Renteneinstieg ab 2017 flexibler möglich

Der Gesetzgeber hat das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ (kurz: Flexirentengesetz) verabschiedet und damit die Weichen gestellt, dass Versicherte flexibler aus dem Erwerbsleben aussteigen können. Hierzu wurden die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht bei Bezug einer Altersvollrente modifiziert; diese Regelungen gelten ab dem 01.01.2017. Ein wesentlicher Bestandteil des Flexirentengesetzes ist die Modifizierung der Hinzuverdienstgrenzen; diesbezüglich gelten die neuen Regelungen ab dem 01.07.2017.

Hintergrund

Bereits seit Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Jahr 1992, das die Gesetzliche Rentenversicherung regelt, müssen von Altersrentnern Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Bislang (bis Juli 2017) ist ein monatlicher Hinzuverdienst von bis zu 450,00 Euro unschädlich für die Rentenzahlung. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Altersrente auf die Höhe von zwei Drittel, die Hälfte oder einem Drittel der Vollrente. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es sogar zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung kommen.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze müssen keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Die Regelaltersgrenze wird derzeit vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann einheitlich die Regelaltersgrenze des vollendeten 67. Lebensjahres.

Mit dem Flexirentengesetz reagiert der Gesetzgeber auf den Umstand, dass immer mehr ältere Menschen länger arbeiten wollen oder auch müssen. Um die Attraktivität zu steigern, auch über die reguläre Altersgrenze hinaus zu arbeiten, wurden die bisherigen Nachteile abgebaut, welche ein vorzeitiger Rentenbeginn mit sich brachte.

Die Änderungen im Einzelnen

Die Änderungen durch das Flexirentengesetz treten zum 01.01.2017 bzw. 01.07.2017 in Kraft.

Rentenversicherungspflicht und Beitragspflicht

Bereits zum 01.01.2017 gelten neue Regelungen, was die Rentenversicherungspflicht und Beitragspflicht von Altersvollrentnern betrifft.

Bislang – bis 31.12.2016 – konnte ab Beginn einer Altersvollrente keine Rentenversicherungspflicht, z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit, mehr eintreten. Ab dem 01.01.2017 sind Altersvollrentner wieder rentenversicherungspflichtig, wenn eine Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften zustande kommt und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Beispiel:

Ein Versicherter erreicht im Januar 2018 die Regelaltersgrenze. Bereits seit Januar 2016 wird eine Altersvollrente (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte) bezogen. Neben der Altersrente wird eine Beschäftigung ausgeübt, weshalb die Altersrente nur noch in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente geleistet wird.

Folge:

Aufgrund des Rentenbezugs besteht in der Beschäftigung bis 31.12.2016 keine Rentenversicherungspflicht. Durch die Neuregelungen zum 01.01.2017 tritt jedoch ab Januar 2017 wieder Rentenversicherungs- und damit Beitragspflicht ein. Die Beitragspflicht besteht – bei einer weiteren Beschäftigung – bis längstens Dezember 2017, also bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Eine weitere Änderung durch das Flexirentengesetz ist, dass Versicherte ab Erreichen der Regelaltersgrenze auf die dann grundsätzlich bestehende Rentenversicherungsfreiheit verzichten können. Die Erklärung muss gegenüber dem Arbeitgeber in Form einer bindenden schriftlichen Erklärung abgegeben werden. Sollte ein Betroffener auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, werden seitens des Beschäftigten und des Arbeitgebers weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit entrichtet, was zu einer weiteren Erhöhung der Rente führt.

Teilrenten und Hinzuverdienst flexibilisiert

Eine wesentliche Änderung durch das Flexirentengesetz ist die Flexibilisierung der Teilrenten aufgrund eines Hinzuverdienstes. Ab dem 01.07.2017 können Teilrenten mit dem Hinzuverdienst flexibler miteinander kombiniert werden. Ab dem zweiten Halbjahr 2017 wird der Hinzuverdienst stufenlos auf eine Rente angerechnet, womit die bisherigen drei Stufen (Zwei-Drittel-Rente, halbe Rente, Ein-Drittel-Rente) entfallen.

Ab Juli 2016 kommt es zu einer Einkommensanrechnung auf die Rente, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten wird. Der übersteigende Teil wird zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet.

Durch die Einführung eines „Hinzuverdienstdeckels“ wird gewährleistet, dass die Rente und der Hinzuverdienst zusammen nicht das bisherige Einkommen überschreiten. Der Hinzuverdienstdeckel wird anhand der höchsten Entgeltpunktzahl ermittelt, die vom Rentner in den letzten 15 Jahren erreicht wurde. Die Entgeltpunktzahl, multipliziert mit der jeweiligen Bezugsgröße ergibt den Hinzuverdienstdeckel. Wird mit der Rente und dem Hinzuverdienst der Hinzuverdienstdeckel überschritten, kommt es zu einer weiteren Reduzierung der Rente.

Beispiel:

Der monatliche Rentenanspruch auf eine Vollrente beträgt 1.400 Euro. Neben der Rente wird vor Erreichen der Regelaltersrente ein Hinzuverdienst von jährlich 20.000 Euro erzielt. Ein Hinzuverdienstdeckel wurde, anhand des höchsten Verdienstes der letzten 15 Jahre, in Höhe von 3.200 Euro errechnet.

Berechnung:

1. Berechnungsschritt

Zunächst wird festgestellt, dass mit den Hinzuverdienst die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 Euro überschritten wird. Damit muss es zu einer Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente kommen.

2. Berechnungsschritt

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird um (20.000 Euro – 6.300 Euro) 13.700 Euro überschritten.

40 Prozent des übersteigenden Betrages werden auf die monatliche Rente angerechnet; dies sind (13.700 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 456,67 Euro. Damit ergibt sich eine Rentenzahlung von (1.400 Euro – 456,67 Euro) 943,33 Euro.

3. Berechnungsschritt (Hinzuverdienstdeckel)

Die monatliche Rente von 943,33 Euro und der Hinzuverdienst von monatlich (1.141,67 Euro) ergeben insgesamt 2.085 Euro. Damit wird der Hinzuverdienstdeckel von 3.200 Euro nicht überschritten. Wäre dies der Fall, würde der übersteigende (volle) Betrag die errechnete gekürzte Rente von 943,33 Euro nochmals reduzieren.

Der kalenderjährlichen Hinzuverdienst wird zu Rentenbeginn und jeweils jährlich zum 01.07. der folgenden Jahre im Rahmen einer Prognose errechnet.

Anhand des tatsächlichen Hinzuverdienstes wird zum 01.07. eines Jahres dann ermittelt, ob es rückwirkend zu einer anderen Rentenzahlung gekommen wäre. In diesem Fall werden zu niedrig gezahlte Rentenbeträge nachgezahlt bzw. Überzahlungen vom Betroffenen gefordert. Überzahlungsbeträge können bis zu 200 Euro auch mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werden, sofern der Rentenbezieher damit einverstanden ist.

Zu einer unterjährigen Anpassung der Rentenzahlung kann es kommen, wenn sich die persönliche Situation geändert hat und sich der Hinzuverdienst (positiv wie negativ) um mehr als zehn Prozent ändert.

Teilrente auch frei wählbar

Versicherte können ihre Teilrente auch frei wählen. Die Teilrente kann – unabhängig vom tatsächlichen Hinzuverdienst auch frei gewählt werden, muss jedoch mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die gewählte Teilrente nicht höher sein darf bzw. kann, als sie nach Anrechnung des tatsächlichen Hinzuverdienstes geleistet werden dürfte.

Mit der konkreten Wahl der Teilrente ermöglicht der Gesetzgeber den Versicherten, dass die Kombination von Rente und Hinzuverdienst individueller und selbstbestimmter gestaltet werden kann.

Beitragszahlung zur Reduzierung der Rentenabschläge

Damit Rentenabschläge aufgrund einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente reduziert bzw. eliminiert werden, können zusätzliche Beitragszahlungen geleistet werden. Die Beitragszahlung war bisher erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich. Durch das Flexirentengesetz können ab Juli 2017 die Beitragszahlungen bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr geleistet werden. Durch diese Änderung soll es Betroffenen ermöglicht werden, bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu disponieren.

Die (zusätzliche) Beitragszahlung zur Reduzierung der Rentenabschläge ist jährlich zwei Mal möglich. Die Rentenabschläge betragen 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente.

Sollte ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente bestehen, z. B. auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oder wird die abschlagsbehaftete Rente nicht in Anspruch genommen, ist die zusätzliche Beitragszahlung nicht mehr möglich.