Kindererziehungszeiten werden ab Juli 2014 besser honoriert

Zum 01.07.2014 ist die neue „Mütterrente“ in Kraft getreten. Dabei handelt es sich – anders als die Bezeichnung vermuten lässt – um keine eigene Rente. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche rentenrechtliche Zeit, für die aufgrund der Kindererziehung von Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, ein Rentenbetrag geleistet wird. Die Mütterrente wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführt und steht nicht ausschließlich Müttern zu; auch Väter können bei Erfüllung der Voraussetzungen von der neuen Leistung profitieren. Da in den weit überwiegenden Fällen die Mütter die rentenrechtliche Kindererziehungszeit im Rentenkonto gutgeschrieben bekommen, hat sich als Bezeichnung für die neue Leistung der Name „Mütterrente“ etabliert.

Die neue Mütterrente verursacht bei den Rentenkassen im Jahr 2014 Mehrausgaben von zirka 3,3 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2015 wird mit jährlichen Mehrausgaben von zirka 6,7 Milliarden Euro kalkuliert, so dass bis zum Jahr 2030 mehr als 100 Milliarden Euro für die Mütterrente verausgabt werden. Die Finanzierung erfolgt – obwohl es sich hier um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt – überwiegend durch die Beitragszahler; aus Steuermitteln wird nur geringe Finanzierung erfolgen.

Hintergrund

Erstmals wurde mit dem HEZG (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz) die Kindererziehung rentenrechtlich honoriert. Das Gesetz ist im Jahr 1986 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorschriften wurde für die Kindererziehung ein Jahr anerkannt. Mit dem Rentenreformgesetz wurde ab dem Jahr 1992 die Kindererziehungszeit auf drei Jahre ausgedehnt. Die Verbesserung bezog sich allerdings nur für Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden. Für bis 31.12.1991 geborene Kinder verblieb es bei der Anerkennung von nur einem Jahr Kindererziehungszeit.

Die unterschiedliche Bewertung der Kindererziehungszeiten für Kinder, die bis 31.12.1991 bzw. ab 01.01.1992 geboren wurden mit der einhergehenden Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber nun minimiert. So erhalten ab Juli 2014 die Elternteile, die die Kindererziehung von vor 1992 geborenen Kindern überwiegend übernommen haben, anstatt einem Jahr nun zwei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Dies bedeutet je Kind eine um 28,61 Euro höhere Rente in den alten Bundesländern und eine um 26,39 Euro höhere Rente in den neuen Bundesländern (Werte gültig von 07/2014 bis 06/2015).

Umsetzung der neuen Mütterrente

Bei der praktischen Umsetzung der Mütterrente wird zwischen Bestandsrentnern und Neu-Rentnern unterschieden. Bestandsrentner sind alle Rentner, die bereits am 30.06.2014 im Rentenbezug standen. Neu-Rentner in diesem Sinne sind alle Rentenbezieher, deren Rente ab Juli 2014 beginnt.

Bestandsrentner

Bei Versicherten, die bereits am 30.06.2014 im Rentenbezug standen, wird die Mütterrente über eine sogenannte Zuschlagslösung umgesetzt. Das bedeutet, dass die betroffenen Versicherten je Kind, welches vor 1992 geboren wurde, pauschal einen Entgeltpunkt gutgeschrieben bekommen. Dies gilt auch für Versicherte, die eine Hinterbliebenenrente erhalten, sofern im Rentenkonto des Verstorbenen entsprechende Kindererziehungszeiten abgespeichert sind.

Maßgebend für die Gutschrift des Entgeltpunktes ist, dass im Rentenkonto im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes eine Kindererziehungszeit im Rentenkonto gespeichert ist.

Die betroffenen Versicherten erhalten grundsätzlich einen Entgeltpunkt je Kind gutgeschrieben. Sofern bei der Renteninanspruchnahme Rentenabschläge in Kauf genommen wurden, werden diese bei der Zuschlagslösung nicht berücksichtigt. Das heißt, die Mütterrente wird nicht um den Rentenabschlag vermindert. Allerdings kommt der Rentenartfaktor zur Anwendung. Wird die Rente – beispielsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung  - lediglich zur Hälfte ausgezahlt, wird die Mütterrente dementsprechend „nur“ mit einem halben Entgeltpunkt zu Buche schlagen.

Neu-Rentner

Für alle Neu-Rentner, also für alle Versicherten mit Rentenbeginn ab 01.07.2014, wird die Mütterrente mit der „normalen“ Rentenberechnung berücksichtigt. Das bedeutet, dass für jedes vor dem 01.01.1992 geborenem Kind anstatt  bisher zwölf nun 24 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt und bewertet werden. Durch diese Regelung wird erreicht, dass es zu keinen Sonderregelungen mehr kommt, welche über Jahre und Jahrzehnte berücksichtigt werden müssen.

Für die Gutschrift der Kindererziehungszeit ist für alle Rentenzugänge ab 01.07.2014 relevant, wer im zweiten Kalenderjahr nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes das Kind tatsächlich erzogen hat. Dies ist den Rentenkassen im Regelfall bereits bekannt.

Genereller Rentenanspruch durch Mütterrente

Durch die Mütterrente kann sich gegebenenfalls auch ein genereller Rentenanspruch ergeben, welcher bislang mangels Erfüllung der Wartezeit nicht bestand. Bestand für Versicherte ab Erreichen der Regelaltersgrenze kein Rentenanspruch, weil die erforderliche Wartezeit (Vorversicherungszeit) von fünf Jahren nicht erfüllt wurde, kann sich nun ein Rentenanspruch ergeben. Die weiteren zwölf Monate Kindererziehungszeit, welche im Rahmen der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, können bei der Wartezeit berücksichtigt werden, womit auch der Anspruch auf eine Altersrente entstehen kann.

Sollte trotz der zusätzlichen Zeit aufgrund der Mütterrente dennoch kein Rentenanspruch entstehen, kann die fehlende Zeit über eine freiwillige Beitragsleistung erreicht werden. Durch evtl. geringe Beitragszahlungen kann in diesen Fällen ein lebenslanger Rentenanspruch realisiert werden. Die Betroffenen sollten hier eine unabhängige Beratung bei einem registrierten Rentenberater einholen.

Anders als die Mütterrente, wird die Altersrente, auf die ggf. ein Anspruch durch die zusätzlich Zeit entstehen kann, nicht von Amts wegen ausbezahlt. Die Betroffenen müssen hier einen Rentenantrag stellen!

Mütterrente und Versorgungsausgleich

Durch die neue Mütterrente können sich auch Auswirkungen auf einen schon durchgeführten Versorgungsausgleich ergeben. Die neue Leistung verändert nämlich nachträglich die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Sofern ein Partner bereits in Rente ist oder der Rentenbeginn in höchstens sechs Monaten bevorsteht, kann ein Abänderungsverfahren des durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragt werden. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der nach der Ehescheidung vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichswert wesentlich vom neuen Ausgleichswert abweicht. Ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, wird vom Familiengericht auf Antrag beurteilt und entschieden.

Auskunft in Rentenangelegenheiten

In allen Rentenangelegenheiten stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die eine Beratung unabhängig von den Versicherungsträgern vornehmen. Die Fachkunde der Rentenberater wurde gerichtlich geprüft; ebenfalls stehen die (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz) registrierten Rentenberater unter der Aufsicht des zuständigen Amts- bzw. Landgerichts.

Kontaktieren Sie mit Ihren Anliegen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert!

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