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Pflegeeinsätze, Beratungseinsätze

. Veröffentlicht in Pflegeversicherung

Pflegeeinsätze für Pflegegeldbezieher

Bezieht ein Pflegebedürftiger von der Sozialen Pflegeversicherung Pflegegeld, müssen nach den gesetzlichen Vorschriften Beratungseinsätze durch eine Sozialstation in Anspruch genommen werden. Bei diesen Beratungseinsätzen spricht man von Pflegeeinsätzen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser Pflegeinsätze betrifft allerdings nur Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Wird neben dem Pflegegeld beispielsweise zum Teil noch die Pflegesachleistung (also die Kombinationsleistung) beansprucht, muss der Pflegeeinsatz nicht in Anspruch und der Pflegekasse nachgewiesen werden.

Die Beratungs- bzw. Pflegeeinsätze wurden seitens des Gesetzgebers deshalb verpflichtend für die Pflegegeldbezieher eingeführt, dass die Pflegepersonen regelmäßige Hilfestellungen durch professionelle Pflegekräfte erhalten. Zudem wird durch die Einsätze der zuständigen Pflegekasse nachgewiesen, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und damit weiterhin die Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld vorliegen.

Sollte im Rahmen eines Pflegeeinsatzes festgestellt werden, dass die Pflege durch die ehrenamtlichen Pflegepersonen nicht mehr ausreichend sichergestellt ist, besteht kein Anspruch mehr auf das Pflegegeld. In diesen Fällen muss eine entsprechende Alternativlösung erörtert werden. Möglichkeiten können beispielsweise sein, die Pflegeleistungen in Form von Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung (Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung) zu beziehen. Gegebenenfalls kann auch ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen bestehen, sollte die häusliche Pflege gar nicht mehr sichergestellt werden können. Diesbezüglich empfiehlt es sich, mit der zuständigen Pflegekasse Kontakt aufzunehmen.

Auswirkungen bei unterbliebenen Pflegeeinsätzen

Die Pflegeeinsätze müssen Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe I oder die Pflegestufe II eingestuft wurden, einmal pro Kalenderhalbjahr in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe III eingestuft wurden, müssen den Pflegeeinsatz einmal pro Quartal (Kalendervierteljahr) beanspruchen.

Wird der Pflegeeinsatz nicht abgerufen bzw. wird seitens des Pflegebedürftigen dem Pflegedienst nicht das Einverständnis erteilt, den Pflegeeinsatz der zuständigen Pflegekasse zu melden, muss das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Als angemessen gilt eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent. Sofern der Pflegeeinsatz wiederholt nicht nachgewiesen wird, kommt es zu einer vollständigen Einstellung der Pflegegeldzahlung. Die Zahlung beginnt erst dann wieder, wenn der Pflegeeinsatz durchgeführt und der Pflegekasse nachgewiesen wurde.

Durch die Inanspruchnahme eines Pflegeeinsatzes entstehen dem Pflegebedürftigen keine Kosten. Die Sozialstationen – zugelassene Leistungserbringer – rechnen die Kosten eines Pflegeeinsatzes direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Die Sozialstationen können für Beratungseinsätze bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I und Pflegestufe II einen Betrag von bis zu 21,00 Euro, bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III von bis zu 31,00 Euro abrechnen. Für die Vergütung gelten jedoch die vertraglichen Regelungen, welche die Sozialstationen mit den Pflegekassen haben.

Beratungseinsätze auch bei zusätzlichen Betreuungsleistungen

Versicherte mit einer geistigen Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen haben seit dem 01.07.2008 einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Betreuungsleistungen ist nicht mehr, dass eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt ist (s. Betreuungsleistungen auch ohne Pflegestufe).

Hat ein Versicherter einen Anspruch auf Gewährung der zusätzlichen Betreuungsleistungen, ohne dass die Voraussetzungen mindestens der Pflegestufe I vorliegen, können diese Versicherten einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungs- bzw. Pflegeeinsatz in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um ein zusätzliches Angebot, welches der Gesetzgeber in den Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung aufgenommen hat. Jedoch besteht seitens der Versicherten in diesen Fällen keine Verpflichtung, den Beratungseinsatz abzurufen. Neben den Sozialstationen können für diesen Personenkreis den Beratungseinsatz auch von den Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen erbringen.

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