Für RV-Pflicht von Pflegepersonen muss Pflegetätigkeit dauerhaft sein

Beachten Sie bitte, dass sich die folgenden Ausführungen auf das Pflegeversicherungsrecht beziehen, welches bis 31.12.2016 gegolten hat!

Unter bestimmten Voraussetzungen sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen aufgrund ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig – s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen.

Pflegetätigkeit muss dauerhaft sein

Neben dem gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 14 Stunden in der Woche, muss die Pflege auch dauerhaft durchgeführt werden. Das bedeutet, dass gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen, die z. B. ersatzweise bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegeperson erfolgen, keine Rentenversicherungspflicht und somit Beitragszahlung durch die Pflegekasse zur Folge haben.

Als gelegentliche oder nur vorübergehende Pflegetätigkeit sind solche Tätigkeiten zu sehen, die nicht mindestens zwei Monate bzw. 60 Tage durchgeführt werden. Dabei ist nach einem aktuellen Besprechungsergebnis die Dauerhaftigkeit vor Aufnahme der Pflegetätigkeit durch die Pflegekasse zu prüfen.

Erklärung der Pflegeperson notwendig

Die Dauerhaftigkeit der Pflegetätigkeit ist durch die Pflegeperson dahingehend zu bestätigen, in dem diese erklärt, die Pflege an mehr als zwei Monaten bzw. 60 Tagen im Jahr auszuüben.

Versicherungspflicht bleibt grundsätzlich auch für Vergangenheit bestehen

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Beurteilung der Versicherungspflicht im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (also durch eine Prognose der Verhältnisse mit Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, so bleibt die Versicherungspflicht für die Vergangenheit bestehen.

Wurde die Versicherungspflicht jedoch irrtümlich angenommen, entfällt diese rückwirkend für Zeiten, für die im Nachhinein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gar nicht gegeben waren. Dies gilt auch, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehbar war, dass die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson nicht mehr erfüllt sind oder die Pflegeperson Angaben macht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht richtig oder unvollständig sind.

Tipp

Damit Sie vermeiden, dass rückwirkend die Rentenversicherungspflicht entfällt, teilen Sie bitte jede Änderung im Zusammenhang mit Umfang und Dauer der Pflegetätigkeit umgehend der zuständigen Pflegekasse mit.

Auch alle anderen Änderungen – z. B. wenn eine Erwerbstätigkeit mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird – sind umgehend der Pflegekasse mitzuteilen. Hierdurch umgehen Sie persönliche Nachteile.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflegeversicherung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte).

Fragen Sie den Spezialisten und nehmen Sie HIER Kontakt mit der Rentenberatung auf!

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