Die Höhe des Pflegegeldes im Jahr 2017

Zum 01.01.2017 wird mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz – PSG II – eine umfangreiche Pflegereform umgesetzt. Die bisherigen drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade überführt. In diesem Zuge werden auch fast alle Leistungsbeträge, welche für die einzelnen Pflegeleistungen gelten, angehoben. Auch bei den Leistungsbeträgen für das Pflegegeld kommt es zu einer deutlichen Anhebung.

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der Sozialen Pflegeversicherung. Diese Leistung erhalten Pflegebedürftige dafür, dass sie ihre Pflege entsprechend des Pflegegrades selbst sicherstellen. Führt die Pflege also ein Ehegatte, ein Kind oder ein sonstiger Angehöriger oder Bekannter durch, wird das Pflegegeld geleistet. Damit kann vom Pflegebedürftigen einen finanzielle Honorierung an die Pflegeperson gegeben werden, welche für die ehrenamtliche, aufopferungsvolle Pflegetätigkeit ein Stück weit entschädigt.

Leistungsbeträge im Jahr 2017

Der Anspruch auf das Pflegegeld besteht ab dem 01.01.2017 für Pflegebedürftige, für die einer der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt wurde (bzw. die von einer Pflegestufe in einen dieser Pflegegrade überführt wurden). Versicherte, für die „nur“ der Pflegegrad 1 bestätigt wurde, haben nach den gesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Folgende Pflegegeld-Leistungsbeträge gelten im Kalenderjahr 2017:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Die bis 31.12.2016 geltende Unterscheidung, ob bei einem Pflegebedürftigen die Alltagskompetenz eingeschränkt ist oder nicht, mit der Folge unterschiedlich hoher Pflegegeldbeträge, gibt es ab Januar 2017 nicht mehr.

Folgend sind die Leistungsbeträge des Pflegegeldes 2016 und 2017 gegenübergestellt:

Pflegestufe bis 2016

Eingeschränkte
Alltagskompetenz
lag vor

Überführung in
Pflegegrad
Pflegegeld
2016 2017
0 ja 2 123 € 316 €
I nein 2 244 € 316 €
I ja 3 316 € 545 €
II nein 3 458 € 545 €
II ja 4 545 € 728 €
III nein 4 728 € 728 €
III ja 5 728 € 901 €
III Härtefall *
nein 4 728 € 728 €
III Härtefall ja 5 728 € 901 €

* Hinweis: Nachdem es beim Pflegegeld für Versicherte in Pflegestufe III – Härtefall (diese Pflegestufe gilt nur für die Pflegesachleistung und die vollstationäre Pflege) kein höheres Pflegegeld gegeben hat, werden diese Versicherten ohne eingeschränkte Alltagskompetenz „nur“ in den Pflegegrad 4 übergeleitet!

Fälligkeit des Pflegegeldes

Das Pflegegeld ist immer am Monatsende für den folgenden Kalendermonat fällig. Das bedeutet, dass die Pflegekassen bereits Ende Dezember 2016 die neuen Leistungsbeträge entsprechend des Pflegegrades für Januar 2017 überweisen.

Pflegegeld geringer als Pflegesachleistung

Wir die Pflege von einem Leistungserbringer der Pflegekasse, z. B. einer Sozialstation, erbracht, wird anstatt Pflegegeld die Pflegesachleistung geleistet. Im Vergleich zum Pflegegeld sind die Leistungsbeträge bei der Pflegesachleistung deutlich höher. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) sind diese Unterschiede in den Leistungsbeträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.