Höhere Pflegesachleistung ab Januar 2015

Wird von Pflegebedürftigen die häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste bzw. von Vertragspartnern der Pflegekasse erbracht, spricht man von der sogenannten Pflegesachleistung. Im Rahmen des ersten Pflegestärkungsgesetzes werden ab Januar 2015 die Leistungsbeträge angehoben und damit der Preisentwicklung angepasst.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Soziale Pflegeversicherung als „Teilleistungssystem“ anzusehen ist, welches nicht vollumfänglich sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit abdeckt.

Folgende Sachleistungsbeträge stehen ab Januar 2015 für Versicherte, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist, (zusätzlich) zur Verfügung:

  • Versicherte in Pflegestufe 0: 231,00 Euro
  • Versicherte in Pflegestufe I: 221,00 Euro
  • Versicherte in Pflegestufe II: 154,00 Euro

Für Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe III eingestuft sind, sieht der Gesetzgeber keinen zusätzlichen Pflegesachleistungsanspruch vor.

Die Höhe der Pflegesachleistung 2015 im Überblick

Für die Zeit ab Januar 2015 ergeben sich folgende (Gesamt-)Leistungsbeträge bei der Pflegesachleistung:

  • Pflegestufe 0: 231,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 468,00 Euro
  • Pflegestufe I bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 689,00 Euro
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.144,00 Euro
  • Pflegestufe II bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.298,00 Euro
  • Pflegestufe III ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 Euro
  • Pflegestufe III bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 Euro
  • Pflegestufe IV bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 Euro
  • Pflegestufe IV ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 Euro

Die genannten Höchstbeträge werden – anders als bei der Leistung „Pflegegeld“ – nicht gekürzt, sofern ein Versicherter nicht für den vollen Kalendermonat Anspruch auf die Pflegesachleistung hat.

Wird hingegen der maximale Pflegesachleistungsanspruch mit dem Abruf der Pflegeeinsätze nicht vollständig ausgeschöpft, kann die Gewährung eines anteiligen Pflegegeldes in Betracht kommen. In diesem Fall wird dann die sogenannte Kombinationsleistung in Anspruch genommen.

Neue Umwidmungsmöglichkeit

Die Leistungsbeträge im Rahmen der Sachleistung konnten bislang für die Grundpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung und seit dem Jahr 2013 auch für die häusliche Betreuung verwendet werden. Ab dem Jahr 2015 wird den Versicherten eine neue „Umwidmungsmöglichkeit“ eingeräumt. Diese ermöglicht, dass Versicherte 40 Prozent der Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen „umwidmen“ können. Sofern die Grundpflege sichergestellt ist, können anstelle der Pflegesachleistung damit niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen abgerufen werden.

Neben den genannten Sachleistungsbeträgen können auch noch die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen beansprucht werden. Auch hier ergeben sich ab dem Jahr 2015 wesentliche Verbesserungen für die Versicherten. Die Leistungsbeträge werden auf 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro (bislang 100,00 Euro/200,00 Euro) angehoben. Darüber hinaus stehen die zusätzlichen Leistungen ab Januar 2015 allen Versicherten – also auch Versicherten, die ausschließlich somatisch pflegebedürftig sind – zur Verfügung; bislang war der Leistungsanspruch nur für Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gegeben.

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