Das Widerspruchsverfahren der Sozialversicherungsträger

Erlässt ein Sozialversicherungsträger einen Bescheid, kann der Betroffene die Entscheidung überprüfen lassen. Die Rechtsweggarantie, welche in Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes verankert ist, eröffnet den Weg zu den unabhängigen Gerichten. Für Angelegenheiten der Sozialversicherung sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

In der Sozialversicherung ist grundsätzlich vor einer Klage ein Vorverfahren vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren, das außergerichtlich erfolgt. Für den Widerspruch ist der Sozialversicherungsträger zuständig, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werden der gesamte Sachverhalt und die getroffene Entscheidung nochmals überprüft. Der Gesetzgeber sieht das Widerspruchsverfahren vor, um

  • den Betroffenen eine kostengünstige und schnelle Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung zu stellen,
  • den Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen, Pflegekassen und Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) vor einer gerichtlichen Kontrolle nochmals selbst eine umfassende Prüfung der Entscheidung zu ermöglichen und damit auch
  • die Gerichte zu entlasten.

Ein Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruches. Der Widerspruch selbst muss keine Begründung oder einen bestimmten Antrag enthalten. Allerdings ist eine entsprechende Begründung und Antragstellung für den Erfolg des Widerspruches vorteilhaft, da die Behörde aufgrund dieser Begründung bzw. Gegendarstellung konkret erkennen kann, weshalb ein Bescheid angefochten wird.

Ein Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Wird der der Verwaltungsakt im Ausland bekannt gegeben, beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate. Sollte der Verwaltungsakt keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, gilt eine Widerspruchsfrist von zwölf Monaten.

Wurde die Widerspruchsfrist versäumt, muss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft werden. Auf Antrag ist diese Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Widerspruchsführer ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzureichen.

Durchführung des Widerspruchsverfahrens

Grundsätzlich muss ein Widerspruch nicht gesondert begründet werden bzw. muss dieser keine gesonderte Antragstellung enthalten. Unterbleibt die Begründung und die Antragstellung, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruches relativ gering, zumal die Behörde im Regelfall auch nicht erkennen kann, weshalb der Widerspruch eingelegt wird.

Es empfiehlt sich daher, einen Widerspruch dezidiert zu begründen und dem zuständigen Sozialversicherungsträger aufzuzeigen, weshalb die mit dem Verwaltungsakt getroffene Entscheidung fehlerhaft ist.

Für die Durchführung von Widerspruchsverfahren stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Je nach Sozialversicherungszweig, für den eine nach dem Rechtsdienstleistungsregister gültige Registrierung vorliegt, vertreten die Rentenberater ihre Mandanten im gesamten Widerspruchsverfahren. Von der Einlegung des Widerspruchs über die Beschaffung von entsprechenden Nachweisen (z. B. von ärztlichen Attesten) bis hin zur Erstellung der rechtlich fundierten Widerspruchsbegründung und Antragstellung.

Der Rentenberater Helmut Göpfert führt die Widerspruchsverfahren auf den Gebieten der Gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der Sozialen Pflegeversicherung und der Gesetzlichen Unfallversicherung durch.

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Abschluss des Widerspruchsverfahrens

Konnte während des Widerspruchsverfahrens der zuständige Sozialversicherungsträger „überzeugt“ werden, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht korrekt war, wird diese dem Widerspruch abhelfen. Hierzu wird der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben und durch einen neuen ersetzt.

In bestimmten Fällen kann ein Widerspruchsverfahren auch teilweise erfolgreich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Rentenbeginn ab Januar eines Jahres begehrt wird, der Beginn allerdings erst ab April von der Rentenkasse bewilligt werden kann.

In den Fällen der teilweisen Abhilfe (sofern aufgrund dieser teilweisen Abhilfe der Widerspruch nicht zurückgenommen wird) oder in den Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger weiterhin an ihrer ursprünglichen Entscheidung festhält, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Mit diesem Widerspruchsbescheid wird das Vorverfahren/Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Danach steht der Weg der Sozialgerichtsbarkeit offen.

Sollte der Sozialversicherungsträger den Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens überzeugen, dass die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung korrekt ist, kann der Widerspruch auch – noch vor Erstellung des Widerspruchsbescheides – zurückgenommen werden. Auch in diesem Fall endet das Vorverfahren und der angefochtene Verwaltungsakt wird rechtskräftig.

Kostenfreiheit des Widerspruchsverfahrens

Für das Widerspruchsverfahren selbst darf der Sozialversicherungsträger dem Versicherten keine Kosten in Rechnung stellen. Insoweit ist ein Widerspruchsverfahren für den Widerspruchsführer kostenfrei.

Kosten können allerdings für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstehen. Zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zählen beispielsweise die Kosten für die Beschaffung von ärztlichen Attesten oder für die Beschaffung von Urkunden, Protokosten, Telefonkosten oder Kosten für die Anfertigung von Kopien.

Ein Widerspruchsverfahren kann vom Versicherten selbst durchgeführt werden. Allerdings kann auch beispielsweise ein registrierter Rentenberater mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens beauftragt werden, wofür Kosten entstehen (Rentenberater rechnen ihre Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

Sollte das Widerspruchsverfahren erfolgreich sein, muss der zuständige Sozialversicherungsträger die Kosten für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung übernehmen. Bei einem erfolglosen Widerspruch können im Regelfall von dem Sozialversicherungsträger die Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht übernommen werden.

Haben Sie Fragen zu einem Widerspruchsverfahren oder möchten Sie den Rentenberater Helmut Göpfert mit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf den Gebieten der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung beauftragen, nehmen Sie über das Kontaktformular auf dieser Seite Kontakt auf.

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