Arbeitsbefreiung bei akut auftretenden Pflegesituationen

Beschäftigte haben seit Juli 2008 die Möglichkeit erhalten, sich bei einer akut auftretenden Pflegesituation, welche bei einem nahen Angehörigen entsteht, kurzzeitig von der Arbeit befreien zu lassen. Der Anspruch auf die kurzzeitige Arbeitsbefreiung ist im Pflegezeitgesetz (kurz: PflegeZG) geregelt. Mit dieser kurzzeitigen Arbeitsbefreiung soll erreicht werden, dass bei den akut auftretenden Pflegesituationen ein naher Angehöriger den Pflegebedürftigen pflegen und/oder eine bedarfsgerechte Pflege organisieren kann. Der Freistellungsanspruch kann auch dafür genutzt werden, dass sich die betroffenen Beschäftigten über die vorhandenen und ggf. notwendigen Pflegeangebote Informationen einholen können.

Rechtsanspruch auf Befreiung

Durch § 2 des Pflegezeitgesetzes haben die Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch darauf, sich aufgrund der Pflege von Angehörigen kurzzeitig befreien zu lassen. Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber unabhängig von dessen Betriebsgröße. Eine Ablehnung der kurzzeitigen Befreiung kann also nicht erfolgen, wenn es sich lediglich um einen „Kleinbetrieb“ handelt. Der Beschäftigte, der sich von der Arbeitsleistung kurzzeitig befreien lassen möchte, muss allerdings unverzüglich von der Arbeitsverhinderung unterrichtet werden. Ebenfalls hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, sich eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen zu lassen, welche bestätigt, dass bei einem nahen Angehörigen Pflegebedürftigkeit vorliegt und die Erforderlichkeit besteht, dass die pflegerische Versorgung und Organisation durchgeführt werden muss. Sollten für eine solche ärztliche Bescheinigung Kosten entstehen, sind diese weder vom Arbeitgeber noch von der zuständigen Pflege- bzw. Krankenkasse zu tragen. Die Kosten gehen daher zu Lasten des Beschäftigten.

Nahe Angehörige

Als nahe Angehörige, wegen denen ein Beschäftigter kurzzeitig der Arbeit fernbleiben kann, gelten folgende Personen (aus Sicht des Beschäftigten): Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, leibliche Kinder, Pflege- Schwieger-, Enkel- und Adoptivkinder oder die Kinder, Pflege- und Adoptivkinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Auch Schwägerinnen und Schwäger und Personen von lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften zählen ab Januar 2015 zu den nahen Angehörigen.

Entgeltausfall

Aufgrund des Pflegezeitgesetzes ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung das Entgelt während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung weiterzuzahlen. Jedoch kann sich aufgrund anderweitiger Regelungen ein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts ergeben, beispielsweise durch tarifliche, einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen oder durch § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Sofern gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung besteht, sieht der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2015 mit dem Pflegeunterstützungsgeld eine Entgeltersatzleistung vor. Das heißt, dass der während der Freistellung entstehende Entgeltausfall in Höhe von 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts, bei Bezug von Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts mit dem Pflegeunterstützungsgeld ersetzt wird.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Bis Dezember 2014

Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ergeben sich im Bereich der Sozialversicherung nahezu keine Auswirkungen bzw. Versicherungslücken. Der Versicherungsschutz bleibt sowohl in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung erhalten.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Monatsprinzip. Dies bedeutet, dass ein Monat bereits dann als voller Beitragsmonat anerkannt wird, wenn bereits ein Tag im Monat mit einer Beitragszahlung belegt ist. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung maximal zehn Arbeitstage umfassen darf, ergibt sich hinsichtlich der Beitragsmonate kein Nachteil. Sollte jedoch für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung seitens des Arbeitgebers kein oder nur ein reduziertes Arbeitsentgelt geleistet werden, werden auch für den jeweiligen Monat der Inanspruchnahme geringere Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Diesbezüglich ergibt sich eine – wenn auch nur eine sehr geringe – Minderung der späteren Rente.

Ab Januar 2015

Durch die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes werden auch aufgrund des Bezugs der Entgeltersatzleistung Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Dies hat zur Folge, dass sich durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung keine bzw. nur minimalste Auswirkungen in Bezug auf den Versicherungsschutz in der Sozialversicherung ergeben.

Arbeitsbefreiung für bis zu sechs Monate

Das Pflegezeitgesetz sieht auch eine Arbeitsbefreiung für die Dauer von bis zu sechs Monaten vor. Beschäftigte können sich für die Pflege eines nahen Angehörigen für maximal ein halbes Jahr von der Arbeit befreien lassen. Näheres hierzu können Sie unter: Pflegezeit bis zu sechs Monaten nachlesen.

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