Die Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente – die Regelaltersrente – beziehen. Die Regelaltersrente wird ab dem vollendeten 65. Lebensjahr gewährt. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze allerdings für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren wurden, schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

Möchte ein Versicherter eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze beanspruchen, kann dies durch die „Altersrente für langjährig Versicherte“ erfolgen. Für den Bezug dieser Altersrente müssen im Vergleich zur Regelaltersrente erweiterte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Zudem werden bei der Rentenberechnung Abschläge eingerechnet, welche aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme die Rentenleistung reduzieren.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann gewährt werden, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht hat. Zudem muss die Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt werden und das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit darf die geltende Hinzuverdienstgrenze (für die Zeit bis Dezember 2022) nicht mehr überschreiten.

Altersgrenze

Die Regelaltersgrenze liegt für Versicherte, die bis einschließlich 31.12.1948 geboren wurden, beim vollendeten 65. Lebensjahr. Diese Regelaltersgrenze wird ab dem Jahr 2012 für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1949 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht. Für Versicherte, die 1964 und später geboren wurden, liegt die Regelaltersgrenze dann schließlich beim vollendeten 67. Lebensjahr.

Welche Jahrgänge von der Anhebung der Regelaltersgrenze in welchem Umfang betroffen sind, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung um
Monate

auf Alter
Jahr Monat
01/1949 1 65 1
02/1949 2 65 2
03 – 12/1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Wartezeit von 35 Jahren

Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte wird gefordert, dass eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird. Bei der Wartezeit handelt es sich um eine Vorversicherungszeit, die vom Versicherten zu erfüllen ist. Da – wie der Name der Altersrente bereits ausdrückt – eine langjährige Vorversicherungszeit erfüllt werden muss, hat diese Rente im Vergleich zur Regelaltersrente erhöhte Zugangsvoraussetzungen.

Auf die Wartezeit im Sinne der Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre bzw. 420 Kalendermonate) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, mit Anrechnungszeiten, mit Ersatzzeiten und mit Berücksichtigungszeiten angerechnet. Zudem werden Zeiten angerechnet, die aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern und aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus dem Arbeitsentgelt einer rentenversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung errechnet werden.

Kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Ab dem 01.01.2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten – konkret den Altersfrührenten – komplett aufgehoben. Das heißt, dass „kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze“ ab dem Jahr 2023 keine Voraussetzung mehr für die (volle) Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte mehr ist.

Recht bis Dezember 2022

Eine Altersrente für langjährig Versicherte konnte bis Dezember 2023 nur dann in voller Höhe geleistet werden, wenn vor Vollendung der geltenden Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese lag seit Juli 2017 bei 6.300,00 Euro kalenderjährlich. Kam es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro, wurde der übersteigende Hinzuverdienst zu 40 Prozent auf die Rente – stufenlos – angerechnet. Es kam in diesem Fall also zu einer entsprechenden Rentenkürzung. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst konnte sich auch eine sogenannte Null-Rentenzahlung ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn es zu einer vollständigen Kürzung der Rente kommt.

Neben der Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro kann die Beachtung des „Hinzuverdienstdeckels“ eine Rentenkürzung zur Folge gehabt haben. Mit dem Hinzuverdienstdeckel (der ebenfalls ab Januar 2023 aufgehoben wurde) wurde über eine Rechenformel erreicht, dass ein Altersfrührentner – also ein Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze – keine Rente inklusive Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) erzielen konnte, welche höher als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde ausnahmsweise für das Jahr 2020 die Hinzuverdienstgrenze auf 44.590,00 Euro (auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße) und für die Jahre 2021 und 2022 auf 46.060,00 Euro angehoben. Ebenfalls kam es in den Jahren 2020 bis 2022 zu keiner Beachtung des Hinzuverdienstdeckels.

Bis Juni 2017 lag die Hinzuverdienstgrenze bundeseinheitlich bei 450,00 Euro und war damit mit der Grenze für geringfügige Beschäftigungen – sogenannte Minijobs – identisch. Wurde diese Grenze überschritten, erfolgte eine stufenweise Rentenkürzung oder gar der komplette Entfall der Altersrente.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze hatte – wie dies seit Januar 2023 generell bei allen Altersrenten der Fall ist – ein möglicher Hinzuverdienst keine Auswirkungen mehr auf die Rentenzahlung bzw. kam keine Rentenkürzung in Betracht.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Mit der Altersrente für langjährig Versicherte wird seitens des Gesetzgebers ermöglicht, dass ein Versicherter bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen kann. Im Gegenzug wird die Rente dann pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 Prozentpunkte gekürzt.

Nach den bisherigen Rechtsvorschriften war vorgesehen, ab dem Geburtsjahrgang 1948 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte vom vollendeten 63. auf das vollendete 62. Lebensjahr zu senken. Aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes unterbleibt die Absenkung, so dass weiterhin die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich ist.

Allerdings genießen bestimmte Personenkreise noch einen sogenannten Vertrauensschutz und können die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr beanspruchen. Von diesem Vertrauensschutz werden folgende Versicherte erfasst:

  • Versicherte, die in der Zeit nach dem 31.12.1947 und vor dem 01.01.1955 – also im Zeitraum 01.01.1948 bis 31.12.1954 – geboren wurden und vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeit vereinbart haben. Bei der Altersteilzeit muss es sich um eine Altersteilzeit im Sinne des § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz handeln.
  • Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Für Versicherte, die von diesen Vertrauensschutzregelungen erfasst werden, gilt folgende Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte:

Geburtsjahr / Geburtsmonat Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat
01/1948 bis 02/1948 62 11
03/1948 bis 04/1948 62 10
05/1948 bis 06/1948 62 9
07/1948 bis 08/1948 62 8
09/1948 bis 10/1948 62 7
11/1948 bis 12/1948 62 6
01/1949 bis 02/1949 62 5
03/1949 bis 04/1949 62 4
05/1949 bis 06/1949 62 3
07/1949 bis 08/1949 62 2
09/1949 bis 10/1949 62 1
11/1949 bis 12/1949 62 0
1950 bis 1963 62 0

Zu beachten gilt, dass die Rentenabschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente auf Dauer bestehen bleiben und nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze wieder „aufgehoben“ werden. Daher sollten die finanziellen, dauerhaften Auswirkungen eines entsprechenden Rentenantrags im Vorfeld genau überlegt und ggf. mit einem registrierten Rentenberater erörtert werden.

Registrierte Rentenberater

Für den Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und für alle Fragen im Zusammenhang mit einer Rente dieses Sozialversicherungszweiges stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Das Fachwissen der registrierten Rentenberater wurde vor der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister gerichtlich geprüft. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Rentenanliegen den Rentenberater Helmut Göpfert!

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