Der Anspruch auf Pflegeleistungen im neuen Pflegegrad 1

Seit dem 01.01.2017 werden die Leistungsansprüche der Sozialen Pflegeversicherung danach beurteilt, in welchen Pflegegrad ein Versicherter eingestuft ist. Die bisherige Beurteilung und Untergliederung nach Pflegestufen ist mit dem 31.12.2016 weggefallen. Insgesamt gibt es ab Januar 2017 fünf Pflegegrade (früher drei Pflegestufen), die den Grad Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ausdrücken. Durch diese neue Systematik werden Versicherte leichter bzw. schneller als pflegebedürftig eingestuft. Dies wird durch den Pflegegrad 1 erreicht, in dem aufgrund einer nur geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bereits ein – wenn auch eingeschränkter – Leistungsanspruch auf Pflegeleistungen besteht.

Der Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 bedeutet, dass bei einem Versicherten geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bestehen. Die ist bei körperlich und geistig noch relativ rüstigen Versicherten der Fall. Konkret muss der Gutachter, der den Grad der Pflegebedürftigkeit beurteilt, in der Begutachtung mindestens 12,5 Gesamtpunkte bestätigen. Hierzu werden die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, die Selbstversorgung, die Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte beurteilt und mit Punkten versehen. Jeder dieser – insgesamt sechs – Bereiche erhält Punkte, welche je Bereich in gewichtete Punkte umgerechnet und schließlich zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden.

Bei einer Gesamtpunktzahl (von 12,5 Punkte) bis unter 27 Punkte liegt der Pflegegrad 1 vor. Ab 27 Punkte liegt bereits der Pflegegrad 2 vor.

Beim Pflegegrad 1 handelt es sich um keinen vollwertigen Pflegegrad. Hier besteht lediglich ein eingeschränkter Anspruch auf die Leistungspalette der Pflegeversicherung, welche die gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorsehen. Mit den Leistungen soll den Betroffenen eine finanzielle Unterstützung aufgrund der geringen Pflegebedürftigkeit gegeben werden.

Der Gesetzgeber rechnet damit, dass in den nächsten Jahren bis zu 500.000 Versicherte dem Pflegegrad 1 zugeordnet werden.

Näheres unter: Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade ab 2017

Die Leistungsansprüche im Pflegegrad 1

Die Leistungsansprüche im Pflegegrad 1 hat der Gesetzgeber danach festgelegt, dass den Versicherten – die noch weitgehend selbstständig sind und sich dadurch im Regelfall noch weitgehend selbst versorgen und ihren Alltag ohne Fremdhilfe bewältigen können – die Leistungen zukommen, damit eine weitere Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vermieden oder hinausgezögert wird. Außerdem soll es den Betroffenen ermöglicht werden, noch so lange wie möglich in ihrem eigenen häuslichen Bereich zu verbleiben bzw. die Notwendigkeit einer stationären Pflege zu vermeiden.

Zu den Leistungen im Pflegegrad gehören im Allgemeinen neben beratenden und edukativen Unterstützungsangeboten vor allem Teilhilfen bei der Selbstversorgung, bei der Haushaltsführung und beim Verlassen der Wohnung.

Im Pflegegrad 1 besteht auf folgende Leistungen ein Anspruch:

  • Entlastungsbetrag
  • Pflegeberatung (nach § 7a und § 7b SGB XI)
  • Beratungseinsätze in der Häuslichkeit
  • Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln
  • Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung/altersgerechte Wohnraumanpassung
  • Wohngruppenzuschlag
  • Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen
  • Pflegekurse für Angehörige und nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen
  • Zuschuss, wenn die vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Digitale Pflegeanwendungen (Leistungsanspruch beim Einsatz und ergänzende Unterstützung bei deren Nutzung)

Auf das Pflegegeld bzw. anteilige Pflegegeld, die Pflegesachleistung, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) und die vollstationäre Pflege (einschließlich Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI) und den Leistungszuschlag für die pflegebedingten Aufwendungen in der vollstationären Pflege besteht kein Leistungsanspruch im Pflegegrad 1.

Für ehrenamtliche Pflegepersonen können im Pflegegrad 1 auch keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit von der zuständigen Pflegekasse geleistet werden.

Näheres zum Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben – wie auch alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 – einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, welcher monatlich 125,00 Euro beträgt. Dieser Entlastungsbetrag wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann für die Finanzierung von Leistungen anerkannter Pflegedienste, für die teilstationäre Pflege, die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und die Kurzzeitpflege im Rahmen der Kostenerstattung eingesetzt werden. Der Betrag wird also zweckgebunden für die gesetzlich definierten Leistungen geleistet.

Eine Besonderheit besteht bei den Leistungen von anerkannten Pflegediensten: Mit dem Entlastungsbetrag können grundsätzlich nur (bei Pflegegrad 2 bis 5) die Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen finanziert werden. Versicherte im Pflegegrad 1 können darüber hinaus mit dem Entlastungsbetrag auch die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, welche von anerkannten Pflegediensten erbracht werden, finanziert werden. Dies deshalb, weil im Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht, mit dem die körperbezogenen Pflegemaßnahmen ab dem Pflegegrad 2 finanziert werden können.

Es besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag aufzusparen. Sofern dieser nicht in einem Monat in Anspruch genommen wird, kann dieser dann zu einem späteren Zeitpunkt für die o. g. Leistungen eingesetzt werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass beispielsweise ein längerer Aufenthalt in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege ermöglicht wird. Die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages muss jedoch bis zum 30.06. des Folgejahres erfolgt sein, da ansonsten der Leistungsanspruch verfällt.

Leistungsbetrag für vollstationäre Pflege

Nehmen Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 die vollstationäre Pflege in Anspruch, wird hierfür ein Leistungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Leistungsbetrag hat nichts mit dem Entlastungsbetrag zu tun, auch wenn er in gleicher monatlicher Höhe zusteht.

Der Leistungsanspruch ergibt sich aus § 43 Abs. 3 SGB XI. Der Betrag wird nicht als Sachleistung geleistet; die Versicherten können diesen im Rahmen der Kostenerstattung geltend machen.

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