Pflegesachleistung
Ambulante Pflegesachleistung, häusliche Pflegehilfe
Pflegebedürftige, die sich in der häuslichen Umgebung pflegen lassen, können die Pflegesachleistung beziehen. Bei der Inanspruchnahme der Pflegesachleistung wird dem Versicherten seitens der zuständigen Pflegekasse die häusliche Pflegehilfe von Leistungserbringern, die mit der Pflegekasse eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, zur Verfügung gestellt. Dies sind im Regelfall die Sozialstationen. Die Pflegeleistungen umfassen sowohl die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch die hauswirtschaftliche Versorgung.
Die ambulante Pflegesachleistung wird auch für Pflegebedürftige gewährt, die in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung leben.
Anspruchsvoraussetzungen
Damit ein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht, muss der Pflegebedürftige in eine Pflegestufe (mindestens Pflegestufe I) eingestuft worden sein. Zudem müssen die leistungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. Das heißt, dass beispielsweise ein laufendes Versicherungsverhältnis bei der Sozialen Pflegeversicherung bestehen muss, die Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt wurden und die gesetzlich vorgegebene Vorversicherungszeit erfüllt sein muss. Die Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn der Versicherte (in der Zeit ab 01.07.2008) in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre Mitglied oder im Rahmen einer Familienversicherung bei einer Sozialen Pflegeversicherung versichert war.
Näheres zu den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen und zu den einzelnen Pflegestufen können unter: Leistungsvoraussetzungen und Pflegestufen nachgelesen werden.
Höhe der Pflegesachleistung
Die Höhe der Pflegesachleistung orientiert sich an der Pflegestufe, in die der Pflegebedürftige eingestuft ist.
Folgende Leistungsbeträge können maximal als Pflegesachleistung für die Zeit ab 01.01.2012 gewährt werden:
- Pflegestufe I: monatlich 450,00 Euro
Für die Zeit ab 01.07.2008 betrug der Leistungsanspruch in der Pflegestufe I monatlich 420,00 Euro, für die Zeit ab 01.01.2010 monatlich 440,00 Euro.
- Pflegestufe II: monatlich 1.100,00 Euro.
Für die Zeit ab 01.07.2008 betrug der Leistungsanspruch in der Pflegestufe II monatlich 980,00 Euro, für die Zeit ab 01.01.2010 monatlich 1.040,00 Euro.
- Pflegestufe III: monatlich 1.550,00 Euro
Für die Zeit ab 01.07.2008 betrug der Leistungsanspruch in der Pflegestufe III monatlich 1.470,00 Euro, für die Zeit ab 01.01.2010 monatlich 1.510,00 Euro.
Bei Pflegebedürftigen, die in die „Pflegestufe III – Härtefall“ eingestuft sind, ist in diesen besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten der Pflegebedürftigen eine Leistungsgewährung bis maximal monatlich 1.918,00 Euro möglich. Die „Pflegestufe III – Härtefall“ (wird teilweise auch als „Pflegestufe IV“ bezeichnet) liegt dann vor, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand gegeben ist, mit dem das übliche Maß der Pflegestufe III überschritten wird. Dies ist beispielsweise bei Pflegebedürftigen dann gegeben, wenn sich diese im Endstadium einer Krebserkrankung befinden und regelmäßig mehrfach auch nachts der Hilfe bedürfen.
Poolen von Leistungsansprüchen
Seit dem 01.07.2008 sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass die Pflegesachleistungsansprüche „gepoolt“ werden können. Das bedeutet, dass mehrere Pflegebedürftige, die in räumlicher Nähe zusammen wohnen, gemeinsam die Pflegeleistungen abrufen können. Die dadurch entstehenden Vorteile, welche durch Zeit- und Kosteneinsparung beim Leistungserbringer entstehen, können die Pflegebedürftigen für sich nutzen. Die Zeit- und Kosteneinsparung kann sich dadurch ergeben, dass durch den Leistungserbringer die Einkäufe gleich für mehrere Pflegebedürftige getätigt oder Mahlzeiten gemeinsam zubereitet werden. Die einzelnen Pflegebedürftigen, die sich grundsätzlich an einem Pool beteiligen könnten, sind dabei in ihrer Entscheidung völlig frei. Das bedeutet, dass sie vollständig selbst entscheiden können, ob bzw. in welchem Umfang sie sich an einem Pool beteiligen möchten.
Sollten durch das Poolen der Pflegeleistungen Zeit- und Kosteneinsparungen erzielt werden, kommen diese ausschließlich den Pflegebedürftigen zugute. Mit den eingesparten Mitteln können beispielsweise weitere Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, sofern die häusliche Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind, zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Betreuungsleistungen in diesem Sinne sind die Leistungen gemeint, die die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz beanspruchen können. Die Leistungen beziehen sich auf die allgemeine Anleitung und Betreuung. Werden die gewonnenen Ressourcen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen verwendet, wird ein ggf. bestehender Anspruch auf diese Leistungen (100,00 Euro bzw. 200,00 Euro monatlich) nicht geschmälert.
Machen mehrere Pflegebedürftige vom Poolen der Pflegesachleistung Gebrauch, wird unterstellt, dass die Dienstleistungen auf die am Pool beteiligten Pflegebedürftigen zu gleichen Teilen entfallen.
Kombination mit weiteren Leistungen
Die Pflegesachleistung kann mit weiteren Pflegeleistungen kombiniert werden. Wird beispielsweise die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang ausgeschöpft und durch die Pflege von ehrenamtlichen Pflegepersonen ergänzt, handelt es sich um die sogenannte Kombinationsleistung. In diesem Fall wird noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Ebenfalls kann die Pflegesachleistung mit Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen (Tagespflege, Nachtpflege) kombiniert werden.


