Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024
(Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2024)
Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2023 die Sozialversicherungswerte für das Kalenderjahr 2024 offiziell verabschiedet. Grundlage der Anpassungen ist die Einkommensentwicklung im Jahr 2023, die maßgeblich die Höhe der Beiträge, Versicherungspflichten und die Rechengröße nach § 18 SGB IV in der Sozialversicherung bestimmt.
Besonders stark betroffen sind die Beitragsbemessungsgrenzen, die in allen Sozialversicherungszweigen deutlich steigen. Für die Berechnung der neuen Werte wurde ein bundesweiter Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter um 4,13 Prozent zugrunde gelegt. In den alten Bundesländern lag die Entwicklung bei 3,93 Prozent.
Zur Ermittlung der Einkommensentwicklung werden die Bruttogehälter der Arbeitnehmer berücksichtigt; sogenannte „Ein-Euro-Jobs“ bleiben unberücksichtigt.
Die neuen Werte wirken sich sowohl auf Arbeitnehmer als auch auf Arbeitgeber aus, da sie direkt die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beeinflussen.
jährlich: 69.300,00 € | monatlich 5.775,00 €
Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
jährlich: 62.100,00 € | monatlich 5.175,00 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung:
jährlich 62.100,00 € | monatlich: 5.175,00 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 7.550,00 €
- alte Bundesländer jährlich 90.600,00 €
- neue Bundesländer monatlich 7.450,00 €
- neue Bundesländer jährlich 89.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
- alte Bundesländer monatlich 9.300,00 €
- alte Bundesländer jährlich 111.600,00 €
- neue Bundesländer monatlich 9.200,00 €
- neue Bundesländer jährlich 110.400,00 €
Bezugsgröße
- Bezugsgröße monatlich (West) 3.535,00 €
- Bezugsgröße jährlich (West) 42.420,00 €
- Bezugsgröße monatlich (Ost) 3.465,00 €
- Bezugsgröße jährlich (Ost) 41.580,00 €
Minijob, Gleitzonenjob, Geringverdienergrenze
Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 538,00 €
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €
Übergangsbereich (Midijob/Gleitzonenjob): 538,01 € bis 2.000,00 €
Familienversicherung
Einkommensgrenze: 505,00 €
Einkommensgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung: 538,00 €
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
- Altersfrührenten: Seit 01.01.2023 komplett aufgehoben
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: mindestens 18.558,75 €/Kalenderjahr
(die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein) - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Mindest-Hinzuverdienstgrenze: 37.117,50 €/Kalenderjahr
(die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)
Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:
Pflegeversicherung:
- Alle Bundesländer (Ausnahme: Bundesland Sachsen): 3,40% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
- Bundesland Sachsen: 3,40% (Arbeitgeberanteil: 1,2% / Arbeitnehmeranteil 2,2%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
| Familiäre Situation | Gesamtbeitrag | AN-Anteil | AN-Anteil in Sachsen | AG-Anteil | AG-Anteil in Sachsen |
|---|---|---|---|---|---|
| Keine Kinder | 4,00% | 2,30% | 2,80% | 1,70% | 1,20% |
| 1 Kind | 3,40% | 1,70% | 2,20% | 1,70% | 1,20% |
| 2 Kinder | 3,15% | 1,45% | 1,95% | 1,70% | 1,20% |
| 3 Kinder | 2,90% | 1,20% | 1,70% | 1,70% | 1,20% |
| 4 Kinder | 2,65% | 0,95% | 1,45% | 1,70% | 1,20% |
| 5 Kinder und mehr | 2,40% | 0,70% | 1,20% | 1,70% | 1,20% |
Allgemeine Rentenversicherung: 18,6%
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7%
Arbeitslosenversicherung: 2,6%
Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch
- allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 1,7%

