Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025
(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2025)
Zum 1. Januar 2025 wurden die Sozialversicherungswerte und Rechengrößen wie jedes Jahr angepasst. Diese jährliche Anpassung ist ein fester Bestandteil des Sozialversicherungssystems und sorgt dafür, dass Beiträge und Leistungen mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt halten.
Zu den zentralen Rechengrößen zählen unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Versicherungspflichtgrenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung – also der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge erhoben werden. Besonders relevant ist auch die sogenannte Bezugsgröße, anhand derer unter anderem bestimmte Leistungen berechnet werden.
Die Grundlage für die jährliche Anpassung bilden vor allem die Lohn- und Gehaltsentwicklung. Steigen die Einkommen, erhöhen sich in der Regel auch die Grenz- und Rechenwerte. Die neuen Werte werden per Rechtsverordnung festgelegt und rechtzeitig vor Jahresbeginn veröffentlicht. Eine Übersicht der ab 1. Januar 2025 gültigen Werte und Beitragssätze finden Sie unten.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
jährlich: 66.150,00 Euro | monatlich: 5.512,50 Euro
Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
jährlich: 73.800,00 Euro | monatlich: 6.150,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung:
jährlich: 66.150,00 Euro | monatlich: 5.512,50 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:
jährlich 96.600,00 Euro | monatlich 8.050,00 Euro
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
jährlich 118.800,00 Euro | monatlich 9.900,00 Euro
Bezugsgröße
- Bezugsgröße monatlich: 3.745,00 Euro
- Bezugsgröße jährlich: 44.940,00 Euro
Minijob | Übergangsbereich | Geringverdienergrenze
Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 556,00 Euro
Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 Euro
Midijob/Gleitzonenjob: 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro
Familienversicherung
Einkommensgrenze: 535,00 Euro
Einkommensgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung: 556,00 Euro
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
Altersfrührenten: Seit 01.01.2023 komplett aufgehoben
Volle Erwerbsminderungsrente: mindestens 19.661,25 Euro/Kalenderjahr (die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Mindest-Hinzuverdienstgrenze: 39.322,50 Euro/Kalenderjahr (die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet und kann daher auch höher sein)
Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:
Pflegeversicherung:
- Gesamt-Deutschland (im Bundesland Sachsen gibt es eine Ausnahme, s. unten): 3,60% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
- Bundesland Sachsen: 3,60% (Arbeitgeberanteil: 1,3% / Arbeitnehmeranteil 2,3%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
| Familiäre Situation | Gesamtbeitrag | AN-Anteil | AN-Anteil in Sachsen | AG-Anteil | AG-Anteil in Sachsen |
|---|---|---|---|---|---|
| Keine Kinder | 4,20% | 2,40% | 2,90% | 1,80% | 1,30% |
| 1 Kind | 3,60% | 1,80% | 2,30% | 1,80% | 1,30% |
| 2 Kinder | 3,35% | 1,55% | 2,05% | 1,80% | 1,30% |
| 3 Kinder | 3,10% | 1,30% | 1,80% | 1,80% | 1,30% |
| 4 Kinder | 2,85% | 1,05% | 1,55% | 1,80% | 1,30% |
| 5 Kinder und mehr | 2,60% | 0,80% | 1,30% | 1,80% | 1,30% |
Allgemeine Rentenversicherung: 18,6 Prozent
Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch
- allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,5 Prozent

