BSG: Deckenlifter ist ein Hilfsmittel

Von der Sozialen Pflegeversicherung können für Versicherte sowohl Pflege-Hilfsmittel als auch Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung erbracht werden. Bei Pflege-Hilfsmitteln kann es sich unter anderem um technische Hilfsmittel handeln. Als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kommen insbesondere Umbaumaßnahmen in Betracht.

In der Praxis ergeben sich teilweise Schwierigkeiten was die Abgrenzung von Pflege-Hilfsmitteln von den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen betrifft. Jedoch ist es für die Festsetzung der Leistungsbeträge relevant zu unterscheiden, ob es sich um ein Hilfsmittel oder um eine Wohnumfeldverbesserung handelt. Während die Kosten für technische Hilfsmittel im Regelfall (bis auf die Zuzahlung von maximal 25 Euro je Hilfsmittel) von der Pflegekasse voll übernommen werden, ist der Leistungsbetrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auf 4.000 Euro begrenzt.

Das Bundessozialgericht musste sich mit Urteil vom 12.08.2009 zu der Frage äußern, ob ein Deckenlifter von der Pflegekasse als wohnumfeldverbessernde Maßnahme oder als Hilfsmittel zu gewähren ist. Zu dem Rechtstreit kam es, weil die Eltern eines damals 16jährigen Jungen einen Deckenlifter beantragten. Der Junge ist in die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) eingestuft. Die zuständige Pflegekasse sah einzig und allein die Möglichkeit, den Deckenlifter als wohnumfeldverbessernde Maßnahme zu gewähren. Da jedoch im Jahr 2003 bereits ein Treppenlifter als wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit dem (damals) maximalen Leistungsbetrag von 2.557 Euro bewilligt wurde, bestand aus Sich der Pflegekasse keine Möglichkeit mehr, den Deckenlifter zu bewilligen. Die Eltern sahen in dem Deckenlifter jedoch einen Leistungsanspruch, da es sich nach deren Auffassung um ein technisches Hilfsmittel handelt. Und auf dieses technische Hilfsmittel würde ein grundsätzlicher Leistungsanspruch bestehen.

Urteil Bundessozialgericht vom 12.08.2009, Az. B 3 P 4/08 R

Das Bundessozialgericht, das höchste Sozialgericht Deutschlands, hob die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse auf und verpflichtete die Pflegekasse, die Kosten des beantragten Deckenlifters als technisches Hilfsmittel zu übernehmen.

In ihrer Argumentation bezogen sich die Richter darauf, dass es sich bei einer Wohnumfeldverbesserung um Maßnahmen handelt, die mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz einhergehen. Ein Deckenlifter wird jedoch lediglich mit einigen Dübeln und Schrauben montiert und damit kein wesentlicher Bestandteil der Wohnung. Ein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz ist mit der Montage des Deckenlifters nicht verbunden. Gegen eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme spricht auch, dass der Deckenlift nicht dauerhaft in der Wohnung verbleiben muss. Im Falle eines Umzugs kann dieser also ohne größeren Aufwand mitgenommen bzw. ummontiert werden. Die beklagte Pflegekasse wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.08.2009, Az. B 3 P 4/08 R verpflichtet, die Kosten für den Deckenlifter, welche sich auf 6.244,10 Euro beliefen, als technisches Hilfsmittel zu übernehmen.

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