Die Erwerbsminderungsrente mit Berufsschutz

Seit dem Jahr 2001 sieht das gesetzliche Rentenrecht bei einer Erwerbsminderung nur noch die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Bei beiden Renten wird bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt. Der erlernte bzw. bisher ausgeübte Beruf bleibt dabei unberücksichtigt. Im Zuge der Reformierung der Erwerbsminderungsrenten wurde allerdings mit der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, eine Rente vorgesehen, welche noch den Berufsschutz beinhaltet. Die Rechtsgrundlage für diese Rente ist § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handelt es sich – wie der Name bereits ausdrückt – nicht um eine volle Rente. Für diese Rente liegt der Rentenartfaktor bei 0,5. Dies bedeutet, dass die Rente – sofern hierfür die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – in halber Höhe geleistet wird.

Anspruchsvoraussetzungen der Rente

Damit ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, müssen die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Versicherte wurde vor dem 02.01.1961 geboren.
  • Die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht.
  • Es liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts vor.
  • Die allgemeine Wartezeit wird erfüllt.
  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls, also vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, wurden Pflichtbeiträge im Umfang von mindestens drei Jahren entrichtet (hier gibt es Ausnahmeregelungen).

Geburtsdatum vor dem 02. Januar 1961

Damit ein Anspruch auf die Rente besteht, muss der Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren sein. Das Datum wurde deshalb vom Gesetzgeber gewählt, da die Reform der Erwerbsminderungsrenten zum 01.01.2001 umgesetzt wurde. Es wurde nur für die Versicherten, die zum Inkrafttreten der damals neuen Erwerbsminderungsrenten mindestens 40 Jahre alt waren, die Besitzstandsregelung aufgenommen.

Regelaltersrente

Eine Anspruchsvoraussetzung für die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit ist, dass vom Versicherten die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein darf. Die Regelaltersgrenze lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für welche Jahrgänge, welche konkrete/individuelle Regelaltersgrenze gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Dies bedeutet auch, dass im Falle einer Bewilligung die Rente bis längstens zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt wird. Wird die Regelaltersgrenze erreicht, endet spätestens der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente und es muss die Altersrente beantragt und bezogen werden.

Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung ist, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt wird. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre, also 60 Kalendermonate. Auf die allgemeine Wartezeit werden alle Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Erfüllung der besonderen Wartezeit

Eine weitere, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge im Umfang von drei Jahren vorliegen müssen. Hier werden Zeiten anerkannt, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge zu entrichten waren.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen bezüglich der Erfüllung dieser versicherungsrechtlichen Voraussetzung noch Ausnahmen vor. So gilt beispielsweise diese besondere Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1984 bereits die allgemeine Wartezeit (s. oben) erfüllt hat und seit Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung durchgehend rentenrechtliche Zeiten vorliegen hat. Nähere Auskünfte zu den Ausnahmen geben hier unter anderem registrierte Rentenberater.

Berufsunfähigkeit

Die „Kernvoraussetzung“ der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 240 Abs. 2 SGB VI) sind Versicherte dann berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu körperlich, seelisch und geistig gesunden Versicherten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten und mit ähnlicher Ausbildung auf weniger als sechs Stunden täglich infolge einer Krankheit oder Behinderung gesunken ist.

Ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, ist zunächst anhand des qualitativen und zeitlichen Restleistungsvermögens zu beurteilen. Hier ist zu beurteilen, welche körperliche und geistige Belastbarkeit aufgrund der Leistungseinschränkungen noch besteht. Bezüglich der zeitlichen Dimension muss ermittelt werden, ob das Restleistungsvermögen nur noch eine Tätigkeit von weniger als sechs Stunden täglich zulässt. Anschließend muss die Frage beantwortet werden, ob mit dem – in qualitativer und zeitlicher Hinsicht – festgestellten Restleistungsvermögen die Tätigkeit im bisherigen, alternativ in einer anderen zumutbaren Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausgeübt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt Berufsunfähigkeit vor.

Die Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit ist zunächst anhand des Hauptberufes, also anhand des bisherigen Berufes, zu beurteilen. Ist der Hauptberuf nicht mehr zumutbar, ist vom Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob ein objektiv und subjektiv zumutbarer Verweisungsberuf existiert.

Objektiv zumutbar sind sämtliche Tätigkeiten, welche den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Es darf also nur eine Verweisung auf solche Tätigkeiten erfolgen, die keine körperliche und keine geistige Überforderung zur Folge haben können. Darüber hinaus darf es zu keinen (weiteren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Bei einer Verweisungstätigkeit dürfen daher nur die dem Wissen und Können des Versicherten entsprechenden Kenntnisse abverlangt werden.

Subjektiv zumutbar sind Verweisungstätigkeiten, wenn diese keinen unzumutbaren sozialen Abstieg nach sich ziehen. Ob mit einer Verweisungstätigkeit ein unzumutbarer Abstieg verbunden ist, ist anhand des qualitativen Werts der bisherigen Verweisungstätigkeit zu beurteilen. Der qualitative Wert des bisherigen Berufs wird durch die Berufsausbildung und die Dauer der Berufsausbildung bestimmt. Darüber hinaus werden noch weitere Merkmale berücksichtigt, z. B. ob eine besonders hohe Verantwortung oder ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit mit dem Beruf verbunden ist.

Die subjektive Verweisungsmöglichkeit wurde durch den Gesetzgeber nicht definiert. Daher hat das Bundessozialgericht sowohl für die Arbeiter als auch für die Angestelltenberufe ein Mehrstufenschema entwickelt, nach dem gleichwertige Berufstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefasst werden. Damit wird die gesetzliche Regelungslücke geschlossen. Das Mehrstufenschema enthält insgesamt vier Stufen.

Das Mehrstufenschema

Das folgende Mehrstufenschema wurde für die Arbeiterberufe entwickelt:

Stufe 1

In die erste Stufe des Mehrstufenschemas werden Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und Facharbeiter mit herausragender Qualifikation eingeordnet. Hierbei handelt es sich also um Arbeitnehmer, deren Arbeitsqualität oder deren Stellung in leitender Position im Betrieb die Position eines Facharbeiters deutlich übersteigt.

Werden Versicherte der ersten Stufe zugeordnet, kann eine Verweisung nur auf Tätigkeiten erfolgen, welche ebenfalls der ersten Stufe zugeordnet werden. Ebenfalls darf eine Verweisung auch auf Tätigkeiten erfolgen, die der zweiten Stufe zugeordnet werden.

Stufe 2

In die zweite Stufe des Mehrstufenschemas werden Facharbeiter eingestuft. Hierfür ist eine Regelausbildung von zwei Jahren und mehr nötig. Darüber hinaus werden in die zweite Stufe Versicherte eingestuft, die zwar keine Facharbeiter sind, deren Tätigkeit, die ausgeübt wird/wurde, den Facharbeitertätigkeiten nach den tarifvertraglichen Regelungen gleichgestellt sind.

Werden Versicherte der zweiten Stufe zugeordnet, kann eine Verweisung auf Facharbeitertätigkeiten und auf alle staatlich anerkannte Ausbildungsberufe erfolgen. Eine Verweisung ist auch auf Berufe möglich, die eine echte betriebliche Ausbildung mit einer Mindestdauer von drei Monaten erfordern. Der Rentenversicherungsträger muss hier mindestens eine Verweisungstätigkeit konkret benennen, die objektiv und subjektiv zumutbar ist.

Stufe 3

In die dritte Stufe werden Arbeiter zugeordnet, die eine Tätigkeit ausüben, die eine Anlernzeit von mindestens drei Monate bis maximal einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren erfordert. Diese Gruppe deckt ein relativ breites Spektrum an Berufen ab, weshalb es sich hier um eine relativ inhomogene Berufsgruppe handelt.

Stufe 4

In die vierte Stufe werden sämtliche Arbeiter zugeordnet, die ungelernt sind. Als ungelernte Arbeiter versteht man alle, die eine Tätigkeit ausüben, welche keine Ausbildung und auch keine Anlernzeit erfordern.

Arbeiter bzw. Versicherte, die in die vierte Stufe zugeordnet werden, genießen keinen Berufsschutz mehr, da diese auf sämtliche Tätigkeiten verwiesen werden können, welche am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Für diese Versicherten muss der Rentenversicherungsträger auch keinen konkreten Verweisungsberuf nennen, da von einer ausreichenden Anzahl an Tätigkeiten, die ausgeübt werden können, auszugehen ist.

Ein konkreter Verweisungsberuf ist allerdings zu nennen, wenn bei dem Versicherten entweder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder vielfältige Leistungseinschränkungen bestehen.

Verbesserungen und Verlängerung der Zurechnungszeit

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten hat es bereits ab Juli 2014 eine Verbesserung dahingehend gegeben, dass die Zurechnungszeit vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr verlängert wurde.

Im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes war beabsichtigt, dass die Zurechnungszeit ab dem Jahr 2018 in mehreren Schritten auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert wird. Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde eine noch stärkere Verlängerung bis zum vollendeten 67. Lebensjahr beschlossen. Damit wird die Zurechnungszeit künftig bis zur später geltenden einheitlichen Regelaltersgrenze berücksichtigt.

Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, in welchen Schritten die sukzessive Verlängerung der Zurechnungszeit – immer abhängig vom Jahr des Rentenbeginns – erfolgt:

Bei Beginn der Rente im Jahr Zurechnungszeit bis (Lebensalter)
Jahre Monate
2018 62 3
2019 65 8
2020 65 9
2021 65 10
2022 65 11
2023 66 0
2024 66 1
2025 66 2
2026 66 3
2027 66 4
2028 66 6
2029 66 8
2030 66 10
ab 2031 67 0

Durch die Zurechnungszeit wird bei der Rentenberechnung so getan, als hätte der Versicherte bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet. Diese Zurechnungszeit wird mit Entgeltpunkten bewertet, sodass diese sich auf die Rentenhöhe positiv auswirkt.

Hinzuverdienstgrenzen beachten!

Sofern ein Anspruch auf die Rente besteht, überprüft der Rentenversicherungsträger noch, ob die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden, sofern neben der Rente noch ein Hinzuverdienst erzielt wird. Dies ist in der Regel der Fall, da es sich bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit „nur“ um die halbe Rente handelt und die andere Hälfte des bisherigen Einkommens durch eine Erwerbstätigkeit (ggf. auch durch Entgeltersatzleistungen) erwirtschaftet werden muss.

Ab Januar 2023 wurden – nach Juli 2022 – erneut die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten rechtlich neu geregelt. Damit gelten auch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Januar 2023 neue Regelungen hinsichtlich des Hinzuverdienstes.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt sechs Achtel der 14fachen Bezugsgröße. Das heißt, dass im Kalenderjahr 2023 eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 15.989,40 gilt.

Sollte der erwerbsgeminderte Versicherte vor Rentenbeginn einen höheren Verdienst und damit auch höhere Entgeltpunkte erzielt haben, ist auch ein höherer Hinzuverdienst als die Mindest-Hinzuverdienstgrenze möglich. Die (individuell-dynamische) Hinzuverdienstgrenze wird bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten aus dem 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahren errechnet.

Kommt es zu einer Überschreitung der (individuellen) Hinzuverdienstgrenze, werden vom übersteigenden Betrag 40 Prozent auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Ab Juli 2017 wurden bereits die Hinzuverdienst komplett neu geregelt; die Änderungen erfolgten aufgrund der Regelungen im Flexirentengesetz und galten bis Dezember 2022. Im Rahmen der Änderungen gab es ab dem 01.07.2017 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Diese kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze wurde individuell errechnet, indem das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten multipliziert wurden, welche der Versicherten in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat. Auch nach diesen Regelungen gab es eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze, da in der beschriebenen Berechnungsformel als Entgeltpunkte immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte berücksichtigt wurden. Für das Kalenderjahr 2022 betrug diese Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten 15.989,40 Euro.

Darüber hinaus musste bis Dezember 2022 noch der sogenannte „Hinzuverdienstdeckel“ beachtet werden. Der Hinzuverdienstdeckel bildete den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn ab. Damit wurde erreicht, dass der Versicherte keine höheren Einnahmen (aus Rente und Hinzuverdienst) haben durfte, als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn war. Sollte es zu einer Überschreitung des Hinzuverdienstdeckels gekommen sein, wurde der übersteigende Betrag vollständig – also zu 100 Prozent – auf die (bereits gekürzte) Rente angerechnet.

Bis Juni 2017 wurde Rahmen der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen die Entgeltpunkte in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung herangezogen. Lag das Einkommen in dieser Zeit also relativ hoch, werden auch die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend hoch sein. Allerdings kamen immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zum Ansatz, weshalb sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden konnten.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater beraten in allen rentenrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung. Deren Beratungsangebot und deren Hilfe ist vor allem bei den Erwerbsminderungsrenten gefragt, da das Rentenrecht in diesem Bereich äußerst komplex und umfangreich ist.

Im Falle einer Ablehnung der Rente erörtern die Rentenberater gemeinsam mit ihrem Mandanten die Erfolgsaussichten von Widersprüchen und sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) und führen diese auch kompetent durch.

Wenden Sie sich mit Ihrem Rentenanliegen vertrauensvoll an den registrierten Rentenberater Herrn Helmut Göpfert!

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