Krankengeldanspruch entfällt bei Bewilligung einer vollen EM-Rente

Im Rahmen des Leistungskataloges muss eine Krankenkasse grundsätzlich für arbeitsunfähige Mitglieder Krankengeld leisten. Die gesetzlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB V) sehen allerdings vor, dass der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn für das Mitglied durch den Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird. Das Bundessozialgericht musste am 28.09.2010 die Frage beantworten, ob der Anspruch auf Krankengeld auch in den Fällen endet, in denen zwar eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird, diese Rente wegen anzurechnendem Einkommen jedoch nicht zur Auszahlung kommt.

Sozialgerichtlicher Klagefall

Der Kläger erhielt von seiner Krankenkasse aufgrund der am 24.02.2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 25.03.2005 Krankengeld. Das Krankengeld wurde entsprechend der Satzungsregelungen der Krankenkasse gewährt, da der Kläger als selbstständig tätiger Bezirkskaminkehrermeister als freiwillig versichertes Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Beim zuständigen Rentenversicherungsträger wurde durch den Bezirkskaminkehrermeister am 20.04.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Die Rentenkasse bewilligte daraufhin für die Zeit ab 01.09.2005 die beantragte Rente. Allerdings erzielte der Kläger noch bis einschließlich 31.12.2005 einen Hinzuverdienst. Dieser Hinzuverdienst überschritt die für die Rente maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen, sodass der Zahlbetrag von September 2005 bis Dezember 2005 null Euro betrug. Die Krankenkasse gewährte ab September 2005 auch kein Krankengeld mehr, da der Kläger grundsätzlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt. Eine Zahlungsverpflichtung wurde von der Krankenkasse auch dann nicht anerkannt, wenn die Rente vollständig nicht zur Auszahlung kam. Gegen die Entscheidung beschritt der Versicherte den sozialgerichtlichen Klageweg bis zum höchsten Sozialgericht Deutschlands, dem Bundessozialgericht.

Sowohl in der ersten (Sozialgericht) als auch in der zweiten (Landessozialgericht) sozialgerichtlichen Instanz wurde die Entscheidung der Krankenkasse durch die Richter bestätigt. Aufgrund der zugelassenen Revision versuchte der Kläger den Krankengeldanspruch für die Zeit von September bis Dezember 2005 beim Bundessozialgericht durchzusetzen. Im Rahmen der Revision bemängelte er, dass die Krankenkasse ihrer Pflicht zur Spontanberatung nicht nachgekommen ist. Er rügte die Verletzung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und des § 14 SGB I. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Krankengeld nur dann eingestellt werden kann, wenn seitens des Rentenversicherungsträgers eine „werthaltige“ Rente bewilligt und geleistet wird. Bei einem Rentenzahlbetrag von null Euro kann die Krankengeldzahlung nicht beendet werden.

Urteil Bundessozialgericht

Mit Urteil vom 28.09.2010 entschied das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 31/09 R, dass dem Kläger im geltend gemachten Zeitraum kein Krankengeld zusteht und die Entscheidung der Krankenkasse korrekt ist.

Das Bundessozialgericht führte aus, dass sowohl die Krankenkasse als auch die Vorinstanzen korrekt entschieden haben, dass im Falle einer Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kein Krankengeld mehr zu leisten ist. Dabei ist unerheblich, ob der Rentenversicherungsträger aufgrund der Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze keinen Rentenzahlbetrag – also eine Null-Euro-Rente – errechnet. Die gesetzliche Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V schließt bereits den Krankengeldanspruch aufgrund einer bloßen Rentenbewilligung – auch ohne Zahlbetrag – aus. Die gesetzliche Vorschrift hat nämlich den Sinn, die Entgeltersatzleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Gesetzlichen Rentenversicherung klar voneinander abzugrenzen.

Den geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erkannten die Richter des Bundessozialgerichts ebenfalls nicht an. Zum einen hatte der Kläger keinen Antrag auf Beratung gestellt. Zum anderen hätte eine Spontanberatung über eine eventuelle Rücknahme des Antrages hinsichtlich der Risiko- und Lastenverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung widersprochen. Sofern die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind, muss eine Krankenkasse einen Versicherten nicht darauf hinweisen, den Rentenantrag für eine gewisse Zeit hinauszuschieben, um einen weiteren Bezug von Krankengeld zu ermöglichen.

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