Unfallversicherungsschutz eines pensionierten Pfarrers

Das Sozialgericht Frankfurt/Main musste über einen Unfall entscheiden, den ein pensionierter Pfarrer während eines Gottesdienstes erlitten hat. Aufgrund einer Klage des Pfarrers musste entschieden werden, ob für die Folgen des Unfalls der Gesetzliche Unfallversicherungsträger oder die Unfallfürsorge der Kirche aufkommen muss.

Unfall eines pensionierten Pfarrers

Der Pfarrer, der den Unfall erlitten hat, ist bereits seit dem Jahr 1997 pensioniert. Bis zu seiner Pensionierung war er für die Evangelische Kirche in Hessen tätig. Nach seiner Pensionierung erklärte er sich bereit, für seine frühere Gemeinde vertretungsweise Gottesdienste durchzuführen. Auch im Jahr 2009 hielt er am Karfreitag einen Gottesdienst ab. Während dieses Gottesdienstes erlitt er einen Sturz, als er die Treppe zur Orgelempore hinaufging. Aufgrund des Sturzes brach er sich das linke Bein und musste noch am Unfalltag operiert werden.

Nachdem der Unfall der Berufsgenossenschaft gemeldet wurde, lehnte diese es ab, für die Kosten des Unfalles einzutreten. Als Begründung führte der Gesetzliche Unfallversicherungsträger aus, dass ein pensionierter Pfarrer keine Ansprüche geltend machen kann. Gegen die für ihn negative Entscheidung klagte der Pfarrer vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main.

Unfallfürsorge der Kirche ist zuständig

Am 10.09.2010 entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen S 23 U 250/09 über die Klage des Pfarrers. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und wies die Klage ab.

Bei pensionierten Beamten endet das Dienstverhältnis mit der Pensionierung. Dies ist bei Pfarrern anders. Die mit der Ordination erworbenen Rechte gelten nach dem entsprechenden Kirchengesetz über den Zeitpunkt der Pensionierung hinaus weiter und gehen nicht verloren. Daher handelt es sich bei dem Unfall während des Gottesdienstes auch um einen Unfall, den der Pfarrer im Rahmen des Dienstverhältnisses, welches zwischen ihm und der Kirche besteht, erlitten hat. Aufgrund seiner Pensionierung bzw. seines Ruhestandes war er nicht mehr verpflichtet, einen Gottesdienst abzuhalten, wohl aber dazu berichtigt. Daher muss für den Unfall nicht die Gesetzliche Unfallversicherung, sondern die Kirche als Dienstherr aufkommen.

Eine Leistungsverpflichtung kann sich für die Gesetzliche Unfallversicherung auch nicht aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben. Dies deshalb, weil der Pfarrer den Gottesdienst aufgrund des Dienstverhältnisses abgehalten hat. Somit stellt das Abhalten des Gottesdienstes auch keine ehrenamtliche Tätigkeit dar.

Hinweis: Nachdem gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt Revision eingelegt wurde, musste das Hessische Landessozialgericht über den Sachverhalt entscheiden. Mit Urteil vom 29.11.2011 wurde von der zweiten sozialgerichtlichen Instanz die Entscheidung bestätigt, dass der pensionierte Pfarrer keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Das vollständige Urteil kann unter Beinbruch eines pensionierten Pfarrers nachgelesen werden.

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