Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Das Leistungsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht eine Reihe an Altersrenten vor. Als „klassische“ Altersrente ist die Regelaltersrente zu sehen, welche nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit der geringsten Vorversicherungszeit beansprucht werden kann. Mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Gesetzgeber eine Altersrente geschaffen, welche bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden kann, wenn – wie der Name bereits aussagt – eine Schwerbehinderung vorliegt. Zudem müssen für den Bezug dieser Altersrente noch weitere persönliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind, dass:

  • die geltende Altersgrenze erreicht wird,
  • bei Beginn der Rente eine Schwerbehinderung/Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegt oder nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlag,
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird und
  • entweder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt bzw. eine selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen aufgegeben wird oder zumindest das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen die geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Hinweis: Ab dem Jahr 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vollständig aufgehoben. Das heißt, dass diese Anspruchsvoraussetzung für die Zeit ab Januar 2023 komplett entfallen ist und damit die Altersfrührente aufgrund eines Hinzuverdienstes nicht mehr gekürzt werden oder komplett entfallen kann.

Altersgrenzen

Nach dem aktuellen Recht besteht auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein Anspruch, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde. Allerdings gibt es für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren wurden, noch Übergangsvorschriften. So kann die Rente von gesetzlich bestimmten Versicherten bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden.

Vollendung des 60. Lebensjahres - abschlagsfrei

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann von Versicherten bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch genommen werden, wenn diese bis einschließlich 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 nach den Rechtsvorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX – schwerbehindert oder nach dem am 31.12.2000 geltenden Rentenrecht berufs- oder erwerbsunfähig waren.

Darüber hinaus kann die Rente von Versicherten, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden, mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei beansprucht werden, wenn diese 45 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben.

Vollendung des 63. Lebensjahres – abschlagsfrei

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann von Versicherten, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, noch abschlagsfrei mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Für Versicherte, die am 01.01.1952 oder später geboren wurden, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme schrittweise erhöht (s. unten).

Von der Anhebung sind einige Versicherte nicht betroffen. Diese Versicherten genießen einen Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente nicht angehoben wird und beim vollendeten 63. Lebensjahr bleibt. Den Vertrauensschutz genießen Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben und am 01.01.2007 schwerbehindert (GdB mindestens 50 Prozent) waren. Für diese Versicherten wird auch das frühestmögliche Eintrittsalter von 60 Jahren nicht angehoben.

Ebenfalls genießen diesen Vertrauensschutz Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren wurden, am 01.01.2007 schwerbehindert (GdB mindestens 50 Prozent) waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Damit soll der Personenkreis geschützt werden, der aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausscheidet.

Wie bisher, können diese Versicherten, die unter die genannten Vertrauensschutzregelungen fallen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres – mit entsprechenden Rentenabschlägen von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme – in Anspruch nehmen.

Anhebung auf das vollendete 65. Lebensjahr

Im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze, welche vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird, ergeben sich auch für Versicherte, die ab dem Jahr 1952 geboren wurden, Änderung hinsichtlich der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Konnte bislang diese Altersrente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr abschlagsfrei bzw. bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch genommen werden, wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Altersgrenze erhöht. Geburtsjahrgänge ab 1964 können diese Altersrente damit erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei beanspruchen; eine vorzeitige Inanspruchnahme – sofern Rentenabschläge von bis zu 10,8 Prozent in Kauf genommen werden – ist ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich. In welchen Schritten die Altersgrenze für die reguläre und vorzeitige Inanspruchnahme angehoben wird, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Versicherte
Geburtsmonat
Geburtsjahr

Anhebung um Monate auf Alter Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
01/1952 1 63 1 60 1
02/1952 2 63 2 60 2
03/1952 3 63 3 60 3
04/1952 4 63 4 60 4
05/1952 5 63 5 60 5
06 - 12/1952 6 63 6 60 6
1953 7 63 7 60 7
1954 8 63 8 60 8
1955 9 63 9 60 9
1956 10 63 10 60 10
1957 11 63 11 60 11
1958 12 64 0 61 0
1959 14 64 2 61 2
1960 16 64 4 61 4
1961 18 64 6 61 6
1962 20 64 8 61 8
1963 22 64 10 61 10
1964 24 65 0 62 0

Vorliegen einer Schwerbehinderung

Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen zu können, muss bei Rentenbeginn eine Schwerbehinderung vorliegen. Um diese persönliche Voraussetzung zu erfüllen, muss dem Versicherten vom Versorgungsamt ein „Grad der Behinderung (kurz: GdB) von mindestens 50 Prozent zugesprochen worden sein. Dies wird durch einen aktuellen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Der Rentenversicherungsträger prüft diese Voraussetzung daher nicht selbst, sondern akzeptiert diesbezüglich die Entscheidung des Versorgungsamtes.

Alternativ: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Liegt bei Beginn der Rente keine Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 Prozent vor, kann dennoch ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen. Alternativ zum Vorliegen einer Schwerbehinderung ist diese persönliche Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1951 geboren wurde und nach dem am 31.12.2000 geltenden Rentenrecht berufs- oder erwerbsunfähig ist. Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, trifft der zuständige Rentenversicherungsträger nach den im Jahr 2000 geltenden Rechtsvorschriften.

Versicherte, die nach dem 31.12.1950 geboren wurden, kann diese Regelung (Alternative) nicht mehr greifen. Diese haben nur dann einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn tatsächlich eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vorliegt.

Wartezeit

Als versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird gefordert, dass eine Wartezeit von 35 Jahren bzw. 420 Monaten erfüllt wird. Auf diese Wartezeit werden sämtliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Speziell werden hier Kalendermonate mit Beitragszeiten, mit beitragsfreien Zeiten (Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten) und Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten angerechnet. Ebenfalls finden Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich Berücksichtigung.

Zeiten aus einer selbstständigen Tätigkeit können bei der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zeiten als Pflichtzeiten gelten.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater sind die richtigen Ansprechpartner, wenn es um Fragen rund um das gesetzliche Rentenrecht geht. Rentenberater sind im Rechtsdienstleistungsregister registriert und deren Fachkunde wurde gerichtlich geprüft. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen zu einer gesetzlichen Rente den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert.

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