Pflegeeinsätze für Pflegegeldbezieher

Bezieht ein Pflegebedürftiger von der Sozialen Pflegeversicherung Pflegegeld, müssen nach den gesetzlichen Vorschriften Beratungseinsätze durch eine Sozialstation in Anspruch genommen werden. Bei diesen Beratungseinsätzen spricht man von Pflegeeinsätzen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser Pflegeinsätze betrifft allerdings nur Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Wird neben dem Pflegegeld beispielsweise zum Teil noch die Pflegesachleistung (also die Kombinationsleistung) beansprucht, muss der Pflegeeinsatz nicht in Anspruch und der Pflegekasse nachgewiesen werden.

Die Beratungs- bzw. Pflegeeinsätze wurden seitens des Gesetzgebers deshalb verpflichtend für die Pflegegeldbezieher eingeführt, dass die Pflegepersonen regelmäßige Hilfestellungen durch professionelle Pflegekräfte erhalten. Zudem wird durch die Einsätze der zuständigen Pflegekasse nachgewiesen, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und damit weiterhin die Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld vorliegen.

Sollte im Rahmen eines Pflegeeinsatzes festgestellt werden, dass die Pflege durch die ehrenamtlichen Pflegepersonen nicht mehr ausreichend sichergestellt ist, besteht kein Anspruch mehr auf das Pflegegeld. In diesen Fällen muss eine entsprechende Alternativlösung erörtert werden. Möglichkeiten können beispielsweise sein, die Pflegeleistungen in Form von Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung (Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung) zu beziehen. Gegebenenfalls kann auch ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen bestehen, sollte die häusliche Pflege gar nicht mehr sichergestellt werden können. Diesbezüglich empfiehlt es sich, mit der zuständigen Pflegekasse Kontakt aufzunehmen.

Auswirkungen bei unterbliebenen Pflegeeinsätzen

Die Pflegeeinsätze müssen Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet wurden, einmal pro Kalenderhalbjahr in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet wurden, müssen den Pflegeeinsatz einmal pro Quartal (Kalendervierteljahr) beanspruchen.

Wird der Pflegeeinsatz nicht abgerufen bzw. wird seitens des Pflegebedürftigen dem Pflegedienst nicht das Einverständnis erteilt, den Pflegeeinsatz der zuständigen Pflegekasse zu melden, muss das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Als angemessen gilt eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent. Sofern der Pflegeeinsatz wiederholt nicht nachgewiesen wird, kommt es zu einer vollständigen Einstellung der Pflegegeldzahlung. Die Zahlung beginnt erst dann wieder, wenn der Pflegeeinsatz durchgeführt und der Pflegekasse nachgewiesen wurde.

Durch die Inanspruchnahme eines Pflegeeinsatzes entstehen dem Pflegebedürftigen keine Kosten. Die Sozialstationen – zugelassene Leistungserbringer – rechnen die Kosten eines Pflegeeinsatzes direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Die Sozialstationen können für Beratungseinsätze bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 und 3 einen Betrag von bis zu 22,00 Euro, bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 4 und 5 einen Betrag von bis zu 33,00 Euro abrechnen. Für die Vergütung gelten jedoch die vertraglichen Regelungen, welche die Sozialstationen bzw. deren Verbände mit den Pflegekassen vereinbart haben.

Möglichkeit zum Abruf eines Beratungseinsatzes

Für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 besteht keine Pflicht zum Abruf eines Beratungseinsatzes. Allerdings haben diese Versicherten die Möglichkeit, den Beratungseinsatz einmal halbjährlich in Anspruch zu nehmen. Sollte ein Pflegebedürftiger, der dem Pflegegrad 1 zugeordnet ist, den Beratungseinsatz abrufen, kann ein Betrag von bis zu 22,00 Euro abgerechnet werden.

Auch von Pflegebedürftigen, die die Pflegesachleistung beziehen oder sich grundsätzlich in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI-Einrichtung) befinden und für den gelegentlichen Aufenthalt im Haushalt der Familie (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferienzeiten) ein anteiliges Pflegegeld erhalten, kann der Beratungseinsatz abgerufen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung mit evtl. Sanktionen durch die Pflegekasse bei Nicht-Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes besteht für diese Personenkreise nicht.

Empfehlungen im Rahmen der Beratungseinsätze

Im Rahmen eines Beratungseinsatzes können Empfehlungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder für eine erforderliche Versorgung mit technischen Pflege-Hilfsmitteln abgegeben werden. Ist dies der Fall, gelten diese Empfehlungen als Antrag. Jedoch hat der Versicherte die Möglichkeit zu erklären, dass die Empfehlung nicht als Antrag gewertet werden soll. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. für einen Badumbau oder für Türverbreiterungen) können seitens der Pflegekasse für Pflegebedürftige Zuschüsse in Höhe von bis zum 4.000 Euro geleistet werden.

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