Höhe der Pflegesachleistung ab Januar 2013

Die Pflegekassen stellen den Pflegebedürftigen die häuslichen Pflegehilfen grundsätzlich als Pflegesachleistung zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Leistungen von Leistungserbringer erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Leistungserbringen können beispielsweise die Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie, Arbeiterwohlfahrt (AWO) oder Caritas oder private Pflegedienste sein.

Die Leistungsbeträge, welche die Pflegekasse leistet, sind in deren Höhe abhängig von der Pflegestufe, in die der Versicherte eingestuft ist. Bislang kamen lediglich Pflegebedürftige, die mindestens in die Pflegestufe I eingestuft sind, in den Genuss der Pflegesachleistung. Ab Januar 2013 ergibt siich bedingt durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) eine Leistungsverbesserung dahingehend, dass auch Versicherte die Pflegesachleistung in Anspruch nehmen können, die nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, bei denen jedoch eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.

Erweitertes Leistungsspektrum

Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ergibt sich für die Versicherten auch ein erweitertes Leistungsspektrum, für das die Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden kann. Bislang konnten im Rahmen der Pflegesachleistung lediglich Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Leistung abgerechnet werden. Ab Januar 2013 können die Leistungsbeträge darüber hinaus auch für pflegerische Betreuungsmaßnahmen/häusliche Betreuung beansprucht werden. Damit ermöglicht der Gesetzgeber den anspruchsberechtigten Versicherten einen Leistungs-Mix, welcher bestmöglichst auf die individuelle Situation zugeschnitten werden kann.

Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen können dann beansprucht werden, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist. Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen gehören beispielsweise Leistungen, mit denen der Viersicherte im Haushalt Unterstützung erhält oder seine sozialen Kontakte aufrecht erhalten kann.

(Zusätzliche) Pflegesachleistung

Ab Januar 2013 erhalten Versicherte, bei denen die Alltagskompetenz eingeschränkt ist (Versicherte mit Demenz, einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung) erstmals in der Pflegestufe 0 eine Pflegesachleistung. Darüber hinaus erhalten Versicherte in der Pflegestufe I und Pflegestufe II eine zusätzliche Pflegesachleistung. Die (zusätzliche) Pflegesachleistung wird in folgender Höhe geleistet:

  • Pflegestufe 0: 225,00 Euro
  • Pflegestufe I: 215,00 Euro
  • Pflegestufe II: 150,00 Euro

Für Versicherte in der Pflegestufe III sehen die gesetzlichen Vorschriften keine zusätzlichen Leitungsbeträge bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz vor.

Gesamt-Pflegesachleistung im Überblick

Die „normalen“ Pflegesachleistungsbeträge sind im Vergleich zum Jahr 2012 auch im Jahr 2013 unverändert. Pflegebedürftige in der Pflegestufe I erhalten damit monatlich 450,00 Euro, in der Pflegestufe II 1.100,00 Euro und in der Pflegestufe III 1.550,00 Euro. In der Pflegestufe IV (wird bewilligt, wenn bei Versicherten das übliche Maß der Pflegestufe III überschritten wird, z. B. bei Krebserkrankungen im Endstadium) können monatlich 1.918,00 Euro gewährt werden.

Damit ergeben sich ab Januar 2013 folgende Gesamt-Pflegeleistungsbeträge:

  • Pflegestufe 0: 225,00 Euro
  • Pflegestufe I, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 450,00 €
  • Pflegestufe I, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 665,00 €
  • Pflegestufe II, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.100,00 €
  • Pflegestufe II, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.250,00 €
  • Pflegestufe III, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.550,00 €
  • Pflegestufe IV, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.918,00 €

Neben den genannten Pflegesachleistungsbeträgen können bei Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz weiterhin die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Umfang von monatlich 100,00 Euro bzw. 200,00 Euro beansprucht werden.

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