Renten wegen Erwerbsminderung
Erwerbsminderungsrenten von der Gesetzlichen Rentenversicherung
Können Berufstätige aus gesundheitlichen Gründen ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen, gewährt grundsätzlich die Gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld. Das Krankengeld kompensiert finanziell jedoch nur kurzfristige Arbeitsausfälle und ist daher mit einer Höchstanspruchsdauer von grundsätzlich 78 Wochen auch zeitlich befristet.
Lassen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine oder nur noch eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu, ist damit meist auch der Verlust des Arbeitsplatzes verbunden. Den Betroffenen droht durch eine verminderte Erwerbsfähigkeit meist auch der Entfall des kompletten Einkommens. Für diese Fälle sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung vor. Die hohe Bedeutung dieser Renten zeigt sich alleine daran, dass jährlich etwa 160.000 Berufstätige bereits vor Erreichen der Altersgrenze, die für die Inanspruchnahme einer Altersrente erreicht werden muss, ihren Beruf aufgeben müssen.
Unterschiedliche Erwerbsminderungsrenten
Mit den Renten wegen Erwerbsminderung soll ein Einkommen, welches einer Krankheit oder Behinderung entfällt, ersetzt werden. Daher erfüllen die Erwerbsminderungsrenten für die Betroffenen eine Einkommensersatzfunktion.
Das Recht der Erwerbsminderungsrenten wurde im Jahr 2001 durch den Gesetzgeber neu geordnet. Seitdem sieht das Leistungsrecht der Rentenversicherung mit der
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der
- Rente wegen voller Erwerbsminderung
zwei Arten an Erwerbsminderungsrenten vor.
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, besteht noch ein grundsätzlicher Anspruch auf die
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Diese Rente beinhaltet noch einen sogenannten Berufsschutz. Das heißt, in diesen Fällen ist der bisherige berufliche Status bei der Beurteilung der Erwerbsminderung zu beachten.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht dann, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist. Zudem muss der erwerbsgeminderte Versicherte eine Vorversicherungszeit nachweisen. Vor Eintritt der Erwerbsminderung muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bzw. 60 Kalendermonaten erfüllt werden. Darüber hinaus müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein.
Sowohl die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ als auch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ sind Teilrenten. Mit diesen Renten soll nur etwa die Hälfte des bisherigen Einkommens ersetzt werden, da die Betroffenen noch über ein gewisses Restleistungsvermögen verfügen. Die andere Hälfte kann noch durch eine weitere eingeschränkte berufliche Tätigkeit selbst „erwirtschaftet“ werden. Um einen Anspruch auf diese Renten zu realisieren, muss die Erwerbsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich gesunken sein.
Die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ ist hingegen eine volle Rente, mit der das entfallene Einkommen voll ersetzt werden soll. Diese Rente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich gesunken ist.
Anspruch endet mit Erreichen Regelaltersgrenze
Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze liegt aktuell noch beim vollendeten 65. Lebensjahr. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze jedoch für alle Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 und später schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für die gesetzlich Rentenversicherten ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze beim vollendeten 67. Lebensjahr.
Komplexes Recht bei Erwerbsminderungsrenten
Das Rentenrecht ist gerade bei den Erwerbsminderungsrenten äußerst komplex. Registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten, sollten daher vorrangig kontaktiert werden.
Registrierte Rentenberater, die sich auf das Recht der Erwerbsminderungsrenten spezialisiert haben, stehen für alle Fragen zu diesen Renten kompetent zur Verfügung und können die Leistungsansprüche in Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten in sozialgerichtlichen Verfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.
Kontakt zum Rentenberater Helmut Göpfert…


