Kein gesetzlicher UV-Schutz für Ballonfahrt

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung steht grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass hinsichtlich der Planung und Ausrichtung der Veranstaltung nahezu alle Beschäftigten eines Betriebes teilnehmen können. Ist dies nicht der Fall, steht die Veranstaltung auch nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Das Bundessozialgericht musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Beschäftigter einer Brauerei während einer Ballonfahrt einen Unfall erlitten hatte. Mit Urteil vom 22.09.2009 entschied das höchste Sozialgericht Deutschlands, dass es sich bei dem Unfall während der Ballonfahrt um keinen Arbeitsunfall handelte.

Klageverfahren

Eine Privatbrauerei hatte für zirka 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Ballonfahrt angeboten Auf dieses Angebot wurden die 110 Beschäftigten der Brauerei mit einer unternehmenseigenen „Mitarbeiterinfo“ hingewiesen. Der Kläger machte von dem Angebot Gebrauch und nahm an der Ballonfahrt am 03.02.2000 teil. Bei der Landung des Ballons wurde der Kläger aus dem Korb geschleudert und hatte dabei einige Verletzungen davongetragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, weshalb über den Fall die Sozialgerichte entscheiden mussten.

Zunächst hatte sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht festgestellt, dass der Unfall während der Ballonfahrt ein Arbeitsunfall war; damit wurde die Entscheidung der Berufsgenossenschaft aufgehoben. Die Gerichte sahen die Ballonfahrt als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung an, weshalb diese der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Gegen diese Entscheidung ging die Berufsgenossenschaft in Revision; daher musste auch das Bundessozialgericht den Unfall während der Ballonfahrt hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls beurteilen.

Mit Urteil vom 22.09.2009 (Az. B 2 U 4/08 R) hat das Bundessozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, da die Ballonfahrt nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden kann. Durch das Angebot einer Ballonfahrt seitens der Brauerei war nicht geplant, dass an dieser Fahrt sämtliche Betriebsangehörige teilnehmen können. Dies wurde auch durch die Mitarbeiterinfo begründet. Aus dieser geht nicht hervor, dass seitens der Brauerei eine große Beteiligung angestrebt wurde bzw. dass diese als Gemeinschaftsveranstaltung angesehen wird. Vielmehr standen bei der Ballonfahrt die Unterhaltung, die Freizeit und die Erholung im Vordergrund.

Fazit

Die Ballonfahrt, welche von einer Brauerei einem Teil der Beschäftigten angeboten wurde, kann nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden. Demzufolge besteht auch kein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Unfall eines Beschäftigten während der Ballonfahrt ist daher kein Arbeitsunfall, für den die Gesetzliche Unfallversicherung aufkommen muss.

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