Kein Unfallversicherungsschutz nach Abschiedsfeier

Nimmt ein Arbeitnehmer an seinem letzten Arbeitstag an einer Abschiedsfeier teil, die über mehrere Stunden dauert, besteht auf dem Nachhauseweg kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Zu diesem Ergebnis kam in einem Klagefall das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 09.12.2010, welches unter dem Aktenzeichen S 98 U 794/08 gesprochen wurde.

Der Unfall auf dem Nachhauseweg

Ein Arbeitnehmer nahm an einer Fördermaßnahme teil, die er in einem gemeinnützigen Verein absolvierte. In diesem Verein war er für die Veranstaltungsplanung zuständig. An seinem letzten Arbeitstag, einem Freitag, endete seine Arbeitszeit um 16:30 Uhr. Da an diesem Tag jedoch bereits ab 16:00 Uhr eine Abschiedsfeier für die 20 Teilnehmer der Fördermaßnahme veranstaltet wurde, nahm er an dieser Feier teil. Die Feier wurde durch einen Aushang angekündigt. Ein Kollege, den er im Vorfeld gefragt hatte, bestätigte, dass es sich bei der Abschiedsfeier um eine vom Verein organisierte Feier handelt.

Die Abschiedsfeier dauerte über mehrere Stunden. Erst gegen 23:30 Uhr machte er sich auf den Nachhauseweg, den er zum Teil mit der Straßenbahn zurücklegte. Während der Straßenbahnfahrt erlitt er jedoch einen Unfall. Bei einem Bremsvorgang stürzte er und zog sich Verletzungen zu, die einen stationären Krankenhausaufenthalt von zehn Tagen erforderlich machten. Aufgrund der Sturzverletzungen musste er mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gefahren werden.

Der zuständige Unfallversicherungsträger verneinte einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung, da zum Unfallzeitpunkt kein Zusammenhang mehr mit der versicherten Tätigkeit bestand. Gegen diese Entscheidung klagte der Verletzte beim Sozialgericht Berlin mit dem Ziel, den Unfall in der Straßenbahn als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen mit der Folge, Leistungen bei der Gesetzlichen Unfallversicherung geltend zu machen.

Auch Sozialgericht bestätigte keinen Arbeitsunfall

Mit Urteil vom 09.12.2010 (Az. S 98 U 794/08) wies das Sozialgericht die Klage zurück und entschied, dass der Arbeitnehmer auf dem Nachhauseweg nach der Abschiedsfeier keinen Arbeitsunfall erlitten hatte. Die Fahrt nach der Feier stand nämlich nach Auffassung der Richter in keinem Zusammenhang mit der unfallversicherten Tätigkeit, die er im Rahmen des Förderprojektes ausgeübt hatte.

Das Bundessozialgericht hatte bereits mehrfach entschieden, dass kein sachlicher Zusammenhang mehr zur unfallversicherten Tätigkeit besteht, wenn diese länger als zwei Stunden unterbrochen wird. Die Zwei-Stunden-Grenze gilt für die Fälle, in denen ein bereits begonnener Arbeitsweg unterbrochen. Die Zeitgrenze gilt aber auch für die Fälle, in denen die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vor Antritt des Arbeitsweges eingetreten ist. Da es sich bei der Abschiedsfeier auch um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte, war ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr gegeben. Um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, welche grundsätzlich den Unfallversicherungsschutz hätte weiter bestehen lassen, handelte es sich deshalb nicht, weil die Abschiedsfeier nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen wurde. Die Feier wurde von der Unternehmensleitung nämlich nur akzeptiert. Die Durchführung erfolgte aus der Initiative der Mitarbeiter aus deren eigenem Interesse.

Fazit

Wird ein Nachhauseweg von einer versicherten Tätigkeit mehr als zwei Stunden unterbrochen, endet aufgrund der Unterbrechung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung bereits vor Antritt des Nachhauseweges begonnen hat.

Hätte es sich bei dem vom Sozialgericht Berlin zu beurteilenden Fall um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, hätte während der Feier und auch auf dem Nachhauseweg weiterhin ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden. Um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt es sich jedoch nur dann, wenn die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gebilligt oder gefördert wird und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht. Handelt es sich um einen großen Betrieb, genügt es, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern einer Betriebseinheit bzw. Abeilung offen steht.

Der Arbeitsunfall

Um einen Arbeitsunfall handelt es sich, wenn sich ein Unfall im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ereignet. Ein Unfallversicherungsschutz besteht auch für die unmittelbaren Wege zur Betriebsstätte und nach Hause. Ereignet sich auf diesen Wegen ein Unfall, spricht man von einem Wegeunfall. Ein Unfall ist definiert, dass es sich um ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis handelt. Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen noch zwei Kausalitäten erfüllt werden. Das heißt, dass die konkrete Verrichtung des Unfallversicherten für den Unfall ursächlich gewesen sein muss (haftungsbegründende Kausalität) und dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem erlittenen Körperschaden gegeben sein muss (haftungsausfüllende Kausalität).

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