Sozialgericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Mit einem Urteil vom 29.03.2004 (Az. S 23 U 38/02) hat das Sozialgericht Dortmund das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, welchen ein Maler im Rahmen eines sozialgerichtlichen Streitverfahrens durchsetzen wollte.

Der Unfall

Der Maler hatte nach dem Hochheben einer Leiter unter Rückenschmerzen gelitten. Zunächst gab er an, dass er sich beim Anheben der Leiter verhoben hatte. In einer späteren Unfallschilderung wurde zusätzlich ausgeführt, dass er während des Tragens der Leiter über einen Farbeimer gestolpert ist und sofort einen stechenden Schmerz im Lendenwirbelbereich verspürte. Erst etwa sechs Wochen später wurde bei dem Maler ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis des Malers als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Folglich verwehrt der Unfallversicherungsträger dem Maler auch, die beantragte Verletztenrente zu gewähren. Als Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führte die Berufsgenossenschaft aus, dass der Hebevorgang der Leiter keine Kraftanstrengung erfordert, die das gewöhnliche Maß überschreitet. Auch eine äußere Gewalteinwirkung ist durch das Ereignis, welches den Bandscheibenvorfall nach Auffassung des Malers ausgelöst haben soll, nicht erkennbar.

Gegen die Ablehnung der beantragten Verletztenrente klagte der Maler vor dem Sozialgericht Dortmund.

Urteil des Sozialgerichts

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Dortmund befasste sich am 29.03.2004 mit der Klage des Malers. Mit Urteil, welches unter dem Aktenzeichen S 23 U 38/02 gesprochen wurde, teilten die Richter des Sozialgerichts die Auffassung der Berufsgenossenschaft und wiesen die Klage ab.

Nach der Urteilsbegründung war der Kläger bereits über viele Jahre als Maler tätig. Daher musste das Anheben einer Aluminiumleiter eine geläufige Bewegung darstellen. Bei dem Anheben der Leiter handelt es sich damit um einen willentlichen Arbeitsvorgang, der durch Anspannung der Rückenmuskulatur begleitet wird. Für die Anerkennung als Arbeitsunfall fehlt es zudem an dem von außen auf den Körper wirkenden plötzlichen Ereigniss.

Auch wenn das Stolpern über den Farbeimer nicht nachgewiesen werden konnte, kann dadurch der Bandscheibenvorfall nicht ausgelöst worden sein. Der Hergang ist nicht dazu geeignet, eine annähernd gleichwertige Mitursache darzustellen, weswegen ein Arbeitsunfall anzuerkennen sei.

Die Richter wiesen ergänzend in dem Urteil darauf hin, dass eine Bewertung durch die Zivilgerichte keinen Einfluss auf die sozialrechtliche Beurteilung haben kann. Die Zivilgerichte bewerten nach einer Mischkausalität nach Prozenten aus beruflichen und anlagebedingten Faktoren. Dies ist jedoch nicht mit dem sozialrechtlichen Kausalitätsbegriff vereinbar. Daher ist es folgerichtig, dass derselbe Sachverständige in einem Zivil- und in einem Sozialgerichtsprozess zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann.

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