Die Regelaltersrente

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht eine Reihe von verschiedenen Altersrenten vor. Eine Altersrente – welche der Klassiker unter den Altersrenten ist – ist die Regelaltersrente. Die Regelaltersrente hat die geringsten „Zugangsvoraussetzungen“, um diese beanspruchen zu können. Rentenabschläge, die bei den anderen Altersrenten bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme in Abzug gebracht werden, gibt es bei der Regelaltersrente nicht.

Regelaltersgrenze

Eine Voraussetzung, die für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente erfüllt werden muss, ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze liegt derzeit beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Alle Versicherten der Jahrgänge ab 1964 können die Regelaltersgrenze ab dem 67. Lebensjahr beanspruchen. Welche Regelaltersgrenze für die Jahrgänge bis 1964 gilt, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Geburtsjahrgang Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Von der Anhebung der Regelaltersgrenze sind alle Versicherten der Jahrgänge ab 1947 betroffen. Versicherte, die bis einschließlich 1946 geboren wurden, können die Regelaltersrente damit noch ab dem 65. Lebensjahr beanspruchen. Die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr wurde vom RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geregelt.

Allgemeine Wartezeit

Neben dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist für die Inanspruchnahme der Regelaltersrente Voraussetzung, dass vom Versicherten die allgemeine Wartezeit erfüllt wird. Die allgemeine Wartezeit ist eine versicherungsrechtliche Voraussetzung, die eine bestimmte Vorversicherungszeit fordert. Die Vorversicherungszeit bzw. allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (60 Kalendermonate).

Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aufgrund einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung und Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern angerechnet.

Sofern ein Versicherter bis zum Erreichen der Regelaltersrente eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt.

Keine Hinzuverdienstgrenze

Ab dem Jahr 2023 sind sämtliche Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten bzw. Altersfrührenten aufgehoben worden. Damit kann es bei sämtlichen Altersrenten ab Januar 2023 zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) mehr kommen.

Die Regelaltersrente kannte allerdings noch nie Hinzuverdienstgrenzen. Das bedeutet, dass diese Altersrente immer (also auch für die Zeit bis Dezember 2022) gewährt wurde, egal ob der Rentenbezieher noch weitere Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielte. Neben der Regelaltersrente konnte und kann also unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass eine Rentenkürzung oder gar ein kompletter Entfall der Renten – anders als dies bis Dezember 2022 bei den weiteren Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall war – zu befürchten war.

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