Die Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Unfallversicherung

Eine Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Unfallversicherung ist die „Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie“. Diese Rente kennt im System der Sozialversicherung nur die Unfallversicherung. Darüber hinaus kann eine solche Rente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geleistet werden, wenn der Tod des Verstorbenen durch eine Schädigung – welche nach dem BVG anerkannt ist – eingetreten ist.

Die Hinterbliebenenrente kann beim Tod eines Versicherten erbracht werden, wenn dieser aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung – einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder einer Berufskrankheit – verstorben ist. Da bei der Rente in den weit überwiegenden Fällen von den Verwandten der aufsteigenden Linie die Eltern in Betracht kommen, wird diese Hinterbliebenenrente oftmals auch als „Elternrente“ bezeichnet.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie wird dann geleistet, wenn zum Zeitpunkt des Todes der Verstorbene aus seinem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen einen wesentlichen Unterhalt für die Hinterbliebenen geleistet hat oder ohne den Versicherungsfall geleistet hätte.

Als Hinterbliebene kommen bei der Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie in erster Linie die Eltern, dann die Großeltern, aber auch die Adoptiveltern und die Eltern von nichtehelichen Kindern in Frage. Auch Stief- und Pflegeeltern können einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben, obwohl es sich hier um keine Verwandten handelt.

Unterhaltspflicht des Verstorbenen

Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Elternrente ist, dass der verstorbene Versicherte einen wesentlichen Unterhalt geleistet hat. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Unterhaltszahlung eine auskömmliche Lebensführung für die Verwandten der aufsteigenden Linie ermöglicht wurde. Die Unterhaltszahlung muss vom Verstorbenen wesentlich aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sichergestellt worden sein. Wurden andere Einkünfte für die Unterhaltszahlung herangezogen, ist der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente nicht erfüllt. Als andere Einkünfte sind in diesem Zusammenhang als Beispiele Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Einnahmen aus Kapitalvermögen zu nennen.

Der geschuldete Unterhalt muss so wesentlich sein, dass sich die Unterhaltssituation für die Hinterbliebenen entscheidend verbessert hat, wobei der Unterhalt nicht mehr als 50 Prozent des Bedarfs ausmachen musste. Der vom Verstorbenen geleistete Unterhalt kann sowohl als Geld- als auch als Sachleistung geleistet worden sein (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.05.1978, Az. 8 RU 102/77). Der Unterhaltsanspruch muss sich aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ergeben haben. Hat der Verstorbene den Unterhalt nur aufgrund vertraglicher oder gar freiwilliger Basis geleistet, kann daraus kein Rentenanspruch abgeleitet werden.

Höhe der Hinterbliebenenrente

Die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie wird in Höhe für einen Elternteil in Höhe von 20 Prozent und für ein Elternpaar in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geleistet.

Als Jahresarbeitsverdienst wird der Gesamtbetrag an Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zum Ansatz gebracht, das der verstorbene Versicherte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann als Jahresarbeitsverdienst maximal ein Betrag in Höhe des Zweifachen der im Jahr des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße berücksichtigt werden. Die Satzungen der Unfallversicherungsträger können allerdings eine höhere Grenze bestimmen, so dass hier im Einzelfall bei der Berechnung der Rentenhöhe auch eine höhere Bemessungsgrundlage zum Ansatz kommen kann.

Sofern die Elternrente in Höhe von 30 Prozent (für ein Elternpaar) geleistet wird und ein Elternteil verstirbt, wird die Rente zunächst noch für den Sterbemonat und die folgenden drei Monate in voller Höhe geleistet. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Sterbeüberbrückungszeit wird die Rentenzahlung dann auf 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes herabgesetzt.

Hat ein Elternteil mehrmals die Voraussetzungen für die Elternrente erfüllt, wird nur die höchste Rente geleistet. Sollten die Renten in diesem Fall jedoch gleich hoch sein, kommt die Rente zu Auszahlung, welche aufgrund des zuerst verstorbenen Versicherten zu leisten ist.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Für eine Beratung im Rentenrecht der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater werden im Rechtsdienstleistungsregister registriert und helfen ihren Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern weiter.

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