Kein Berufsschutz für ungelernte Arbeiter

Das gesetzliche Rentenrecht sieht eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes außerstande ist, mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Die weiteren Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrenten können unter: Renten wegen Erwerbsminderung nachgelesen werden. Bei diesen Renten wird die bisherige Berufstätigkeit außer Acht gelassen; diese Erwerbsminderungsrenten kennen also keinen Berufsschutz.

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, besteht noch ein grundsätzlicher Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente sieht noch einen Berufsschutz vor. Das bedeutet, dass Versicherte diese Rente noch beanspruchen können, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen einer Krankheit oder einer Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Dabei wird ein Vergleich zur Erwerbstätigkeit von Versicherten gezogen, die körperlich, geistig und seelisch gesund sind und über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. In der Praxis hat dies die Konsequenz, dass der zuständige Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit nennen muss, die der Versicherte noch ausüben kann, sofern die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt wird.

Allerdings hat auch nicht jeder Versicherte einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Handelt es sich nämlich um einen ungelernten Arbeiter, kann auch dieser auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Dies bestätigte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27.05.2010 (Az. L 3 R 510/06).

Versicherter ohne Berufsausbildung

Ein Versicherter, der im Jahr 1948 geboren wurde und in der Zeit von Juni 1971 bis April 2000 im Korrosionsschutz tätig war, beantragte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – nachdem er aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Allerdings verfügt der Versicherte über keinerlei Berufsausbildung. Aus diesem Grund lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger die Bewilligung der Rente auch ab. Ein ärztliches Gutachten, welches die Rentenkasse anfertigen ließ, bestätigte, dass der Versicherte täglich noch einfache Tätigkeiten um Umfang von mindestens sechs Stunden ausüben kann. Als Beispiel führte die Rentenkasse den Beruf des Pförtners an, auf den er aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs verwiesen werden kann.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers klagte der Versicherte zunächst beim zuständigen Sozialgericht. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, musste nach erfolgter Berufung das Landessozialgericht Schleswig-Holstein über den Fall entscheiden. Auch das Landessozialgericht, die zweite sozialgerichtliche Instanz, bestätigte die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.

Die Richter des Landessozialgerichts führten aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, der bisherige Beruf maßgebend ist. Sollte dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden, muss geprüft werden, ob ggf. eine andere Tätigkeit dem Rentenantragsteller zuzumuten ist. Allerdings gibt es bei der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs eine Ausnahme. Sofern dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten mit leichten körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen zugemutet werden können, muss ein konkreter Verweisungsberuf nicht benannt werden.

In dem vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall durfte die Rentenkasse zu Recht auf einen Pförtner verweisen und die Rente mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger in diesem Beruf noch mindestens sechs Stunden arbeiten kann. Dass der Kläger als Pförtner keinen Arbeitsplatz findet, hat diesbezüglich keine Auswirkungen auf eine evtl. Rentenbewilligung, denn nach Ansicht der Richter darf dies nicht zu Lasten der Gesetzlichen Rentenversicherung gehen.

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