Übernimmt Arbeitgeber Studiengebühren, fallen SV-Beiträge an

Oft übernehmen Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die neben dem Beschäftigungsverhältnis noch Studiengänge zur beruflichen Weiterbildung absolvieren, die Studienbeiträge. Damit möchten die Arbeitgeber die berufliche Weiterbildung fördern. Dafür binden sich die Arbeitnehmer für einen vereinbarten Zeitraum an den Arbeitgeber bzw. verpflichten sich zur Rückzahlung der Studiengebühren im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Bei den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern stellt sich die Frage, ob die Studiengebühren, die die Arbeitgeber übernehmen, der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

Im Steuerrecht besteht nach der Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder die Regelung, dass die Studiengebühren nicht steuerpflichtig sind. Hintergedanke dabei ist, dass – sofern Studiengebühren der Steuerpflicht unterliegen würden und der Arbeitgeber hieraus noch die individuelle Steuer in Abzug bringt – der Arbeitnehmer die Gebühren wieder als Werbungskosten geltend machen kann.

Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht gelten alle Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsentgelt. Gleichgültig ist, ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder nicht bzw. in welcher Form diese geleistet werden. Eventuelle Sonderregelungen sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgesehen.

Der Regelung, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren nicht der Steuerpflicht unterliegen, wird im Sozialversicherungsrecht nicht gefolgt. Das bedeutet, dass von dem Betrag der vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren Sozialversicherungsbeiträge, also Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

Fazit

Übernimmt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer Studiengebühren, die für berufsbegleitende Studiengänge anfallen, müssen diese als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, analog dem Steuerrecht, kann nicht erfolgen.

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