Änderungen bei Witwerrenten ab 01.01.1986

Nach den aktuellen Rechtsvorschriften haben Witwen und Witwer einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist und dieser eine bestimmte Vorversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt. Bei den Witwen-/Witwerrenten wird zwischen der kleinen und großen Witwen-/Witwerrente unterschieden (s. Witwenrente, Witwerrente).

Die Rechtsvorschriften, welche bis einschließlich 31.12.1985 gegolten haben, haben jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen für Witwer einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente vorgesehen. Witwen haben hingegen immer einen Anspruch auf eine Witwenrente realisieren können. Daher spricht man davon, dass Witwen einen unbedingten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hatten, während Witwer lediglich einen bedingen Rentenanspruch hatten. Diesbezüglich wurden Männer und Frauen seitens des Gesetzgebers ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung wurde durch die Einführung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes – kurz: HEZG – beseitigt. Das HEZG trat zum 01.01.1986 in Kraft.

Hinterbliebenenrentenrecht bis 31.12.1985

Bis zum 31.12.1985 haben hinterbliebene Witwen immer einen Anspruch auf eine Witwenrente realisieren können. Witwer hatten lediglich dann einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – Witwerrente – wenn die Ehefrau den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Sofern die Ehefrau vor dem 01.01.1986 verstorben ist, wurde nach dieser gesetzlichen Regelung geprüft, ob der hinterbliebene Witwer einen Anspruch auf eine Witwerrente hatte.

Aufgrund der Änderung des Hinterbliebenenrentenrechts wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Nach dieser Übergangsregelung muss das bis 31.12.1985 geltende Rentenrecht angewandt werden, wenn die Ehegatten eine entsprechende übereinstimmende Erklärung abgegeben haben.

Übereinstimmende Erklärung bis 31.12.1988

Den Ehegatten wurden im Zuge der Einführung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 31.12.1988 einstimmig zu erklären, dass das bis 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrentenrecht weiterhin angewandt werden soll. Wurde eine solche übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abgegeben, muss auch noch heute im Falle des Todes eines Ehegatten das bisherige Recht der Hinterbliebenenrenten angewandt werden.

Ehemann verstirbt zuerst

Wurde eine übereinstimmende Erklärung abgegeben und verstirbt zuerst der Ehemann, besteht für die Witwe ein uneingeschränkter Witwenrentenanspruch. Dies hat unter anderem auch zur Folge, dass die Witwenrente unabhängig von zusätzlichem Einkommen ausgezahlt wird. Eine Berücksichtigung von zusätzlichem Einkommen, was eine Rentenkürzung oder sogar den kompletten Entfall der Witwenrente bedeuten kann, gibt es in diesen Fällen nicht.

Ehefrau verstirbt zuerst

Verstirbt in den Fällen, in denen vom Erklärungsrecht Gebrauch gemacht wurde, zuerst die Ehefrau, hat die Witwer nur dann einen Anspruch auf die Witwerrente, wenn die Ehefrau den überwiegenden Unterhalt aufgebracht hat. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen der Rentenversicherungsträger diesen Tatbestand überprüfen muss.

Der Tatbestand, ob von der verstorbenen Ehefrau der überwiegende Unterhalt geleistet wurde, ist anhand des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor deren Tod zu beurteilen. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand beginnt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit dem Zeitpunkt, zu dem sich letztmalig eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben hat. Zum Beispiel können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, wenn eine Arbeitsaufgabe, Arbeitsaufnahme erfolgt oder eine Rente endet oder beginnt und sich dadurch die Netto-Einkünfte ändern.

Die verstorbene Ehefrau hat dann den überwiegenden Unterhalt geleitstet, wenn sie mit ihrem Netto-Einkommen mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts aufgebracht hat. Als Einkommen sind alle verfügbaren Netto-Einkünfte zu berücksichtigen, also beispielsweise Arbeitseinkommen, Zinserträge und Pachteinnahmen. Aber auch der Wert einer evtl. Kinderbetreuung und der Wert der Haushaltsführung wird beim Familienunterhalt berücksichtigt.

Sollte ein Anspruch auf eine Witwerrente gegeben sein, gelten auch in diesem Fall keine Hinzuverdienstgrenzen. Auch hier wird die Witwerrente unabhängig von evtl. erzielten Einkommen in voller Höhe ausgezahlt.

Fazit

Witwer haben in den Fällen, in denen die Ehefrau vor dem 01.01.1986 verstorben ist oder die Ehegatten bis spätestens 31.12.1988 eine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben, dass das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrentenrecht weitergelten soll, nur unter „erschwerten“ Bedingungen einen Anspruch auf eine Witwerrente. Es müssen die Voraussetzungen für eine kleine oder große Witwerrente erfüllt sein. Darüber hinaus muss durch die verstorbene Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor deren Tode der überwiegende Unterhalt aufgebracht worden sein.

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