Nicht alle Pflegezeiten werden berücksichtigt

Beachten Sie bitte, dass sich die folgenden Ausführungen auf das Pflegeversicherungsrecht beziehen, welches bis 31.12.2016 gegolten hat!

Pflegt eine ehrenamtliche Pflegeperson einen Pflegebedürftigen, für den eine Pflegestufe (Pflegestufe I bis III) vergeben wurde, kann diese rentenversicherungspflichtig sein. Dies gilt dann, wenn die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden in der Woche erfolgt und die Pflegeperson keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausübt. Die Rentenversicherungsbeiträge bringt alleine die Pflegekasse auf, die auch die Pflegeleistungen gewährt – also die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

14-Stundengrenze

Bei der Beurteilung, ob die ehrenamtliche Pflegeperson eine Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden erbringt, werden „nur“ die Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Diese legt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in seiner Pflegebegutachtung fest. Weitere Pflegeleistungen, die von der Pflegeperson erbracht werden, sind in die 14-Stundengrenze nicht einzurechnen. Dies entschied auch das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 25.03.2009 (Az. L 8 P 13/07) in einem Klagefall.

Der Klagefall

Nachdem der MDK im Falle eines Pflegebedürftigen im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung feststellte, dass kein Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich vorliegt, stellte die zuständige Pflegekasse die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ein.

Hiermit gab sich allerdings die Pflegeperson nicht einverstanden, da sie der Auffassung war, sehr wohl mindestens 14 Stunden ihren Ehemann in der Woche zu pflegen. Aufgrund der intensiven persönlichen Betreuung erreichte sie ihrer Auffassung nach sogar wöchentlich 30 Stunden. In ihrer Berechnung berücksichtigte sie dabei allerdings auch Zeiten von gemeinsamen Ausflügen mit dem Rollstuhl, ausführlichen Gesprächsführungen und auch die Gestaltung des sozialen Umfeldes.

Nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

Das Hessische Landessozialgericht erkannte die von der Pflegeperson aufgeführten Pflegezeiten nicht an, um eine Rentenversicherungspflicht herbeizuführen. Mit Urteil vom 25.03.2009 entschieden die Richter unter dem Aktenzeichen L 8 P 13/07, dass nur die Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung in die Berechnung mit einbezogen werden können. Andere (Pflege-)Zeiten können hingegen keine Berücksichtigung finden.

Bei der Grundpflege werden entsprechend der Begutachtungsrichtlinien die Zeiten der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität berücksichtigt. Die hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt den Hilfebedarf beim Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Beheizen der Wohnung und das Wechseln/Waschen der Kleidung und Wäsche.

Allerdings ließ das Landessozialgericht in Hessen die Revision zum Bundessozialgericht, dem höchsten deutschen Sozialgericht, zu, nachdem zu diesem Thema einige Landessozialgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten.

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