Änderungen in der Sozialversicherung zum 01. Januar 2005

Folgend sind die Änderungen zum 01.01.2005 im Sozialversicherungsbereich zusammengefasst.

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Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2005

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Mit dem Kinderberücksichtigungs-Gesetz hat der Gesetzgeber das Urteil umgesetzt.

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt auch im Jahr 2005 bei 1,7%. Zusätzlich zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung (vom vollendeten 23. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr) ab 01. Januar 2005 einen Beitragszuschlag 0,25 Prozentpunkten.

Das bedeutet, dass Kinderlose Mitglieder neben dem je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrag von 1,7% einen Beitragszuschlag von 0,25% Beitragssatzpunkten (AG = 0,85%, AN ohne Kinder = 0,85% + 0,25%) zu zahlen haben.

Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung sowie beruflicher Ausbildung bei der Rentenberechnung

Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die künftige Bewertung und Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten neu geregelt.

Schrittweiser Abbau der Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung

Bisher werden bis zu drei Jahre der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres rentenrechtlich bewertet. Diese Zeiten werden mit einer vierjährigen Übergangsregelung zukünftig als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um einen Schul- oder Hochschulbesuch handelt. Das heißt: Bei Neurentnern, die im Januar 2005 in Rente gehen, wird die Schul- oder Hochschulausbildung bis zu drei Jahren noch zu maximal 75% des Durchschnittsentgelts rentenrechtlich bewertet; bei Rentenbeginn im Februar 2005 sind es noch 73,44%. Die rentenrechtliche Bewertung nimmt dann in monatlichen Schritten bis zum 31. Dezember 2008 ab. Ab 2009 erfolgt keine Bewertung mehr.

Nicht betroffen sind Zeiten eines Fachschulbesuchs und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Diese Zeiten werden auch zukünftig bis zu drei Jahre mit maximal 75% des Durchschnittsentgelts bewertet.

Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Zeiten akademischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr beseitigt, die - bei typisierender Betrachtung - bereits durch ihre Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können. Beispielsweise hatte der Durchschnittsarbeitnehmer mit Lehre im Jahr 1998 ein Brutto-Monatseinkommen von 1.480 Euro, während ein durchschnittlicher Akademiker auf einen Brutto-Monatsverdienst von 2.299 Euro kam.

Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate

Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur noch bei tatsächlicher beruflicher Ausbildung. Im Zeitraum, in dem die ersten 36 rentenrechtlichen Pflichtbeiträge gezahlt werden, führen künftig nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung zu einer Höherbewertung, nicht wie bisher pauschal der ganze Zeitraum. Mit einer vierjährigen Übergangsregelung entfällt ab 1. Januar 2005 die bisherige pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge. Das heißt: Bei anderen Zeiten als einer Berufsausbildung, zum Beispiel Aushilfstätigkeiten, entfällt die Höherbewertung.

Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung

Im Jahr 2005 wird die gesetzliche Rentenversicherung organisatorisch reformiert. Die Neuregelungen zum 01. Januar 2005 sind:

Die überholte Unterscheidung zwischen Arbeiterrentenversicherung (Landesversicherungsanstalten) und Angestelltenversicherung (Bundesanstalt für Angestellte) wird aufgegeben und durch einen einheitlichen Versichertenbegriff im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung ersetzt.

Für die Arbeitgeber bedeutet dies eine Entlastung, weil nur noch ein einheitlicher Rentenversicherungsbeitrag ohne Kennzeichnung an die Einzugsstellen abgeführt wird.

Für die Rentenversicherungsträger werden stabile Rahmenbedingungen geschaffen, weil die Zuständigkeit für neue Versicherte im Rahmen der zentralen Vergabe der Versicherungsnummer nach einer festen Quote zwischen den Regionalträgern (55%), der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (40%) sowie der Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse (zusammen 5%) festgelegt wird.

Der neue Name lautet: Deutsche Rentenversicherung

Zahnersatz - befundbezogene Festzuschüsse

An die Stelle des bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz treten ab Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse. Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab. Mit der Einführung befundbezogener Festzuschüsse durch die Spitzenverbände der Krankenkassen wird sichergestellt, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren.

Die Regelversorgung orientiert sich dabei an medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund ist insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Die jeweiligen Befunde hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt.

Die bundeseinheitlichen Festzuschüsse umfassen 50% der für die zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Herstellung getrennt festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Ist zum Beispiel für einen bestimmten Befund ein Betrag von 200 Euro festgelegt worden, so bekommt der Versicherte, bei dem der Zahnarzt diesen Befund stellt, einen Festzuschuss von 100 Euro.

Bonus:

Die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschuss-System angepasst. Die Bonusregelung ermöglicht es, dass sich bei der jeweiligen Regelversorgung die Festzuschüsse für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihre Zähne mindestens fünf Jahre regelmäßig gepflegt haben (also die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben) auf 60% der jeweiligen Regelversorgung erhöhen. Das heißt der Festzuschuss erhöht sich im o. g. Fall auf 120 Euro. Die Festzuschüsse erhöhen sich auf 65% der jeweiligen Regelversorgung - in diesem Fall also auf 130 Euro -, wenn Versicherte ihre Zähne in den letzten zehn Jahren regelmäßig gepflegt und die erforderliche zahnärztliche Untersuchung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben.

Sozialhilfereform und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Integration des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) ins SGB XII.

Das am 1. Januar 2005 in Kraft tretende Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) löst das Bundessozialhilfegesetz und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Gleichzeitig tritt auch das neue Sozialgesetzbuch II (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) in Kraft.

Erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.

Wegen der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten ab dem kommenden Jahr Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe, sofern sie erwerbsfähig sind, die neue Leistung Arbeitslosengeld II. Erwerbsfähig nach § 8 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zuständig für das Arbeitslosengeld II ist die Bundesagentur für Arbeit.

Schwerpunkte der Sozialhilfereform

Neben der Einbeziehung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII zeichnet sich das neue Sozialhilferecht insbesondere durch

  • die Stärkung der Eigenverantwortung, vor allem durch Umsetzung des Grundsatzes "fördern und fordern",
  • die gerechte Leistungsbemessung entsprechend dem erforderlichen Bedarf der Menschen,
  • die konsequente Umsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" (z. B. Persönliches Budget),
  • die Fortsetzung der Verwaltungsvereinfachung (z. B. Pauschalierung von Leistungen) sowie
  • die Erhöhung der Transparenz des Rechts und der Verbesserung der Rechtssicherheit aus.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die bisher im Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) enthaltenen Vorschriften sind künftig im Vierten Kapitel des SGB XII enthalten. Die Leistungsvoraussetzungen werden dabei unverändert übernommen, ebenso das Erfordernis eines Antrags auf die Grundsicherung sowie der Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff. Deshalb bleibt es auch dabei, dass der Anspruch auf Grundsicherung entfällt, wenn das jährliche Gesamteinkommen von Kindern oder Eltern mindestens 100.000 Euro überschreitet - dann besteht Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der mit einem Unterhaltsrückgriff verbunden sein kann. Für Leistungsumfang und Leistungshöhe führt die Integration der Grundsicherung ins SGB XII zu einer Erweiterung um Leistungen, die Grundsicherungsberechtigte bisher nur als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten konnten. Dies gilt insbesondere für die sogenannten Mehrbedarfszuschläge. Ferner gilt das neue Regelsatzsystem, das pauschaliert die bisherigen einmaligen Leistungen einbezieht, auch für die Grundsicherung. Die bisherige Pauschale in Höhe von 15% des Regelsatzes entfällt deshalb.

Unfallschutz - bürgerlich Engagierter wird verbessert

Durch das Gesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, werden mehr ehrenamtlich Engagierte als bisher in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen.

Bürgerinnen und Bürger, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen oder Kirchen ehrenamtlich engagieren, werden nunmehr versichert sein, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune oder Kirche geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied.

Das ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Städte und Gemeinden verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen. Damit wird die Vereinsmitgliedschaft, die in der Vergangenheit den Versicherungsschutz regelmäßig hat scheitern lassen, unschädlich für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes sein.

Die oben beschriebenen Änderungen zum 01.01.2005 sind nicht vollständig und wurden entsprechend der allgemeinen Bedeutung ausgewählt.

Bei weiteren Fragen rund um die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

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