Das Verletztengeld – Entgeltersatzleistung der GUV

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung kennt das „Verletztengeld“ als eine Entgeltersatzleistung. Eine Zahlung von Verletztengeld kann dann erfolgen, wenn ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (das sind die Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung) arbeitsunfähig ist oder wenn eine Heilbehandlung durchgeführt wird.

Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen

Damit ein Versicherter einen Anspruch auf Verletztengeld realisieren kann, sind folgende Voraussetzungen (vgl. § 45 SGB VII) zu erfüllen:

  • Es besteht ein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Es muss ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit) eingetreten sein.
  • Aufgrund des Versicherungsverfalls muss Arbeitsunfähigkeit bestehen oder der Versicherte muss sich in einer Maßnahme der Heilbehandlung befinden aufgrund derer eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
  • Unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Heilbehandlung hat der Versicherte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten oder es bestand ein Anspruch auf Krankengeld, Übergangsgeld, Winterausfall- oder Kurzarbeitergeld, Versorgungskrankengeld, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld.

Beginn und Ende des Verletztengeldes

Ein Anspruch auf Verletztengeld beginnt (nach § 46 SGB VII) mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Versicherungsfalls ärztlich festgestellt wurde oder mit dem Tag des Beginns der Heilbehandlung, wegen der eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist.

Der Anspruch auf Verletztengeld endet (nach § 46 Abs. 3 SGB VII) mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw. Heilbehandlung. Sofern ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, endet das Verletztengeld einen Tag vor Beginn des Übergangsgeldanspruchs.

In dem Fall, dass mit einem Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit nicht mehr gerechnet werden kann, endet das Verletztengeld wie folgt:

  • Mit dem Tag des Abschlusses der Heilbehandlung. Die Heilbehandlung muss so weit beendet sein, dass eine zumutbare und zur Verfügung stehende Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden kann.
  • Mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Altersvollrente oder einer vergleichbaren Leistung. Hier muss die Leistung allerdings im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen. Ist dies nicht der Fall, endet das Verletztengeld bezüglich dieser Leistungen nicht.
  • Mit Ablauf der 78. Wochen (546 Tage), gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Befindet sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Ablaufs der 78. Woche in stationärer Behandlung, wird das Verletztengeld über die 78. Woche hinaus bis zur Beendigung der stationären Behandlung weitergewährt.

Das Verletztengeld endet auch, sofern während des Verletztengeldbezugs eine Altersvollrente zuerkannt wird. In diesem Fällen wird die Zahlung mit dem Tag des Eingangs der Rentenmitteilung eingestellt.

Höhe des Verletztengeldes

Das Verletztengeld wird in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts (Brutto-Arbeitsentgelts), höchstens jedoch in Höhe von 100 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts ausgezahlt. Damit ist die Leistungshöhe des Verletztengeldes höher als des Krankengeldes, welches von der Krankenkasse in Höhe von 70 Prozent des Regelentgeltes, höchstens in Höhe von 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts geleistet wird.

Das Regelentgelt wird bei der Verletztengeld-Berechnung maximal in Höhe des 360sten Teils des jeweils für den Unfallversicherungsträger geltenden Höchstjahresarbeitsverdienst berücksichtigt.

Wird das Verletztengeld für Versicherte geleistet, die unmittelbar vor Beginn des Anspruchs Arbeitslosengeld erhalten haben, wird das Verletztengeld in der Höhe der Geldleistung gezahlt.

Auch das Verletztengeld wird dynamisiert, also nimmt an der Lohn- und Gehaltsentwicklung teil. Nachdem ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums abgelaufen ist, wird das Verletztengeld entsprechend des jeweils geltenden Dynamisierungssatzes erhöht.

Vom Verletztengeld werden noch die „Arbeitnehmerbeiträge“ zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Beiträge werden anhand des hälftigen Beitragssatzes berechnet. Die andere Hälfte der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge trägt der Unfallversicherungsträger. Aus dem Verletztengeld sind auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Diese Beiträge trägt jedoch der Unfallversicherungsträger vollständig, sodass diese das zu überweisende Verletztengeld nicht mehr reduzieren. Eine Ausnahme gibt es jedoch diesbezüglich beim Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung. Ist der Versicherte kinderlos, sodass der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent zu entrichten ist, muss dieser vom Versicherten alleine getragen werden und wird vom Brutto-Verletztengeld in Abzug gebracht.

Berechnung des Verletztengeldes

Das Verletztengeld wird nach den gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung berechnet, nur dass das Verletztengeld etwas höher ist als das Krankengeld. Eine Ausnahme gibt es jedoch bei den steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge. Während diese bei der Berechnung des Krankengeldes unberücksichtigt bleiben, fließen diese in die Verletztengeld-Berechnung mit ein und wirken sich daher erhöhend aus.

Das Verletztengeld wird für den Kalendertag berechnet und auch geleistet. Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld für einen vollen Kalendermonat, wird dieser – unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage – mit 30 Tagen angesetzt.

Krankenkassen sind beauftragt

Im Regelfall zahlen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger das Verletztengeld nicht selbst aus. Hierfür haben die Unfallversicherungsträger mit den gesetzlichen Krankenkassen Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen. Danach werden die Krankenkassen entweder generell bevollmächtigt, ohne vorherige Einschaltung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, das Verletztengeld für einen Versicherten zu berechnen und auszubezahlen oder es besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkassen im Einzelfall beauftragt werden. Bei den Vereinbarungen handelt es sich um die „Verwaltungsvereinbarung Generalauftrag Verletztengeld“ und die „Verwaltungsvereinbarung Einzelauftrag Verletztengeld“.

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