Kostenübernahme für Gesundheitsuntersuchungen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten für Gesundheitsuntersuchungen. Damit sollen Krankheiten bzw. Krankheitsanzeichen schon frühzeitig erkannt werden, damit diese wirksam behandelt werden können. Neben den deutlich höheren Behandlungschancen, wenn eine Krankheit schon frühzeitig erkannt wird, entstehen den Krankenkassen durch die Früherkennungsmaßnahmen auch deutlich geringere Folgekosten, welche durch die Behandlung einer bereits entstandenen Krankheit entstehen würden. Die Gesundheitsuntersuchungen wurden daher unter dem Aspekt „Vorsorgen ist besser als Heilen“ in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen.

Die vom Gesetzgeber eingeführten Gesundheitsuntersuchungen untergliedern sich in die allgemeinen ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen und in die Früherkennungsuntersuchungen von Krebserkrankungen. Gesetzliche Grundlage für die Untersuchungen ist § 25 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB V).

Damit seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme für die Gesundheitsuntersuchungen erfolgen kann, muss es sich um Untersuchungen handeln, mit denen Krankheiten erkannt werden, welche dann auch wirksam behandelt werden können. Ebenfalls müssen die Krankheiten bereits im Vorstadium oder Frühstadium durch diagnostische Maßnahmen erfasst werden können. Als weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme für Gesundheitsuntersuchungen ist gefordert (§ 25 Abs. 3 SGB V), dass ausreichend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, die die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend diagnostizieren und behandeln können.

Allgemeine Gesundheitsuntersuchungen

Auf die allgemeinen Gesundheitsuntersuchungen – werden teilweise auch als „Check up´s“ bezeichnet – haben alle Versicherten erstmals ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen Anspruch. Ab diesem Lebensalter bis zum vollendeten 35. Lebensjahr kann die Gesundheitsuntersuchung einmalig beansprucht werden. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr besteht dann alle drei Jahre ein Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung; das bedeutet, dass bei Inanspruchnahme einer Gesundheitsuntersuchung in den folgenden zwei Kalenderjahren keine solche Untersuchung gegenüber der Krankenkasse mehr abgerechnet werden darf.

Durch diese Gesundheitsuntersuchungen sollen die typischen Volkskrankheiten schon frühzeitig erkannt werden. Die Untersuchungen konzentrieren sich vor allem auf die Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die Nierenerkrankungen und die Zuckerkrankheit.

Die Gesundheitsuntersuchungen gliedern sich in die Erhebung der Anamnese, die klinische Untersuchung, die Laboratoriumsuntersuchungen und in die Beratung.

Im Rahmen der Anamnese werden die Eigenanamnese, die Sozialanamnese und die Familienanamnese erhoben. Hier wird insbesondere das Risikoprofil erfasst. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wird der vollständige (Körper-)Status erhoben. Bei den Laboratoriumsuntersuchungen werden aus dem Blut und aus dem Urin entsprechende Werte ermittelt. Die Blutuntersuchungen beinhalten die Untersuchung der Gesamtcholesterinwerte, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Triglyceride und der Glukosewerte. Die Urinuntersuchungen, welche durch Harnteststreifen vorgenommen werden, dienen der Ermittlung der Eiweiß-, Glukose-, Erythrozyten- und Nitritwerte.

Krebs-Früherkennung

Ein Anspruch auf die Früherkennung von Krebserkrankungen besteht für gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Für weibliche und männliche Versicherte gibt es bei den einzelnen Früherkennungsuntersuchungen von Krebserkrankungen allerdings unterschiedliche Altersgrenzen, da bestimmte Krebserkrankungen erst ab einem bestimmten Lebensalter früherkannt werden können.

Weibliche Versicherte

Weibliche Versicherte haben ab dem Alter von 20 Jahren einen Anspruch auf Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales. Die Brust wird ab dem Alter von 30 Jahren im Rahmen der Krebs-Früherkennung untersucht. Ab einem Lebensalter von 50 Jahren bis zum vollendeten 70. Lebensjahr kann ein Mammographie-Screening zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

Männliche Versicherte

Bei Männern zielt die Früherkennung ab dem Alter von 44 Jahren auf die Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales ab.

Weibliche und männliche Versicherte

Neben den geschlechtsspezifischen Früherkennungsmaßnahmen von Krebserkrankungen können alle Versicherten ab 35 Jahren alle zwei Jahre eine Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs durchführen lassen. Zusätzlich besteht für weibliche und männliche Versicherte ab dem Alter von 50 Jahren ein Anspruch auf Krebs-Früherkennungsmaßnahmen des Rektums und des übrigen Dickdarms. Während diese Untersuchung ab 50 Jahren mittels eines Schnelltestes durchgeführt wird, kann ab 55 Jahren eine Koloskopie erfolgen. Wurde eine Koloskopie durchgeführt, besteht frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ein erneuter Anspruch auf eine Koloskopie; insgesamt dürfen im Rahmen der Früherkennungsmaßnahmen zwei Koloskopien abgerechnet werden. Verzichtet ein Versicherter auf die Durchführung einer Koloskopie, kann im Zwei-Jahres-Turnus ein Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl zu Lasten der Krankenkassen durchgeführt werden.

Ultraschalluntersuchung Früherkennung Bauchaortenaneurysmen

Im Oktober 2016 wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass Männer im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen auch einen Anspruch auf eine Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen haben. Der Anspruch besteht einmalig dem vollendeten 65. Lebensjahr.

Bei Bauchaortenaneurysmen handelt es sich um krankhafte Erweiterungen der Bauchschlagader (Bauchaorta). Meist haben die Betroffenen im Vorfeld keine Beschwerden, weshalb eine Ruptur im Regelfall völlig unerwartet kommt und sofort einen Notfall darstellt. Wird eine solche Ruptur nicht behandelt, führen die inneren Blutungen innerhalb kürzester Zeit zum Tod. Als Risikofaktoren für die krankhaften Erweiterungen der Bauchaorta gelten Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Rauchen und das fortgeschrittene Alter bei Männern. Hauptsächlich leiden die Betroffenen an Bauchaortenaneurysmen an Gefäßverkalkungen, an der sogenannten Arteriosklerose.

Den Anstoß zur Aufnahme der Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen gab ein Antrag der Patientenvertretung. Vorliegende Studien zeigen, dass die Erkrankung durch eine qualitätsgesicherte Ultraschalldiagnostik des Bauchraums zuverlässig und frühzeitig erkannt werden kann. Wird ein Bauchaortenaneurysma festgestellt, muss das Operationsrisiko mit dem Risiko einer Ruptur abgewogen werden, da auch eine Operation nicht risikolos ist. Da die Aufklärung der betroffenen Patienten extrem wichtig ist, gibt es hierüber auch eine Versicherteninformation, welche die ärztliche Aufklärung unterstützt und ergänzt.

Screening auf Hepatis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion

Am 12.02.2021 ist ein Beschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft getreten, nachdem nun auch im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen ein Leistungsanspruch auf ein Screening auf eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion besteht. Der Anspruch auf das Screening besteht einmalig ab dem vollendeten 35. Lebensjahr.

Das Screening auf die Hepatitis-Virusinfektion erfolgt mittels Blutuntersuchung. Durch diese neue Leistung kann für betroffene Versicherte eine gezielte Behandlung eingeleitet werden, damit Folgeschäden an der Leber und weitere Folgeschäden möglichst vermieden werden.

Individuelle Gesundheitsleistungen

Neben den Krebs-Früherkennungsmaßnahmen bieten die Ärzte teilweise auch weitere Untersuchungen an, welche von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Diese werden als ärztlich sinnvoll erachtet, müssen jedoch von den Versicherten bzw. Patienten selbst bezahlt werden. Auch eine nachträgliche Kostenerstattung durch die zuständige Krankenkasse ist in diesem Fall nicht möglich. Bei solchen Leistungen spricht man von sogenannten IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen). Als Beispiel kann hier genannt werden, dass bei den Gesundheitsuntersuchungen, welche zur Früherkennung von den „Volkskrankheiten“ dienen, weitere bzw. zusätzliche Blutwerte untersucht werden.

Weitere Artikel zum Thema:

Krankenversicherung

Wer ist online

Aktuell sind 389 Gäste und keine Mitglieder online

Registrierung

Nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Rentenberater

Helmut Göpfert

Beratungsgebiete:

Gesetzliche

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung