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Gesundheitsuntersuchungen

. Veröffentlicht in Krankenversicherung

Kostenübernahme für Gesundheitsuntersuchungen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten für Gesundheitsuntersuchungen. Damit sollen Krankheiten bzw. Krankheitsanzeichen schon frühzeitig erkannt werden, damit diese wirksam behandelt werden können. Neben den deutlich höheren Behandlungschancen, wenn eine Krankheit schon frühzeitig erkannt wird, entstehen den Krankenkassen durch die Früherkennungsmaßnahmen auch deutlich geringere Folgekosten, welche durch die Behandlung einer bereits entstandenen Krankheit entstehen würden. Die Gesundheitsuntersuchungen wurden daher unter dem Aspekt „Vorsorgen ist besser als Heilen“ in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen.

Die vom Gesetzgeber eingeführten Gesundheitsuntersuchungen untergliedern sich in die allgemeinen ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen und in die Früherkennungsuntersuchungen von Krebserkrankungen. Gesetzliche Grundlage für die Untersuchungen ist § 25 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB V).

Damit seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme für die Gesundheitsuntersuchungen erfolgen kann, muss es sich um Untersuchungen handeln, mit denen Krankheiten erkannt werden, welche dann auch wirksam behandelt werden können. Ebenfalls müssen die Krankheiten bereits im Vorstadium oder Frühstadium durch diagnostische Maßnahmen erfasst werden können. Als weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme für Gesundheitsuntersuchungen ist gefordert (§ 25 Abs. 3 SGB V), dass ausreichend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, die die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend diagnostizieren und behandeln können.

Allgemeine Gesundheitsuntersuchungen

Auf die allgemeinen Gesundheitsuntersuchungen – werden teilweise auch als „Check up´s“ bezeichnet – haben alle Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr jedes zweite Jahr einen Anspruch. Durch diese Gesundheitsuntersuchungen sollen die typischen Volkskrankheiten schon frühzeitig erkannt werden. Die Untersuchungen konzentrieren sich vor allem auf die Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die Nierenerkrankungen und die Zuckerkrankheit.

Durch die gesetzliche Regelung, dass die Gesundheitsuntersuchungen jedes zweite Jahr beansprucht werden können, wird nicht bezweckt, dass zwischen den einzelnen Untersuchungen mindestens zwei volle Zeitjahre liegen müssen. Wurde beispielsweise die Gesundheitsuntersuchung letztmals im Dezember 2009 beansprucht, besteht bereits ab Januar 2011 ein neuer Anspruch.

Die Gesundheitsuntersuchungen gliedern sich in die Erhebung der Anamnese, die klinische Untersuchung, die Laboratoriumsuntersuchungen und in die Beratung.

Im Rahmen der Anamnese werden die Eigenanamnese, die Sozialanamnese und die Familienanamnese erhoben. Hier wird insbesondere das Risikoprofil erfasst. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wird der vollständige (Körper)Status erhoben. Bei den Laboratoriumsuntersuchungen werden aus dem Blut und aus dem Urin entsprechende Werte ermittelt. Die Blutuntersuchungen beinhalten die Untersuchung der Gesamtcholesterinwerte und der Glukosewerte. Die Urinuntersuchungen, welche durch Harnteststreifen vorgenommen werden, dienen der Ermittlung der Eiweiß-, Glukose-, Erythrozyten- und Nitritwerte.

Krebs-Früherkennung

Ein Anspruch auf die Früherkennung von Krebserkrankungen besteht für weibliche Versicherte ab Beginn des 20. Lebensjahres und für männliche Versicherte ab Beginn des 45. Lebensjahres. Da in diesem Zusammenhang vom Beginn des 20. bzw. 45. Lebensjahres die Rede ist, bedeutet dies, dass Frauen die Früherkennungsmaßnahmen von Krebserkrankungen ab dem 19. Geburtstag und Männer ab dem 44. Geburtstag beanspruchen können. Die Krebs-Früherkennungsmaßnahmen können ab dem jeweiligen Lebensalter einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Weibliche Versicherte

Weibliche Versicherte haben ab dem Alter von 20 Jahren einen Anspruch auf Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales. Die Brust wird ab dem Alter von 30 Jahren im Rahmen der Krebs-Früherkennung untersucht. Ab einem Lebensalter von 50 Jahren bis zum vollendeten 70. Lebensjahr kann ein Mammographie-Screening zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

Männliche Versicherte

Bei Männern zielt die Früherkennung ab dem Alter von 44 Jahren auf die Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales ab.

Weibliche und männliche Versicherte

Neben den geschlechtsspezifischen Früherkennungsmaßnahmen von Krebserkrankungen können alle Versicherten ab 35 Jahren alle zwei Jahre eine Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs durchführen lassen. Zusätzlich besteht für weibliche und männliche Versicherte ab dem Alter von 50 Jahren ein Anspruch auf Krebs-Früherkennungsmaßnahmen des Rektums und des übrigen Dickdarms. Während diese Untersuchung ab 50 Jahren mittels eines Schnelltestes durchgeführt wird, kann ab 55 Jahren eine Koloskopie erfolgen. Wurde eine Koloskopie durchgeführt, besteht frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ein erneuter Anspruch auf eine Koloskopie; insgesamt dürfen im Rahmen der Früherkennungsmaßnahmen zwei Koloskopien abgerechnet werden. Verzichtet ein Versicherter auf die Durchführung einer Koloskopie, kann im Zwei-Jahres-Turnus ein Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl zu Lasten der Krankenkassen durchgeführt werden.

Individuelle Gesundheitsleistungen

Neben den Krebs-Früherkennungsmaßnahmen bieten die Ärzte teilweise auch weitere Untersuchungen an, welche von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Diese werden als ärztlich sinnvoll erachtet, müssen jedoch von den Versicherten bzw. Patienten selbst bezahlt werden. Auch eine nachträgliche Kostenerstattung durch die zuständige Krankenkasse ist in diesem Fall nicht möglich. Bei solchen Leistungen spricht man von sogenannten IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen). Als Beispiel kann hier genannt werden, dass bei den Gesundheitsuntersuchungen, welche zur Früherkennung von den „Volkskrankheiten“ dienen, weitere bzw. zusätzliche Blutwerte untersucht werden.

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