Teilzeitbeschäftigte mit Anspruch auf EM-Rente

Kann ein Versicherter nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ist das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich gesunken, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Das Sozialgericht in Frankfurt am Main musste sich mit der Frage beschäftigen, ob auch eine Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente realisieren kann, wenn das Leistungsvermögen zwar wegen einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist, jedoch die bisherige Teilzeitbeschäftigung noch voll ausgeübt werden könnte.

Klagefall

Eine Versicherte beantragte beim Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente. Zuvor war sie als medizinisch-technische Assistentin täglich vier Stunden (Fünf-Tage-Woche) beschäftigt, hatte allerdings aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung diese Arbeit verloren.

Als sie eine Erwerbsminderungsrente beantragte, stellte ein Gutachter fest, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch täglich drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dieses Restleistungsvermögen rechtfertigt grundsätzlich einen Anspruch – sofern die weiteren Voraussetzungen für diese Rente erfüllt sind – auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger lehnte den Rentenantrag allerdings mit der Begründung ab, dass die Versicherte zwar nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, jedoch mit diesem Restleistungsvermögen eine Tätigkeit im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. Mit dieser Entscheidung gab sich die Versicherte nicht zufrieden und klagte beim zuständigen Sozialgericht.

Sozialgericht bestätigt Rentenanspruch

Das Sozialgericht Frankfurt am Main bestätigte der Klägerin, dass sie einen Rentenanspruch hat und hob mit Urteil vom 16.10.2009 (Aktenzeichen: S 6 R 407/08) die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auf.

Dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen ist, wenn mit einem Restleistungsvermögen noch die bisherige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann, findet keine gesetzliche Grundlage. Auch die Rechtsprechung liefert hierfür keine entsprechende Grundlage.

Ein Anspruch auf eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente ist immer danach zu beurteilen, ob das Leistungsvermögen auf unter drei bzw. unter sechs Stunden gesunken ist. Sowohl in den Fällen, in denen ein Versicherter keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne hat als auch in den Fällen, in denen ein Teilzeitarbeitsplatz noch besteht, kann das Vorliegen der Erwerbsminderung nicht anhand dieses Arbeitsplatzes beurteilt werden. Ausschlaggebend sind alleine die gesetzlich geforderten Zeitwerte.

Fragen zu Erwerbsminderungsrenten

Alle Fragen zu Erwerbsminderungsrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung beantworten registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten. Registrierte Rentenberater führen auch kompetent Widerspruchsverfahren und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung bestehender Leistungsansprüche durch.

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