Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Hilfeleistung bei Unglücksfall

Die Gesetzliche Unfallversicherung leistet grundsätzlich bei allen Unfällen, die sich während einer versicherten Beschäftigung oder auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte ereignen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist jedoch viel weitreichender. So besteht auch für Personen, die bei einem Unglücksfall Hilfe leisten, nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Am 15.06.2010 hatte das Bundessozialgericht über einen Fall entschieden, in dem ein vierzehnjähriger Schüler ein kleines Mädchen rettete und sich dabei verletzte. Der zuständige Unfallversicherungsträger – die Unfallkasse – lehnte im Vorfeld die Anerkennung eines Unfalls im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Unfallhergang

Am 05.09.2004 ereignete sich auf einem Spielplatz ein Unfall. Auf dem Spielplatz befand sich ein sechsjähriges Mädchen mit der Mutter. Das neben dem Spielplatz liegende Grundstück ist das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens und ist mit einem zirka 1,70 Meter hohen Metallzaun begrenzt. An dem Unfalltag ist das Mädchen hinter den Metallzaun geraten und konnte– trotz der Anweisungen der Mutter – nicht mehr zurück auf den Spielplatz gelangen. Da das Mädchen anhaltend weinte, bot der spätere Kläger, welcher am Unfalltag vierzehn Jahre alt war, an, über den Zaun zu klettern und das Mädchen auf den Spielplatz zurückzuholen. Die Mutter stimmte dem Angebot des Jungen zu. Daher kletterte der Junge über den Zaun und beförderte das Mädchen zurück auf den Spielplatz. Als der Junge selbst über den Zaun kletterte, um auf den Spielplatz zurückzukehren, blieb er mit seinem rechten Mittelfinger am Zaun hängen. Dabei wurde der Finger teilweise abgetrennt und musste später sogar vollständig amputiert werden.

Die zuständige Unfallkasse lehnte mit der Begründung die Anerkennung des Unfalls als gesetzlich versicherten Unfall ab, weil für das Mädchen keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr bestanden habe.

Das Sozialgericht hob nach erfolgter Klage die Entscheidung der Unfallkasse auf und bestätigte, dass der Junge am 05.09.2004 einen gesetzlich versicherten Unfall erlitten hat. Die Berufung, die die Unfallkasse einlegte, bestätigte ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sodass nach erfolgter Revision das Bundessozialgericht – das höchste Sozialgericht Deutschlands – über den Fall entscheiden musste.

Urteil Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. B 2 U 12/09 R), dass der Junge, als er das Mädchen befreite, einen Arbeitsunfall erlitten hat. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz war nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Regelung 1 SGB VII gegeben, da der Kläger Hilfe bei einem Unglücksfall geleistet hatte.

Die Richter des Bundessozialgerichts führten aus, dass für eine Hilfe bei einem Unglücksfall nicht nur dann ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn für eine andere Person eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben oder eine gemeine Not bzw. gemeine Gefahr besteht. In dem zu beurteilenden Fall war die Fortbewegungsfreiheit des Mädchens, welche sowohl zivil- als auch strafrechtlich geschützt ist, aufgehoben. Hätte der Kläger das Mädchen nicht befreit, hätte alternativ die Polizei, die Feuerwehr oder eine ähnliche Organisation dies tun müssen. Diesbezüglich spielt es auch keine Rolle, dass das Mädchen aus eigenem Antrieb auf das Nachbargrundstück des Spielplatzes gelangt war. Das Unglück trat ein, als die Mutter durch ihre verbalen Zurufe die Tochter nicht mehr befreien konnte.

Auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls das Mädchen bereits aus dessen Gefahrenzone befreit hatte, war die Hilfeleistung noch nicht beendet. Daher kann auch unter diesem Gesichtspunkt ein gesetzlich versicherter Unfall nicht ausgeschlossen werden. Das Klettern des Jungen über den Zaun war durch die Hilfeleistung erforderlich. Daher endete die unfallversicherte Handlung erst dann, als der Junge seine Privatsphäre – seine Ausgangssituation – wieder erreicht hatte.

Fazit

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – besteht für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ereignet sich während dieser Handlung ein Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen der gesetzliche Unfallversicherungsträger aufkommt. Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht von der Kostenübernahme der notwendigen Heilbehandlung über die Zahlung von Verletztengeld bis hin zu einer Gewährung einer Verletztenrente. Auf welche Leistungen konkret nach einem Arbeitsunfall ein Anspruch besteht, ist individuell zu klären.

Aufgrund der genannten Rechtsvorschrift war ein vierzehnjähriger Junge gesetzlich unfallversichert, als er ein Mädchen von einem Betriebsgelände befreite. Dies bestätigte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.06.2010 unter dem Aktenzeichen B 2 U 12/09 R. Das Mädchen war von einem Spielplatz am 05.09.2004 auf ein nebenliegendes Betriebsgelände geraten und konnte sich hier nicht wieder befreien. Während der Hilfeleistung erlitt der Junge einen Unfall, aufgrund dessen sein rechter Mittelfinger amputiert werden musste.

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