Kostenübernahme für Lichtsignalanlage durch Krankenkasse

Sofern ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer hochgradigen Schwerhörigkeit trotz Versorgung mit Hörgeräten die Klingel der Wohnung nicht hören kann, besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.04.2010, welches unter dem Aktenzeichen B 3 KR 5/09 R gesprochen wurde.

Lichtsignalanlage abgelehnt

Eine Versicherte leidet unter einer Schwerhörigkeit, die derart stark ausgeprägt ist, dass diese an Taubheit grenzt. Trotz der Hörgeräte kann sie die Wohnungsklingel nicht hören. Daher beantragte sie die Kostenübernahme einer Lichtsignalanlage. Dabei handelt es sich um ein Gerät, welches aus einem Sender und einen oder mehreren Empfängern besteht. Die Türklingel wird dabei über ein spezielles Kabel mit dem Sender verbunden, der die akustischen Signale aufnimmt, in Funksignale umwandelt und über das Stromnetz des Hauses zu den einzelnen Empfängern überträgt. Die Empfänger sind Blitzlampen, die letztendlich die Funksignale in Lichtsignale wiedergeben. Die Blitzlampen wurden bei der Versicherten in jedem Raum ihrer Wohnung benötigt, damit die (umgewandelten) Klingeltöne von der fast tauben Versicherten „gesehen“ werden können.

Nachdem die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme für die beantragte Lichtsignalanlage abgelehnt hatte, musste das Bundessozialgericht (BSG) – das höchste Sozialgericht in Deutschland – über den Leistungsantrag entscheiden.

Bundessozialgericht bestätigt Leistungsanspruch

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind und sich dafür eigenen, die Behinderung und deren Folgen auszugleichen. Unter diesem Gesichtspunkt bestätigten die Richter des Bundessozialgerichts der Versicherten, dass ein Leistungsanspruch auf die beantragte Lichtsignalanlage besteht. Mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. B 3 KR 5/09 R) verurteilte das Bundessozialgericht die Krankenkasse zur Kostenübernahme der beantragten Leistung, ohne die Leistungshöhe konkret zu beziffern. Bezüglich des eingereichten Kostenvoranschlags verwies das Bundessozialgericht den Fall nochmals an das zuständige Landessozialgericht zurück, welches zu prüfen hat, ob die einzelnen Komponenten und Preise dem Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen. Die Hilfsmittel, die von den Krankenkassen übernommen werden, müssen nicht nur notwendig sondern auch wirtschaftlich sein.

Ein Leistungsausschluss auf Hilfsmittel besteht dann, wenn es sich bei dem Hilfsmittel um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Damit vermeidet der Gesetzgeber, dass Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gehen, wenn diese als Gebrauchsgegenstand des Alltags angesehen werden. Zwar kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass ähnliche Lichtsignalanlagen an bestimmten Arbeitsplätzen, zum Beispiel in Tonstudios oder in Call-Centern, eingesetzt werden. Allerdings werden Lichtsignalanlagen nicht von Menschen in deren Alltag verwendet, die einen intakten Hörsinn haben.

Keine Wohnumfeldverbesserung

Pflegekassen können sich mit einem Betrag von bis zu 2.557 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beteiligen, wenn diese die selbstständige Lebensführung eines Versicherten ermöglichen bzw. diese wieder herstellen. Unter diesem Aspekt beleuchtete das BSG auch eine mögliche Kostenbeteiligung der Pflegekasse an der Lichtsignalanlage.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Maßnahmen, die einen Eingriff in die Bausubstanz erforderlich machen. Zudem können diese von der Pflegekasse nur dann gewährt werden, wenn der Versicherte einer Pflegestufe (Pflegestufe I bis Pflegestufe III) zugeordnet wurde.

Bei der Lichtsignalanlage handelt es sich um keine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung, da diese mit der Wohnung der Versicherten nicht fest verbunden wird. Die Anlage kann auch jederzeit in einer Wohnung ohne großen Aufwand installiert werden.

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