Tagespflege und Nachtpflege durch die Soziale Pflegeversicherung

Die Leistungsvorschriften der Sozialen Pflegeversicherung sehen mit der teilstationären Pflege eine Leistung vor, durch die die ambulanten Pflegeleistungen ergänzt werden. Bei der teilstationären Pflege kann es sich um die Tagespflege oder um die Nachtpflege handeln.

Im Rahmen einer Tagespflege wird der Pflegebedürftige während des Tages in eine teilstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen und ist in der Nacht in seinem häuslichen Bereich. Bei einer Nachtpflege wird der Pflegebedürftige in der Nacht in die teilstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen und ist während des Tages in seinem häuslichen Bereich. Die Tagespflege kann sowohl an jedem Tag in der Woche als auch nur für einzelne Wochentage beansprucht werden. Der weit überwiegende Teil der Pflegebedürftigen nimmt die teilstationäre Pflege in Form der Tagespflege in Anspruch, weshalb bei dieser Leistung meist nur von „Tagespflege“ gesprochen wird.

Sinn und Zweck der teilstationären Pflege ist, dass die Pflegetätigkeit und die Pflegebereitschaft der Pflegepersonen im häuslichen Bereich möglichst lange erhalten bleiben und gefördert werden. Durch die Ergänzung der Leistungen im häuslichen Bereich soll erreicht werden, den Pflegebedürftigen möglichst lange im häuslichen Bereich zu lassen und aufgrund des in der Pflegeversicherung geltenden Grundsatzes „ambulant vor stationär“ die vollstationären Pflegeleistungen zu vermeiden.

Die Rechtsgrundlage für die teilstationäre Pflege ist § 41 SGB XI.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die teilstationäre Pflege besteht für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege nicht im ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann.

Grundsätzlich haben Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, also bei Vorliegen von nur geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, keinen Anspruch auf die teilstationäre Pflege. Da Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 allerdings einen Anspruch auf einen monatlichen Leistungsanspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125,00 Euro haben, kann dieser Betrag auch für teilstationäre Pflegeleistungen eingesetzt werden.

Der Anspruch auf die teilstationäre Pflege besteht zeitlich unbegrenzt. In folgenden Fällen kann die teilstationäre Pflege in Betracht kommen:

  • Die vorhandenen Pflegepersonen sollen teilweise entlastet werden.
  • Die Pflegebedürftigkeit hat sich kurzfristig verschlimmert.
  • Der Pflegeperson soll ermöglicht werden, eine (Teil-)Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • Eine ständige Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen ist nur für einige Stunden entweder am Tag oder in der Nacht erforderlich.

Die teilstationäre Pflege steht neben den ambulanten Pflegeleistungen zur Verfügung. Das heißt, dass die Tages- oder Nachtpflege neben der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung (Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld) in voller Höhe geleistet wird.

Die Leistungsbeträge ab Januar 2017

Ab Januar 2017 besteht ein monatlicher Leistungsanspruch in folgender Höhe:

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro *
  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

* Bei diesem Betrag handelt es sich um den Betrag der monatlichen Entlastungsleistungen, welcher auch für die teilstationäre Pflege eingesetzt werden kann (s. auch oben unter „Anspruchsvoraussetzungen").

Die genannten Leistungsbeträge stehen in voller Höhe monatlich zur Verfügung. Eine Anrechnung der ambulanten Pflegeleistungen auf die teilstationäre Pflege erfolgt nicht. Ebenso werden – im umgekehrten Fall – beanspruchten Leistungsbeträge der teilstationären Pflege nicht auf die ambulanten Leitungsansprüche angerechnet.

Die Inhalte der Tages-/Nachtpflege

Im Rahmen der Tages- oder Nachtpflege werden die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die medizinische Behandlungspflege übernommen. Auch die notwenige Beförderung von der Wohnung in die teilstationäre Pflegeeinrichtung und zurück werden im Rahmen der Tages- bzw. Nachtpflege übernommen. Die Transport- bzw. Fahrkosten werden jedoch nicht gesondert übernommen; diese sind Bestandteil der Pflegesatzvereinbarungen.

Entstehen dem Pflegebedürftigen aufgrund der Inanspruchnahme der teilstationären Pflege noch weitere Kosten (z. B. für die Verpflegung), können diese im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet werden. Als Entlastungsbetrag wird ab dem 01.01.2017 allen Pflegebedürftigen unabhängig vom bestätigten Pflegegrad ein einheitlicher Betrag in Höhe von monatlich 125,00 Euro gewährt (ggf. kann dieser Betrag aufgrund der Besitzschutzregelungen wegen der Überleitung der Pflegestufen in die neuen Pflegegrade auch höher sein).

Tages-/Nachtpflege bei Bezug des Wohngruppenzuschlags

Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen wohnen, können einen sogenannten Wohngruppenzuschlag von ihrer Pflegekasse erhalten. Dieser Wohngruppenzuschlag beträgt ab Januar 2017 214,00 Euro monatlich (bis Dezember 2016: 205,00 Euro). Bezieht ein Pflegebedürftiger den Wohngruppenzuschlag und möchte zusätzlich die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in diesen Fällen explizit die Notwendigkeit bestätigen. Nur wenn trotz der Versorgung in der Wohngruppe alle individuell benötigten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, besteht ein Anspruch auf die teilstationäre Pflege.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Befinden sich Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung, besteht auch ein Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Dieser Anspruch besteht damit auch in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, womit neben den oben genannten Leistungsbeträgen noch ein weiterer, gesonderter Zuschlag von der Pflegekasse geleistet werden kann. Gewährt wird der Zuschlag für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung des Pflegebedürften, welche über die notwendige Versorgung aufgrund der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit hinausgehen.

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