseinsatzes erhält die Pflegekasse die Mitteilung, dass die selbst beschaffte Pflege ausreichend sichergestellt ist. Ein Beratungseinsatz hat allerdings auch die Zielsetzung, dass den Pflegepersonen entsprechende Hinweise zur Pflege gegeben oder entsprechende Maßnahmen empfohlen werden, durch die die Pflegesituation verbessert wird.

Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Ziel des Gesetzgebers ist, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich im häuslichen Bereich gepflegt werden. Wenn die Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen sichergestellt wird, sieht der Leistungskatalog neben der Gewährung von Pflegegeld weitere Leistungen für die ehrenamtlichen Pflegepersonen vor. Während der Pflegetätigkeit besteht für die ehrenamtlichen Pflegepersonen eine soziale Sicherung.

So ist eine Pflegeperson aufgrund der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge hierfür werden von der zuständigen Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist, getragen. Damit erwirbt die Pflegeperson zusätzliche Rentenansprüche. Zusätzlich besteht während der Pflegetätigkeit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Ereignet sich während der Pflegetätigkeit ein Unfall, handelt es sich hier um einen Arbeitsunfall, für deren Folgen der gesetzliche Unfallversicherungsträger aufkommt. Dies kann bis zur Gewährung einer Unfallrente reichen.

Lesen Sie hierzu:

Weitere Artikel zum Thema: