Nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zählt

Beachten Sie bitte, dass sich die folgenden Ausführungen auf das Pflegeversicherungsrecht beziehen, welches bis 31.12.2016 gegolten hat!

Unter bestimmten Voraussetzungen sind ehrenamtliche Pflegepersonen in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (s. Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen). Die Beiträge hierfür zahlt komplett die zuständige Pflegekasse. Damit möchte der Gesetzgeber die wichtige Arbeit honorieren, die die Pflegepersonen im ambulanten Bereich erbringen.

Die Versicherungspflicht wird dann ausgelöst, wenn die Pflegetätigkeit in der Woche mindestens 14 Stunden beträgt und die Pflegeperson gleichzeitig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

In einem am 25.03.2009 veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Hessen entschieden, dass ausschließlich die Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bei der 14-Stundengrenze zu berücksichtigen sind. Andere bzw. ergänzende Pflegeleistungen, wie z. B. Zeiten einer sozialen Betreuung bleiben außer Acht. Damit bestätigte das Landessozialgericht die aktuelle Verwaltungspraxis der gesetzlichen Pflegekassen.

Pflegeperson aus Hessen klagte

Dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen „L 8 P 13/07“ ist ein Rechtsstreit voraus gegangen, in dem eine Pflegeperson aus Hessen klagte. Der Pflegeperson wurde die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit ab Januar 2004 eingestellt, nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einem Gutachten feststellte, dass der Pflegeaufwand wöchentlich nur noch 12,13 Stunden betrage.

Die Pflegeperson erklärte sich mit der Entscheidung, dass die Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt werden – zuvor entrichtete die Pflegekasse seit April 1995 die Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit – nicht einverstanden. Die Pflegeperson, die gleichzeitig die Ehefrau des Pflegebedürftigen ist, argumentierte, dass der Pflegeaufwand bei 28 Stunden wöchentlich liegt. Nach ihrer Meinung dürfen nicht nur die Zeiten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt werden, sondern auch die weiteren Unterstützungsmaßnahmen. Speziell machte sie mit ihrer Klage die persönliche Ansprache und Unterhaltung des Pflegebedürftigen, die sonstige soziale Betreuung und die Begleitung bei Spaziergängen geltend.

Landessozialgericht verneint

Das Hessische Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Rentenversicherungsträgers an und verneinte mit dem am 25.03.2009 veröffentlichten Urteil (Az. L 8 P 13/07) das Vorliegen der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit.

Zur Beurteilung, ob bzw. welche Pflegestufe vorliegt, werden von der Gesetzlichen Pflegeversicherung nur Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung anerkannt bzw. berücksichtigt. Weitere Zeiten bleiben außer Acht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität dürfen dann auch bei der Beurteilung der Versicherungspflicht keine anderen Zeiten berücksichtigt werden. Denn die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ist – analog wie das Pflegegeld, die Pflegesachleistung oder die stationäre Pflegeleistungen – auch eine Leistung der gesetzlichen Pflegekassen.

Da über diesen Sachverhalt die verschiedenen Landessozialgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten, haben die Richter aus Darmstadt gegen ihr Urteil die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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