Krankenversicherung

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2018

(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2018)

Das Bundeskabinett hat am 27. September 2017 die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2018 beschlossen. Damit stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte und Rechengrößen für das Jahr 2018 fest. Grundlage für die Anpassungen war die Einkommensentwicklung im Jahr 2016, die in den alten Bundesländern bei 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern bei 3,11 Prozent lag.

Wie üblich wurden die meisten Sozialversicherungswerte zum Jahreswechsel angehoben. Ziel ist es, das Sozialversicherungssystem an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung anzupassen und insbesondere die Auswirkungen von Inflation und steigenden Einkommen zu berücksichtigen.

Neben den Beitragsbemessungsgrenzen wurde auch die sogenannte Bezugsgröße angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung stieg diese Grenze zum 1. Januar 2018 von 52.200 Euro auf 53.100 Euro. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöhte sich die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 76.200 Euro auf 78.000 Euro, in den neuen Bundesländern von 68.400 Euro auf 69.600 Euro.

Auch die Bezugsgröße wurde angehoben: In den alten Bundesländern stieg sie zum Jahresbeginn 2018 von 35.700 Euro auf 36.540 Euro, in den neuen Bundesländern von 31.920 Euro auf 32.340 Euro. Die Bezugsgröße dient als zentrale Rechengröße, von der weitere Entgeltgrenzen und Leistungsbeträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen abgeleitet werden.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 59.400,00 € - monatlich 4.950,00 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 53.100,00 € - monatlich 4.425,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 53.100,00 €, monatlich: 4.425,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 6.500,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 78.000,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 5.800,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 69.600,00 €

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 8.000,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 96.000,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 7.150,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 85.800,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 3.045,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 36.540,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.695,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 32.340,00 €

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

Pflegeversicherung: 2,55%, Kinderlosenzuschlag 0,25%

  • Arbeitgeberanteil: 1,275% / Arbeitnehmeranteil: 1,275%, zzgl. evtl Kinderlosenzuschlag
  • Ausnahme Sachsen: Arbeitgeberanteil: 0,775% / Arbeitnehmeranteil 1,775%, zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag

Rentenversicherung: 18,6%, knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7%

Arbeitslosenversicherung: 3,0%

Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,0 Prozent

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