Rechengrößen in der Sozialversicherung 2016
(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2016)
Die Sozialversicherungswerte 2016 sind im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen und bildeten die Grundlage für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Ausschlaggebend für die Anpassung war die positive Einkommensentwicklung in Deutschland. Entsprechende Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigten den Anpassungsbedarf, sodass die Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 wie vorgesehen angehoben wurden.
Die Beitragsbemessungsgrenze, welche für die Gesetzliche Kranken- und Soziale Pflegeversicherung gilt, wurde ab dem 01.01.2016 von vormals 49.500 Euro auf 50.850 Euro angehoben. Auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung kam es zu einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen, nämlich von vormals 72.600 Euro (West) bzw. 62.400 Euro (Ost) auf 74.400 Euro (West) bzw. 64.800 Euro (Ost).
Ebenfalls kam es zu einer Anpassung der besonderen Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung. Diese beträgt im Kalenderjahr 2016 50.850 Euro und ist für Arbeitnehmer von Bedeutung, die am 31.12.2002 der der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren.
Neben den Rechengrößen standen auch mögliche Änderungen beim Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung im Fokus. Der allgemeine Beitragssatz blieb im Jahr 2016 stabil bei 14,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber trugen den Beitrag weiterhin paritätisch mit jeweils 7,3 Prozent. Zusätzlich konnten die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Für das Jahr 2016 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent ermittelt, womit dieser leicht über dem Vorjahreswert von 0,9 Prozent lag.
Die Anpassungen der Sozialversicherungswerte 2016 hatten spürbare Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie beeinflussten sowohl die Höhe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch die daraus resultierenden Leistungsbeträge in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
jährlich: 56.250,00 € - monatlich 4.687,50 €
Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
jährlich: 50.850,00 € - monatlich 4.237,50 €
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:
jährlich 50.850,00 €, monatlich: 4.237,50 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 6.200,00 €
- alte Bundesländer jährlich 74.400,00 €
- neue Bundesländer monatlich 5.400,00 €
- neue Bundesländer jährlich 64.800,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 7.650,00 €
- alte Bundesländer jährlich 91.800,00 €
- neue Bundesländer monatlich 6.650,00 €
- neue Bundesländer jährlich 79.800,00 €
Bezugsgröße
- Bezugsgröße monatlich (West) 2.905,00 €
- Bezugsgröße jährlich (West) 34.860,00 €
- Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.520,00 €
- Bezugsgröße jährlich (Ost) 30.240,00 €
Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €
Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:
Pflegeversicherung: 2,35%, Kinderlosenzuschlag 0,25%
Rentenversicherung: 18,7%
Arbeitslosenversicherung: 3,0%
Krankenversicherung:
(bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen)
- allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,1%

