Krankenversicherung

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2017

(vorläufige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2017)

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 wurde am 28. November 2016 erlassen und am 2. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 56, Seiten 2665 f.) veröffentlicht. Mit der Verordnung wurden die maßgeblichen Sozialversicherungswerte 2017 turnusgemäß zum Jahreswechsel an die Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst.

Grundlage für die jährliche Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung ist die Entwicklung der Einkommen. Ziel ist es, sowohl die Einnahmen der Sozialversicherungsträger als auch die Höhe der Leistungen im Einklang mit dem Wirtschaftswachstum und der Inflation fortzuschreiben. Auf diese Weise soll die langfristige Stabilität des Sozialversicherungssystems gesichert werden.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze identisch mit der besonderen Versicherungspflichtgrenze. Die besondere Versicherungspflichtgrenze hat nur noch für die Arbeitnehmer Bedeutung, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren. Neben sämtlichen Beitragsbmessungsgrenzen wurden zum 01.01.2017 auch die beiden Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht.

Unverändert bleibt zum 1. Januar 2017 der allgemeine Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser liegt weiterhin bei 14,6 Prozent und gilt einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen. Reichen die Einnahmen aus diesem Beitragssatz nicht aus, können bzw. müssen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt auch im Jahr 2017 – wie bereits 2016 – 1,1 Prozent. Ein Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse individuell erhebt, kann unter aber auch über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen.

Eine Anpassung erfolgte hingegen in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz wurde zum Jahresbeginn 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent erhöht. Hintergrund sind die erweiterten Leistungsansprüche durch das Pflegestärkungsgesetz II. Für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr fällt zusätzlich ein Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent an.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 57.600,00 € - monatlich 4.800,00 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 52.200,00 € - monatlich 4.350,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 52.200,00 €, monatlich: 4.350,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 6.350,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 76.200,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 5.700,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 68.400,00 €

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 7.850,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 94.200,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 7.000,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 84.000,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 2.975,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 35.700,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.660,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 31.920,00 €

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

Pflegeversicherung: 2,55%, Kinderlosenzuschlag 0,25%

Rentenversicherung: 18,7%, knappschaftliche Rentenversicherung: 24,8%

Arbeitslosenversicherung: 3,0%

Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag

Krankenversicherung

Wer ist online

Aktuell sind 756 Gäste und keine Mitglieder online

Registrierung

Nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierter Rentenberater

Helmut Göpfert

Beratungsgebiete:

Gesetzliche

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung