Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Verstirbt ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung, sehen die Leistungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Waisenrenten vor. Die Waisenrenten zählen zu den Hinterbliebenenrenten und werden entweder als Halbwaisenrente oder als Vollwaisenrente geleistet.

Wer erhält eine Waisenrente?

Kinder haben, wenn mindestens ein Elternteil verstirbt, bis zu einem bestimmten Lebensalter einen Anspruch auf eine Waisenrente. Voraussetzung ist, dass seitens des verstorbenen Elternteils eine bestimmte Vorversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen hat. Diese Vorversicherungszeit nennt man „Wartezeit“.

Anspruchsberechtigte Kinder

Kinder im Sinne der Waisenrenten sind die leiblichen Kinder, welche vom verstorbenen Elternteil abstammen. Dabei beschreiben die gesetzlichen Vorschriften (im Bürgerlichen Gesetzbuch), dass ein Kind von der Frau abstammt, die es geboren hat. Ein Kind stammt von dem Mann ab, der zum Zeitpunkt dessen Geburt mit der Mutter verheiratet war. Sofern das Kind außerhalb der Ehe geboren wird, gilt derjenige Mann als Vater, der bis zu 300 Tage vor der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Ebenfalls wird als Vater im Sinne der Waisenrente anerkannt, für den die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde bzw. die Vaterschaft wirksam anerkannt hat.

Als Kinder im Sinne der Waisenrente kommen auch vom verstorbenen Elternteil angenommene Kinder, sogenannte Adoptivkinder, in Frage. Ebenfalls zählen Stiefkinder und Pflegekinder als Kinder im Sinne der Waisenrente, wenn diese vom verstorbenen Elternteil in den Haushalt aufgenommen wurden. Ebenfalls können Enkel und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen als Kinder im Sinne der Waisenrenten anerkannt werden.

Geltende Altersgrenzen

Wird ein hinterbliebenes Kind des Verstorbenen als Kind in Bezug auf eine Waisenrente anerkannt, ist eine Altersgrenze zu beachten, bis zu der die Waisenrente maximal geleistet werden kann. Die/der Waise hat – sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Waisenrente. Bis zu diesem Lebensalter des Kindes spricht man von einem „unbedingten Anspruch“ auf diese Hinterbliebenenrente, da seitens der/des Waisen keine weiteren Anspruchsvoraussetzung (z. B. kein Einkommen, welches die Hinzuverdienstgrenze überschreitet) zu erfüllen sind.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht der Anspruch auf eine Waisenrente bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die/der Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet. Durch Leistungsverbesserungen, welche ab Juli 2015 greifen, besteht auch für weitere nationale und internationale Freiwilligendienste ein Anspruch auf eine Waisenrente ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Diesbezüglich kam es zu einer Harmonisierung mit dem Kindergeldrecht. Auch das Vorliegen einer Behinderung, welche es der/dem Waisen unmöglich macht sich selbst zu unterhalten, rechtfertigt einen Leistungsanspruch auf eine Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Haben Waisen durch die Leistungsverbesserungen ab Juli 2015 einen Anspruch auf eine Waisenrente, muss diese beantragt werden. Für den Fall, dass der Rentenbeginn der 01.07.2015 – also der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtsvorschriften – sein soll, ist der Antrag bis spätestens 30.06.2016 zu stellen, da eine rückwirkende Rentenzahlung in diesem Fall nur für zwölf Monate möglich ist.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres kann grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine Waisenrente realisiert werden. Lediglich in den Fällen, in denen durch die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes eine Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wurde, wird der Rentenanspruch um die Zeit dieser Unterbrechung über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert.

Vorversicherungszeit

Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Waisenrente ist, dass der verstorbene Versicherte eine Mindest-Vorversicherungszeit (die allgemeine Wartezeit) erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern und Zeiten aus Zuschlägen, welche aus dem Entgelt einer rentenversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung (Minijob) errechnet werden, angerechnet.

Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst

Während des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes, wie es ihn bis einschließlich 30.06.2011 gegeben hatte, konnte keine Waisenrente geleistet wird. Dies gilt auch für den ab 01.07.2011 möglichen freiwilligen Wehrdienst. Ein Bundesfreiwilligendienst, wie er ab dem 01.07.2011 möglich ist, schließt eine Waisenrente hingegen nicht aus. Das bedeutet, dass auch während eines Bundesfreiwilligendienstes – sofern die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Halb- bzw. Vollwaisenrente weiterhin vorliegen – die Hinterbliebenenrente geleistet wird.

Höhe der Waisenrente

Verstirbt ein Elternteil und ist noch ein weiterer Elternteil vorhanden, besteht ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Dies gilt dann, wenn der noch vorhandene Elternteil unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Ist kein Elternteil des Kindes mehr vorhanden, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, besteht ein Anspruch auf die Vollwaisenrente. Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent – also das Doppelte der Halbwaisenrente – der Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit, auf die zum Todeszeitpunkt der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte.

Einkommensanrechnung entfällt

Erzielt ein/e Waise ein eigenes Einkommen, wird dieses ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für die Zeit bis einschließlich Juni 2015 auf die Rente angerechnet. Ab Juli 2015 entfällt die Einkommensanrechnung durch gesetzlich eingeführte Leistungsverbesserungen vollständig. Das heißt, dass ab Juli 2015 die Rentenansprüche auf eine Waisenrente unabhängig von der Höhe des Einkommens in voller Höhe zur Auszahlung kommen. Von der Leistungsverbesserung/dem Entfall der Einkommensanrechnung profitieren etwa 16.500 Waisenrentenberechtigte. Die Rentenversicherungsträger weisen ab Juli 2015 die Waisenrenten, welche bis Juni 2015 aufgrund der Einkommensanrechnung gekürzt ausgezahlt werden, von Amts wegen ungekürzt, also in voller Höhe, an.

Änderungen bei Krankenversicherungspflicht ab 2017

Ab Januar 2017 wird die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern nicht mehr im Rahmen der „normalen“ Beurteilung der Voraussetzungen für die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) beurteilt. Vielmehr wurde mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eine eigene Rechtsvorschrift geschaffen. Danach sind Personen – unabhängig einer Vorversicherungszeit – krankenversicherungspflichtig, wenn ein Anspruch auf eine Waisenrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht und diese Rente auch beantragt wurde.

Eine finanzielle Verbesserung wurde dahingehend ab dem 01.01.2017 umgesetzt, dass aufgrund des Waisenrentenbezugs keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung mehr besteht, solange die Grenzen für eine Familienversicherung nicht erreicht sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Beiträge aus der Waisenrente zu entrichten sind. Befindet sich der Waisenrentner in Schul- oder Berufsausbildung oder absolviert ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder Bundesfreiwilligendienstgesetzte), besteht die Beitragsfreiheit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag, welchen jede Krankenkasse individuell erhebt und der grundsätzlich von jedem Versicherten alleine (also ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers oder Arbeitgebers) getragen werden muss. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beitragsfreiheit nur für den Waisenrentner selbst gilt; der Rentenversicherungsträger muss weiterhin „seinen“ Anteil an den Krankenkassenbeiträgen von zurzeit 7,3 Prozent tragen.

Die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit gilt analog auch für die Soziale Pflegeversicherung.

War der Waise vor dem Rentenbezug in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, kommt eine Krankenversicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach der neuen Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V nur dann zustande, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung oder für die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) erfüllt werden.

Sollte der Waisenrentner studieren, besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ebenfalls Beitragsfreiheit in der grundsätzlich bestehenden „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS). Eine Beitragspflicht würde bei einem weiteren Studium damit erst ab dem 25. Geburtstag bestehen.

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