Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Eine besondere Altersrente ist die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“. Da diese Altersrente nur noch unter bestimmten Voraussetzungen von Versicherten, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, beansprucht werden kann, handelt es sich hier um eine Rente, die mittelfristig keine Relevanz mehr für Neurentner haben wird. Dies ist auch der Grund, weshalb die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ von der Anhebung der Altersgrenzen, was durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz umgesetzt wird, nicht mehr erfasst wird.

Anspruchsvoraussetzungen

Um eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beziehen zu können, müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden:

Eine Versicherte bzw. Versicherter muss

  • vor dem 01.01.1952 geboren sein,
  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen,
  • acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nachweisen und

entweder

  • nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen oder  Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben; zudem muss bei Beginn der Rente Arbeitslosigkeit vorliegen

oder

  • auf Grund von Altersteilzeit (im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, kurz: AltersTZG) die Arbeitszeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.

Alter/Altersgrenze

Dadurch, dass die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nur noch von Versicherten, die vor dem 01.01.1952 bzw. bis 31.12.1951 geboren wurden, beansprucht werden kann, wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber diese Altersrente abschaffen möchte.

Zur Inanspruchnahme der Rente ist es erforderlich, dass das 60. Lebensjahr vollendet wurde. Dabei handelt es sich um die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente. Das bedeutet, dass hier grundsätzlich auch Rentenabschläge in Kauf genommen werden müssen.

Bereits ab dem 01.01.1997 wurde für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren wurden, die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente schrittweise vom vollendeten 60. auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgte in 60 Monatsschritten. Die Anhebung war im Jahr 2001 abgeschlossen und kam für Versicherte, die im Dezember 1941 oder später geboren wurden, erstmals voll zum Tragen.

Im Dezember 2003 wurde das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verabschiedet, welches unter anderem zum Gegenstand hatte, die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Altersrente vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr anzuheben. Die Anhebung erfolgt seit dem Jahr 2006 schrittweise und kann in folgender Übersicht abgelesen werden:

Geburtsmonat/
Geburtsjahr

Anhebung um Monate

Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat
01/1946 1 60 1
02/1946 2 60 2
03/1946 3 60 3
04/1946 4 60 4
05/1946 5 60 5
06/1946 6 60 6
07/1946 7 60 7
08/1946 8 60 8
09/1946 9 60 9
10/1946 10 60 10
11/1946 11 60 11
12/1946 12 61 0
01/1947 13 61 1
02/1947 14 61 2
03/1947 15 61 3
04/1947 16 61 4
05/1947 17 61 5
06/1947 18 61 6
07/1947 19 61 7
08/1947 20 61 8
09/1947 21 61 9
10/1947 22 61 10
11/1947 23 61 11
12/1947 24 62 0
01/1948 25 62 1
02/1948 26 62 2
03/1948 27 62 3
04/1948 28 62 4
05/1948 29 62 5
06/1948 30 62 6
07/1948 31 62 7
08/1948 32 62 8
09/1948 33 62 9
10/1948 34 62 10
11/1948 35 62 11
12/1948 36 63 12
1949 bis 1951 36 63 0

Je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente werden bei der Rentenberechnung 0,3 Prozent Rentenabschläge berechnet.

Im Rahmen der Anhebung der Altersgrenzen hat der Gesetzgeber für bestimmte Versicherte eine Vertrauensschutzregelung geschaffen. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1946 geboren wurden, wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme nicht erhöht. Ebenfalls sind Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, am 01.01.2004 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung oder Kündigung, welche vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet wurde, nicht von der Anhebung der Altersgrenze betroffen.

Ebenso genießen Versicherte einen Vertrauensschutz, die bereits vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Versicherte, deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet wurde und die am 01.01.2004 beschäftigungslos (im Sinne § 118 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) waren, fallen ebenfalls unter den Vertrauensschutz.

Der Vertrauensschutz bedeutet nicht, dass die Rente nur mit Vollendung des 60. Lebensjahres noch beansprucht werden kann. Vielmehr kann die Rente ohne Abschläge erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden; bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme – was aufgrund des Vertrauensschutzes ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich ist – sind Rentenabschläge von 18 Prozent für die vorzeitige Inanspruchnahme in Kauf zu nehmen.

Arbeitslosigkeit

Wird die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beansprucht, ist Voraussetzung, dass bei Beginn der Rente Arbeitslosigkeit vorliegt. Darüber hinaus muss nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten der Versicherte mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein. Alternativ kann anstatt der Arbeitslosigkeit auch der Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus anspruchsbegründend sein.

Um eine Arbeitslosigkeit für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nachzuweisen, sollte eine regelmäßige Meldung (mindestens 3-Monats-Turnus) bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Die Meldung sollte auch dann erfolgen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist. Über die Meldung empfiehlt es sich, eine Bestätigung geben zu lassen, damit die Nachweisführung gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfolgen kann.

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Altersteilzeit

Der Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeit kann durch eine Altersteilzeitarbeit – sofern die übrigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind – begründet werden. Hierzu muss nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Arbeitszeit für eine Dauer von mindestens 24 Kalendermonaten aufgrund der Altersteilzeitarbeit reduziert worden sein. Entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes, kurz: AltersTZG musste der Arbeitgeber den letzten Netto-Lohn auf mindestens 70 Prozent aufstocken und es mussten Rentenversicherungsbeiträge aus mindestens 90 Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgeltes gezahlt werden. Der Beginn der Altersteilzeit musste spätestens am 31.12.2009 gewesen sein; danach ist eine Altersteilzeit im Sinne des AltersTZG nicht mehr möglich.

Wartezeit

Auf die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten angerechnet.

Acht Jahre Pflichtbeiträge

Als besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird gefordert, dass in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit geleistet wurden. Hier werden Zeiten mit Beiträgen berücksichtigt, die als Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit entrichtet wurden. Ebenfalls werden auch Beiträge aus einer Antragspflichtversicherung berücksichtigt. Welche Beiträge hier ebenfalls berücksichtigt werden können (beispielsweise Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung oder für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege) nennt Ihnen ein Rentenberater in einem Beratungsgespräch.

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