Heimisches Treppenhaus nicht unfallversichert

Im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit sind Beschäftigte nicht nur während ihrer Arbeit versichert. Auch der Weg zur und von der Arbeit steht unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich auf diesen Wegen ein Unfall, handelt es sich um einen sogenannten Wegeunfall, für deren Folgen der Gesetzliche Unfallversicherungsträger aufkommt. Der Unfallversicherungsschutz beginnt bzw. endet grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentüre des häuslichen Bereichs. Am 02.11.2000 musste sich das Bundessozialgericht mit einem Fall befassen, in dem ein Beschäftigter den häuslichen Bereich bereits verlassen hatte, allerdings nochmals nach Hause zurück musste und hier einen Unfall erlitten hatte.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein Beschäftigter, der in der Bauüberwachung tätig ist. Um eine Bauübernahme in einem Stahlwerk vorzubereiten, stand er am 17.08.1997 bereits um 04:00 Uhr morgens auf und bereitete in seinem häuslichen Arbeitszimmer die notwendigen Unterlagen vor. Um 04:30 Uhr verließ er sein Haus, kehrte allerdings nochmals zurück, nachdem er unterwegs bemerkt hatte, dass er seine Aktentasche zu Hause hatte liegen lassen. Nachdem er seine Aktentasche aus dem Arbeitszimmer geholt hatte, stürzte er im Treppenhaus seines häuslichen Bereichs und verletzte sich dabei.

Der zuständige Unfallversicherungsträger erkannte den Unfall im häuslichen Treppenhaus nicht als gesetzlichen Wegeunfall an. Als Begründung wurde seitens des Unfallversicherungsträgers angeführt, dass der versicherte Weg an der Außenhaustür beginnt bzw. endet.

In dem Fall musste allerdings zusätzlich geprüft werden, ob dennoch ein Unfallversicherungsschutz im häuslichen Treppenhaus bestand, da der versicherte Weg durch Durchschreiten der Außenhaustüre bereits begonnen wurde und der Beschäftigte lediglich deshalb zurückkam, weil er seine Aktentasche vergessen hatte. Doch auch unter dieser Fallkonstellation sah der Unfallversicherungsträger keine Möglichkeit, den Unfall als Wege- bzw. Arbeitsunfall anzuerkennen. Es lag kein Arbeitsunfall vor, der aufgrund einer Beförderung von einem Arbeitsgerät erfolgt ist. Die Aktentasche, die der Verletzte zu Hause geholt hatte, kann nicht als Arbeitsgerät im Sinne der gesetzlichen Vorschriften angesehen werden. Ebenso ereignete sich der Unfall auch nicht auf einem sogenannten Betriebsweg.

Gegen die ablehnende Entscheidung, den Unfall vom 17.08.1997 nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen, hatte der Beschäftigte geklagt.

Urteil Bundessozialgericht

Mit Urteil vom 02.11.2000 gab das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 2 U 39/99 R dem Unfallversicherungsträger Recht, dass der Unfall im häuslichen Treppenhaus nicht als gesetzlicher Arbeitsunfall anzusehen ist. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz war deshalb nicht gegeben, da zum Zeitpunkt des Unfalls die Außenhaustüre vom Kläger noch nicht durchschritten wurde. An dieser Grenze zwischen dem versicherten bzw. Weg zur Arbeit und dem unversicherten häuslichem Bereich wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. Auch hinsichtlich des „Umgangs mit einem Arbeitsgerät“ – hier der Aktentasche – kann kein anderes Ergebnis erzielt werden. Es hatte zum Zeitpunkt des Unfalls bereits eine „Entwahrung“ der vergessenen Aktentasche stattgefunden, so dass sich unter dem Gesichtspunkt des Umgangs mit Arbeitsgeräten keine andere Entscheidung ergeben kann. Zudem trat aufgrund der Absicht, die Aktentasche an einen anderen Ort zu bringen, nicht derart in den Hintergrund, dass die Fortbewegung der eigenen Person im Vordergrund stand.

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